{"status":"available","doknr":"OLD297586","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0606.16WX97.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"16 Wx 97/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist\nzulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDer Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 28.10.1998,\ndass künftig alle Eigentümerversammlungen gemeinschaftlich mit der\nEigentümerversammlung der getrennten Wohnungseigentümergemeinschaft\nI. d. F. 10 abzuhalten seien, ist nichtig. Der\nEigentümerversammlung fehlte für einen solchen Beschluss die\nBeschlusskompetenz, da durch ihn die gesetzliche Regelung in § 23\nAbs. 1 WEG abgeändert wird (BGH, NZM 2000, 1184 - siehe auch\nSchuschke, NZM 2001, 497, 500). Aus der Formulierung in § 23 Abs. 1\nWEG, dass über die Angelegenheiten der Wohnungseigentümer \"in einer\nVersammlung der Wohnungseigentümer\" Beschluss\n\n4\n\nzu fassen sei, folgert die ganz herrschende Auffassung in\nLiteratur und Rechtssprechung zu Recht, dass Dritte an derartigen\nVersammlungen grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt seien (BGHZ\n121, 236, 246; Bärmann/Pick/Merle, § 24 WEG Rdn. 64;\nWangenmann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach UEG, 2. Aufl.,\nRdn. 110). Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat ein berechtigtes\nInteresse an der vertraulichen Behandlung der internen\nAngelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Interna\nnicht ohne weiteres vor Dritten ausbreiten zu müssen, gehört zum\nKernbereich des Wohnungseigentums. Inwieweit einzelne\nWohnungseigentümer ein Recht haben mögen, dass im Einzelfall Dritte\nsie zur Versammlung begleiten, um sie dort zu beraten oder\ninwieweit der einzelne Wohnungseigentümer sich im Einzelfall von\neinem Dritten in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen\nkann, kann vorliegend dahinstehen, da es vorliegend weder um die\nBeratung eines einzelnen Wohnungseigentümers noch um seine\nVertretung in der Versammlung geht, sondern darum, dass zur\nErleichterung der Arbeit des Beteiligten zu 2) letztlich zwei\nWohnungseigentümergemeinschaften gleichzeitig stattfinden sollen,\nsodass die Mitglieder der einen Versammlung notgedrungener Weise\nZuhörer dessen sind, was in der anderen Versammlung beraten und\nbeschlossen wird. Eine derartige generelle Offenheit der\nVersammlung für Dritte verkehrt die gesetzliche Regel des § 23 Abs.\n1 WEG in ihr Gegenteil. Die gesetzliche Regelung abändernde\nRegelungen auf Dauer sind nur durch Vereinbarungen aller\nWohnungseigentümer möglich (zum Vereinbarungsbegriff vgl.\nSchuschke, NZM 2001, 497, 498).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG. Es bestand vorliegend keine Veranlassung, von der\nallgemeinen Regelung in § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach jeder\nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-06/16-wx-97-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-06/16-wx-97-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297586","retrieved":"2026-07-09 03:20:50.569365+00:00"}}