{"status":"available","doknr":"OLD297654","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0603.11W20.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"11 W 20/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger kaufte von dem Beklagten einen PKW, der ihm in\nVollzug des Kaufvertrages übergeben wurde. Mit der vorliegenden\nKlage macht der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von\n48.200,00 DM geltend. Er behauptet, er habe an dem Fahrzeug kein\nEigentum erworben; das Fahrzeug sei nämlich einem früheren\nEigentümer in Belgien gestohlen worden. Der Beklagte begehrt\nAbweisung der Klage. Er behauptet, der Diebstahl sei von einem\nfrüheren Eigentümer in betrügerischer Absicht nur vorgetäuscht\nworden, um von dem streitverkündeten belgischen Versicherer die bei\neinem Diebstahl anfallende Versicherungssumme zu erlangen.\n\n4\n\nDie Streitverkündete hat den dem früheren Eigentümer durch den\nangeblichen Diebstahl entstandenen vermeintlichen Schaden\nreguliert. Die deutschen Polizeibehörden gaben das Fahrzeug, das\nzunächst sichergestellt worden war, an die Streitverkündete\nheraus.\n\n5\n\nDer Kläger hat der Streitverkündeten mit der Aufforderung, dem\nRechtsstreit auf seiner Seite beizutreten, den Streit verkündet; er\nist der Ansicht, er könne bei der Streitverkündeten Rückgriff\nnehmen, wenn sich im vorliegenden Rechtsstreit heraus stellt, dass\nein Diebstahl nicht zu beweisen ist.\n\n6\n\nDie Streitverkündete ist der Ansicht, die Zulässigkeit einer\nStreitverkündung sei analog § 71 ZPO bereits im Ausgangsprozess zu\nprüfen, wenn der Streitverkündete seinen Sitz im Ausland habe. In\nBelgien, wo ein etwaiger Folgeprozess gegen sie zu führen sei, sei\ndas Institut der Streitverkündung unbekannt.\n\n7\n\nDie Streitverkündete hat beantragt, die Streitverkündung\nzurückzuweisen. Der Kläger hat um Zurückweisung dieses Antrags\ngebeten. Er hält den Antrag für unzulässig.\n\n8\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Streitverkündeten durch das\nangefochtene Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich\ndie sofortige Beschwerde der Streitverkündeten.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 71 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n11\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Streitverkündeten auf\nZurückweisung der Streitverkündung zu Recht zurückgewiesen.\n\n12\n\nDer Antrag ist jedenfalls unter den konkreten Umständen des\nvorliegenden Falls unzulässig.\n\n13\n\n1. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erst im\nFolgeprozess zu prüfen (vgl. nur BGHZ 36, 212, 217; 116, 95, 98;\nferner: Schilken in: MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl., § 72 Rn. 17;\nZöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 72 Rn. 1; jeweils mit weiteren\nNachweisen). Einen Antrag des nicht beitretenden Streitverkündeten\nauf Zurückweisung der Streitverkündung kennt das Gesetz nicht.\n\n14\n\n2. Allerdings wird die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen\nder Streitverkündung seien bereits im inländischen Hauptprozess zu\nprüfen, wenn der Folgeprozess im Ausland stattfinde\n(Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 2). Vollkommer stützt diese\nallgemein gehaltene Aussage auf einen Aufsatz von Hoffmann und Hau\n(RIW 1997, 89 ff.). Dieser beschäftigt sich mit den Problemen der\nabredewidrigen Streitverkündung im europäischen Zivilrechtsverkehr.\nDie Verfasser legen hier dar, dass der allgemeinen Meinung, wonach\ndie Zulässigkeit der Streitverkündung erst im Folgeprozess zu\nprüfen ist, für den rein innerstaatlichen Bereich zuzustimmen sei,\ndass aber Ausnahmen geboten sein könnten, wenn der Sachverhalt\nBezüge zu mehreren Staaten aufweist, die Regressklage gegen den\nStreitverkündeten nur im Ausland erhoben werden kann und ihm\naufgrund dieser Sachlage möglicherweise Rechtsnachteile drohen,\ndenen durch eine Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung im\nErstprozess entgegen gewirkt werden kann (a.a.O., S. 92 ff.).\nAbschließend gelangen die Verfasser keinesfalls zu der von\nVollkommer dargestellten allgemeinen Aussage; vielmehr gelangen sie\nzu folgendem Ergebnis (a.a.O., S. 94): Es sei notwendig, in\nAbweichung von der gängigen Praxis in bestimmten Fällen bereits im\nAusgangsprozess die Wirksamkeit der Streitverkündung zu überprüfen;\nals Ausnahmefall kämen insbesondere Sachverhalte in Betracht, in\ndenen der Regressprozess nicht im Inland stattfinden könne und in\ndenen es einem später angerufenen ausländischen Gericht verwehrt\nsei, diese Überprüfung nachzuholen. Eine Überprüfung in analoger\nAnwendung des § 71 ZPO komme in Betracht, wenn schützenswerte\nInteressen des Streitverkündeten dies geböten und der\nStreitverkündete sonst rechtlos gestellt wäre.\n\n15\n\n3. Der Senat hält die Ausführungen von Hoffmann und Hau durchaus\nfür bedenkenswert. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob\ndie Zulässigkeit einer Streitverkündung unter den von ihnen\nbeschriebenen Voraussetzungen im Erstverfahren geprüft werden kann,\nbedarf es aber nicht. Voraussetzung für eine solche, über die\nVorschriften der Zivilprozessordnung hinaus gehende Erweiterung der\nRechte des Streitverkündeten ist jedenfalls auch nach Auffassung\nder genannten Autoren, dass dies durch ein berechtigtes Bedürfnis\ndes Streitverkündeten gerechtfertigt ist. Soweit die allgemein\ngehaltene Formulierung von Vollkommer diesen Aspekt außer Acht\nlässt, kann sie sich weder auf den in Bezug genommenen Aufsatz noch\nauf sonstige nachvollziehbare Gründe stützen.\n\n16\n\n4. Im vorliegenden Fall hat die Streitverkündete keine\nberechtigten Gründe dargelegt, die eine erweiternde Anwendung des\nGesetzes rechtfertigen könnten.\n\n17\n\na) Die Streitverkündete macht geltend: Wenn Deutschland schon\ndas Recht in Anspruch nehme, im Wege der Streitverkündung Dritte\nvor deutsche Gerichte zu zitieren, auch wenn keiner der in §§ 12\nff. ZPO aufgeführten Zuständigkeitsanknüpfungspunkte in Bezug auf\nden Streitverkündeten vorlägen, und damit über das Damoklesschwert\nder Streitverkündungswirkung Druck ausübe, sei die Zulässigkeit der\nStreitverkündung zu überprüfen.\n\n18\n\nDer erste Teil dieses Satzes zitiert Geimer (Internationales\nZivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 2821). Dieser leitet aus der\nMöglichkeit, den Streitverkündeten in Deutschland vor Gericht zu\nzitieren aber keineswegs die Folge ab, die Zulässigkeit der\nStreitverkündung müsse im Erstverfahren überprüft werden; vielmehr\nmeint er, aus diesem Grund könne fremden Staaten nicht das Recht\nabgesprochen werden, Garantieurteile zu erlassen (Geimer, a.a.O.\nmit Bezug auf BGH, NJW 1970, 387 m. Anm. Geimer). Das von der\nStreitverkündeten beanstandete \"Zitierrecht\" ergibt sich im Übrigen\nohne Weiteres daraus, dass im Anwendungsbereich des EuGVÜ (jetzt\nder EuGVVO) in der Bundesrepublik jede Person, die ihren Wohnsitz\nin einem anderen Vertragsstaat hat, nach den Vorschriften über die\nStreitverkündung (§§ 72 - 74, 68 ZPO) vor Gericht geladen werden\nkann (Art. V Abs. 1 Satz 2 des Protokolls vom 27.09.1968,\nabgedruckt bei Zöller/Geimer, 22. Aufl., S. 2678 f.; jetzt Art. 65\nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe a EuGVVO, abgedruckt bei Zöller/Geimer, 23.\nAufl., S. 2601 ff., 2649). Die Wirkungen, welche die nach den\ngenannten Vorschriften in Deutschland ergangenen Entscheidungen\ngegenüber Dritten haben, werden in den Vertragsstaaten - zu denen\nauch Belgien gehört - anerkannt (Art. V Abs. 2 Satz 2 des\nProtokolls vom 27.09.1968; jetzt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a\nEuGVVO; vgl. insgesamt Zöller/Vollkommer, 22. und 23. Aufl.,\njeweils § 68 Rn. 2 und § 72 Rn. 2).\n\n19\n\nWas die Streitverkündete beanstandet, ergibt sich also aus den\neuropäischen Vereinbarungen bzw. jetzt aus der diese übernehmenden\nVerordnung des Rates vom 22.12.2000. Dass durch diese - entgegen\nder Ansicht der Streitverkündeten - nicht der\nJustizgewährungsanspruch einer Partei im Sinne des Art. 6 Abs. 1\nEMRK beeinträchtigt wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein\nbesonderes Bedürfnis nach einer erweiternden Anwendung des § 71 ZPO\nist mit der behandelten Beanstandung mithin nicht dargelegt.\n\n20\n\nb) Die Streitverkündete macht ferner geltend, für das Gericht\neines möglichen Folgeprozesses im belgischen Sprachraum gebe es\nkeinerlei Informationen zum Institut der Streitverkündung, niemand\nwisse so recht, wie man den Begriff in die französische Sprache\nübersetzen solle, auch werfe das Institut der Streitverkündung eine\nVielzahl strittiger Fragen auf, die nicht einheitlich beantwortet\nwürden.\n\n21\n\nAuch mit diesen Argumenten wird kein besonderes Bedürfnis für\neine erweiternde Anwendung des § 71 ZPO im Streitfall aufgezeigt.\nDie französischsprachigen Vertragsstaaten haben sich verpflichtet,\ndie Wirkung von in Deutschland nach den §§ 72 - 74, 68 ZPO\ngetroffenen Entscheidungen gegenüber Dritten anzuerkennen. Dann\nmüssen auch Möglichkeiten für die dortigen Gerichte bestehen, dem\nRechnung zu tragen. Bei fortschreitender europäischer Vernetzung\nund im Zeitalter des Internets ist die Informationsbeschaffung auch\nkein unüberwindliches Hindernis, mögen insoweit auch gewisse\nSchwierigkeiten bestehen.\n\n22\n\nc) Ein besonderes Bedürfnis für die Zulassung des von der\nStreitverkündeten gestellten Antrags ist auch ansonsten nicht zu\nerkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche besonderen\nSchwierigkeiten für das belgische Gericht eines möglichen\nFolgeprozesses bestehen sollten, die Wirkungen der Streitverkündung\nim Streitfall einzuschätzen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist\nschlicht und einfach festzustellen, ob der dem Kläger verkaufte PKW\nin Belgien gestohlen worden war oder ob der frühere belgische\nEigentümer den Diebstahl nur vorgespiegelt hat, um die\nStreitverkündete um die Versicherungssumme zu betrügen. Ist\nErsteres der Fall, hat der Kläger nach deutschem Recht kein\nEigentum erworben (§ 935 Abs. 1 BGB); seine Klage wird - jedenfalls\ndem Grunde nach - Erfolg haben; ein Anspruch gegen die\nStreitverkündete auf Herausgabe des PKW kommt nicht in Betracht.\nWar das Fahrzeug nicht gestohlen, ist der Kläger nach deutschem\nRecht dessen Eigentümer (§ 932 Abs. 1 BGB) und die Klage\nunbegründet; es kommt dann ein Herausgabeanspruch (oder ein daran\nanknüpfender Ersatzanspruch) gegen die Streitverkündete als\nBesitzer des PKW in Betracht. An diesen sich alternativ bei einer\nAbweisung der Klage gegen die Streitverkündete ergebenden möglichen\nAnspruch knüpft die Streitverkündung offensichtlich an (zu\nAnsprüchen aus Alternativverhältnissen vgl. Zöller/ Vollkommer,\na.a.O., § 72 Rn. 8). Der Kläger will erreichen, dass die mögliche\nFeststellung der Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit, es sei kein\nDiebstahl festzustellen, im Nachfolgeprozess gegen die\nStreitverkündete bindend feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO). Das\nbelgische Gericht des Nachfolgeprozesses wird lediglich zu\nbeurteilen haben, ob dem letztlich im vorliegenden Rechtsstreit\nergehenden Erkenntnis diese Interventionswirkung zukommt oder\nnicht. Eine derart einfachst strukturierte Prozesslage ist aber\nweit entfernt von den Fallgestaltungen, für die Hoffmann und Hau\neine erweiternde Anwendung des § 71 ZPO bejahen und für die sie\nauch nach Ansicht des Senats allenfalls bejaht werden kann.\n\n23\n\n5. Die sofortige Beschwerde ist mithin mit der Kostenfolge aus §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n24\n\nEs besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen ( § 574\nZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich. Der Senat entscheidet die Frage, ob\ndie Zulässigkeit der Streitverkündung in bestimmten Fällen bereits\nim Ausgangsverfahren zu prüfen ist, nicht abschließend, hält\nvielmehr die Notwendigkeit einer solchen Prüfung in geeigneten\nFällen durchaus für möglich. Die auf den Streitfall bezogene\nFeststellung, dass es für die Zulassung eines außerordentlichen,\nvom Gesetz an sich verwehrten prozessualen Antrags der Darlegung\nnachvollziehbarer, ein Rechtsschutzinteresse begründender Umstände\nbedarf und dass solche angesichts der konkreten Umständen des\nvorliegenden Falls nicht vorliegen, erfordert keine Nachprüfung des\nRechtsbeschwerdegerichts.\n\n25\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-20-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297654","retrieved":"2026-07-09 03:20:56.609717+00:00"}}