{"status":"available","doknr":"OLD297653","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0603.11W16.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"11 W 16/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Schuldnerin hat die Rechtsform einer SpA; sie hat ihren Sitz\nin Italien. Das Landgericht hat die Schuldnerin durch\nTeilversäumnisurteil zur Erteilung der im Rubrum dieses Beschlusses\nnäher bezeichneten Auskünfte verurteilt. Die Gläubigerin hat\nbeantragt, gegen die Schuldnerin wegen der Nichterfüllung der sich\naus dem Urteil ergebenden Auskunftspflichten ein Zwangsgeld\nfestzusetzen. Das Landgericht hat dies durch den angefochtenen\nBeschluss abgelehnt, da die Festsetzung eines Zwangsgeldes die\nGrenzen deutscher Staatsgewalt überschreite und auf eine\nVollstreckung im Ausland hinauslaufe, ferner eine Zustellung des\nZwangsgeldbeschlusses abgelehnt werden müsste. Dagegen richtet sich\ndie sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Das Landgericht hat der\nBeschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO) und in\nförmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist auch begründet.\nGegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 888\nZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, wie aus dem Tenor\ndieses Beschlusses ersichtlich anzuordnen.\n\n6\n\n1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\nliegen vor. Die Gläubigerin ist im Besitz eines\nVollstreckungstitels, nach dessen Inhalt die Schuldnerin bestimmte\nAuskünfte zu erteilen hat. Das Urteil ist der Schuldnerin\nzugestellt worden. Die Vollstreckungsklausel ist während des\nBeschwerdeverfahrens erteilt worden.\n\n7\n\n2. Zu Recht hat die Gläubigerin einen Antrag nach § 888 ZPO\ngestellt. Dabei kann dahin stehen, ob einzelne der von der\nSchuldnerin vorzunehmenden Handlungen durch Dritte vorgenommen\nwerden könnten, mithin an sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO in\nBetracht kommt. Ist die Vollstreckung auf eine im Ausland\nvorzunehmende Handlung gerichtet, so kann der\nVollstreckungsgläubiger auch hinsichtlich an sich vertretbarer\nHandlungen nach § 888 ZPO vorgehen, weil eine Vollstreckung nach §\n887 ZPO - sofern sie überhaupt möglich ist - in nicht zumutbarer\nWeise zu einer Erschwerung und Verzögerung der Vollstreckung führt\n(vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2001, 72, 73 = RIW 2001, 379 f., mit\nAnmerkung von Schuschke in EWiR 2001, 243 f.; OLG Stuttgart, ZZP 97\n[1984], 487, 488, mit Anmerkung von Münzberg, S. 489 ff.; Geimer,\nInternationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 3228 f.;\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 887 Rn. 29). Ob etwas Anderes\ngilt, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Schuldner einer\nErsatzvornahme nicht widersetzen würde (so OLG Hamm, InVo 1999,\n32), kann dahin stehen; eine solche Fallgestaltung liegt nicht\nvor.\n\n8\n\n3. Der Ansicht des Landgerichts, gegen einen im Ausland\nansässigen Schuldner, der durch ein deutsches Urteil zu einer\nunvertretbaren Handlung verurteilt ist, könne kein Zwangsgeld\nfestgesetzt werden, kann nicht gefolgt werden. Eine solche\nFestsetzung greift nicht in die Hoheitsrechte des ausländischen\nStaates ein, in dem der Schuldner seinen Sitz hat.\n\n9\n\na) Bei der Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO wird ein\nstaatlicher Zwang nur im Inland ausgeübt, auch wenn die zu\nerzwingende Handlung im Ausland vorzunehmen ist (OLG Frankfurt,\na.a.O.; OLG Nürnberg IPRspr. 1974/188; OLG Stuttgart, a.a.O.;\nGeimer, a.a.O., Rn. 400 f., 1221, 3226 f., 3228 f.;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 888 Rn. 2;\nStein/Jonas/Brehm, a.a.O., § 888 Rn. 8; Thomas/Putzo, 23. Aufl., §\n888 Rn. 9; vgl. jetzt auch OLG Köln, OLGR 2002, 67 f. = JMBl.NW\n2002, 100 f., wonach das deutsche Gericht gegen den ausländischen\nSchuldner auch die Zwangshaft festsetzen kann). Jedenfalls durch\ndie Festsetzung des Zwangsgeldes wird die Souveränität des\nausländischen Staates in keiner Weise berührt. Das Gleiche gilt für\ndie Vornahme der zu erzwingenden Handlung selber, und zwar auch\ndann, wenn sie im Ausland vorzunehmen ist; Hoheitsrechte können im\nInland vorgenommene Maßnahmen eines ausländischen Staates berührt\nwerden, nicht aber durch die Handlung eines Staatsangehörigen, der\ndem Rechtsspruch eines ausländischen Gerichts Folge leistet.\nDeshalb kommt es nicht einmal darauf an, dass nach dem Inhalt des\nvon der Gläubigerin erwirkten Titels die von der Schuldnerin\nvorzunehmenden Handlungen - jedenfalls zum Teil - in Deutschland\nvorzunehmen sind.\n\n10\n\nb) Zu Unrecht meint das Landgericht, darauf abstellen zu können,\ndass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu weiteren Maßnahmen\n(Beitreibung; Inhaftierung) führe, die im Ausland vorzunehmen\nwären. Dieser Überlegung kann schon im Ansatz nicht gefolgt\nwerden.\n\n11\n\naa) Erwirkt der Gläubiger den Zwangsgeldbeschluss, so wird\nbereits dadurch ein gewisser Druck auf den Schuldner ausgeübt. Er\nwird sich diesem Druck möglicherweise beugen, zumal die\nVollstreckung eines bereits verhängten Zwangsgeldes durch Vornahme\nder geschuldeten Handlung abgewendet werden kann (vgl.\nZöller/Stöber, 23. Aufl., § 888 Rn. 13). Ein Eingriff in fremde\nHoheitsrechte erfolgt bei dieser Fallgestaltung ersichtlich\nnicht.\n\n12\n\nbb) Auch gegen einen ausländischen Vollstreckungsschuldner sind\nVollstreckungsmaßnahmen im Inland denkbar. Der Zwangsgeldbeschluss\nist ein auf eine Geldleistung gerichteter Vollstreckungstitel (vgl.\nZöller/ Stöber, a.a.O.). Gegen dessen Vollstreckung in Deutschland\nbestehen ersichtlich keine Bedenken, auch wenn der Schuldner\nAusländer ist. Die Schuldnerin liefert Kosmetika nach Deutschland,\nso dass sich die Möglichkeit einer Vollstreckung des Zwangsgeldes\ndurch Zugriff auf ihre hierher gelieferten Waren oder ihre hier\nbegründeten Forderungen ergeben kann. Ebenso kommt eine Vollziehung\nder Zwangshaft an ihren etwa geschäftlich in Deutschland anwesenden\nVertretern in Betracht (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch bei dieser\nFallgestaltung findet ein Eingriff in fremde Hoheitsrechte nicht\nstatt.\n\n13\n\ncc) Die Vollstreckung und Beitreibung eines nach § 888 ZPO\nverhängten Zwangsgeldes obliegt zudem nicht dem deutschen Staat\n(der Justiz), sondern dem Gläubiger; sie erfolgt nicht von Amts\nwegen und nach Maßgabe der Vorschriften der\nJustizbeitreibungsordnung, sondern auf Antrag des Gläubigers nach\nden allgemeinen Regeln des Vollstreckungsrechts (vgl. etwa BGH, NJW\n1983, 1859 f.; Zöller/Stöber, a.a.O.). Der Gläubiger hat die Wahl,\nob er im Urteilsstaat ein Zwangsgeld beantragt und den so erwirkten\nTitel über eine Geldleistung im Ausland vollstrecken lässt oder ob\ner den auf Auskunft gerichteten Titel im Wohnsitzstaat des\nSchuldners für vollstreckbar erklären lässt und sich der dortigen\nVollstreckungsmöglichkeiten bedient (Gottwald in: Münchner\nKommentar zur ZPO, 2. Auflage, Art. 43 EuGVÜ Rn. 7). Entscheidet\nsich der Gläubiger für den Antrag nach § 888 ZPO, so erhält er\nlediglich einen (inländischen) Vollstreckungstitel, für dessen\nDurchsetzung er selbst sorgen muss. Ob ihm dies im Ausland\nangesichts der dortigen Vollstreckungsvorschriften und der dortigen\nAuslegung des EuGVÜ (bzw. jetzt der EuGVVO) gelingt, mag durchaus\nungewiss sein. Dies zu beurteilen, ist aber nicht Aufgabe der\ndeutschen Gerichte. Diese haben dem Gläubiger im Rahmen der\ngesetzlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Grenzen ihrer\nHoheitsgewalt zu einer effektiven Durchsetzung der titulierten\nForderung zu verhelfen. Ein dem Gesetz entsprechender Antrag des\nGläubigers darf nur abgelehnt werden, wenn eine stattgebende\nEntscheidung zur Rechtsdurchsetzung auf keinen Fall beitragen kann,\nmithin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein solcher Fall liegt hier\noffensichtlich nicht vor.\n\n14\n\nc) Zu Unrecht verweist das Landgericht für seine abweichende\nAnsicht auf Artikel 43 EuGVÜ (jetzt Artikel 49 EuGVVO). Die\nVorschrift bestimmt, dass ausländische Entscheidungen, die auf\nZahlung eines Zwangsgeldes lauten, in dem Vollstreckungsstaat nur\nvollstreckbar sind, wenn die Höhe des Zwangsgeldes durch die\nGerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist; sie geht\nalso von der Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen\neinen ausländischen Vollstreckungsschuldner aus. Die Frage, ob die\nVollstreckungsregeln des EuGVÜ auch dann anwendbar sind, wenn das\nZwangsgeld, wie bei der deutschen Regelung des § 888 ZPO, nicht dem\nGläubiger, sondern der Staatskasse zufließt (vgl. Zöller/Stöber,\na.a.O.), wird zwar in der Tat unterschiedlich beantwortet (bejahend\netwa: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Art.\n43 Rn. 1; Gottwald in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Art.\n43 EuGVÜ Rn. 3 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur\nabweichenden Meinung). Diese Frage spielt aber im vorliegenden\nZusammenhang keine Rolle. Die an Artikel 43 EuGVÜ anknüpfende\nDiskussion betrifft die Frage, wie in dem Vollstreckungsstaat mit\neinem ausländischen Zwangsgeldbeschluss zu verfahren ist. Im\nvorliegenden Fall geht es aber nur darum, ob das inländische\nGericht einen Zwangsgeldbeschluss als mögliche Grundlage für eine\nVollstreckung (auch) im Ausland erlassen darf.\n\n15\n\nd) Nicht zu folgen ist auch der Ansicht des Landgerichts, das\nRechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 888 ZPO fehle, weil die\nZustellung des Zwangsgeldbeschlusses im Ausland nach § 33 Abs. 3\nZRHO abzulehnen sei. Die genannte Vorschrift findet - was auch das\nLandgericht nicht verkennt - auf die Zustellung von\nZwangsgeldbeschlüssen keine Anwendung. Der Auffassung, unter\nBerücksichtigung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher\nStaatsgewalt sei sie entsprechend anzuwenden, ist nicht zu folgen.\nEinen Zwangsgeldbeschluss kann und muss erforderlichenfalls die\ndeutsche Justiz dem Zustellungsadressaten in seinem Sitzstaat\nzuleiten, das heißt zur Kenntnis bringen; in die fremde\nSouveränität wird dadurch nicht eingeriffen (vgl. auch Geimer,\na.a.O., Rn. 402 f.); hier gilt nichts Anderes als für andere\nVollstreckungstitel.\n\n16\n\n4. Der angefochtene Beschluss kann demnach nicht bestehen\nbleiben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Weitere\nFeststellungen sind nicht zu treffen. Die Schuldnerin hatte auch\naufgrund der Übersendung der Schriftsätze der Gläubigerin und der\nBeschlüsse des Landgerichts ausreichend Gelegenheit, sich zu dem\nAntrag der Gläubigerin zu äußern.\n\n17\n\nZur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht kein\nAnlass. Die Frage, ob der Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses eine\nrein inländische Maßnahme ist, die die Hoheit anderer Staaten nicht\nberührt, ist eindeutig zu bejahen und bedarf - ungeachtet der\ninsoweit abweichenden Ansicht des Landgerichts - keiner Klärung\ndurch den Bundesgerichtshof.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung\nmit § 891 Satz 2 ZPO.\n\n19\n\nBeschwerdewert: 4.000,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-16-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297653","retrieved":"2026-07-09 03:20:56.526129+00:00"}}