{"status":"available","doknr":"OLD297652","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0603.11W13.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"11 W 13/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Antragstellerin die Gewährung von\nProzesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Unrecht\nverweigert.\n\n4\n\n1. Unzutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg, weil der Klagevortrag unschlüssig sei.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat für den Klageanspruch dem Grunde nach\nschlüssig vorgetragen. Sie stützt den Anspruch auf Zahlung von\n45.794,04 EUR auf folgenden Sachverhalt: Der Antragsgegner ist\nZahnarzt, die Antragstellerin betreibt (in Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts mit einem Zahntechnikermeister) ein\nDentallabor. Die Aufträge des Antragsgegners an dieses Dentallabor\nmachen ca. 80% des Umsatzes aus. Zwischen den Genannten besteht\nu.a. die Vereinbarung, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner\nvon allen Nettoumsätzen mit dessen Zahnarztpraxis 7% in bar zurück\ngewährt. Mit dieser Barrückzahlung hat es folgende Bewandtnis: Der\nAntragsgegner rechnet die Laborleistungen gegenüber den Patienten\nbzw. Kassen nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL\nII) ab. Durch die Barrückerstattung der Antragstellerin - die den\nPatienten und Kassen unbekannt ist und nicht zu einer Reduzierung\nder diesen berechneten Kosten führt - liegen seine tatsächlichen\nAufwendungen aber erheblich unter den Listenbeträgen. Das Anliegen\nder Antragstellerin, von den Barrückzahlungen abzusehen, weil\ndadurch die Existenz des Dentallabors gefährdet sei, beantwortete\nder Antragsgegner damit, im Fall der Nichtzahlung sämtliche\nAufträge zu entziehen. Die Antragstellerin hält die auf die\nRückzahlung gerichtete Vereinbarung für sittenwidrig und verlangt\nErstattung der insoweit in der Vergangenheit gezahlten Beträge.\n\n6\n\nDieser Anspruch kann, sofern sich der Vortrag der\nAntragstellerin als richtig erweist, begründet sein. Die Ansicht\ndes Landgerichts, eine solche Vereinbarung unterliege dem Grundsatz\n\"pacta sunt servanda\", ist ersichtlich verfehlt. Eine von einem\nArzt mit einem Labor getroffene Vereinbarung, die dem Arzt den\nBetrug an den Patienten bzw. den Kassen ermöglichen soll, ist\nentweder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 263 StGB oder nach\n§ 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig; je nach den\nUmständen, unter denen dem Labor eine Mitwirkung an dem\ngesetzeswidrigen Vorgehen abgenötigt wird, kommt auch eine\nNichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB in Betracht. An dieser\nrechtlichen Beurteilung ändert sich nichts, wenn - was das\nLandgericht in Erwägung zieht - die von der Antragstellerin\nvorgetragene Vorgehensweise einer gewissen häufig geübten Praxis\nentspricht; auf Betrug und eigennützige Ausbeutung abhängiger\nVertragspartner angelegte Verhaltensweisen verlieren den Makel der\nSittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn sie sich allgemeiner\nBeliebtheit erfreuen (hier möglicherweise begünstigt durch\nKontrolldefizite im ärztlichen Abrechnungswesen). Für die\nvorliegende Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren reicht die\nFeststellung, dass ein Rechtsgeschäft der vorgetragenen Art nach\nseinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu\nentnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu\nvereinbaren ist, es mithin jedenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig\nist (zur Definition vgl. BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97). Darauf, ob\nsich die Nichtigkeit wegen einer Beteiligung der Antragstellerin an\ndem verbotenen Verhalten des Antragsgegners schon aus § 134 BGB\nergibt, und darauf, ob der Antragsgegner darüber hinaus eine\nZwangslage der Antragstellerin ausgenutzt hat und die weiteren\nVoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vorliegen, kommt es deshalb\nfür die hier vorzunehmende Prüfung nicht an.\n\n7\n\nDie nach § 138 Abs. 1 BGB nichtige Vereinbarung musste von der\nAntragstellerin nicht nach dem Grundsatz \"pacta sunt servanda\" -\nder bei einseitiger Ausnutzung der Vertragsfreiheit ohnehin einer\nkritischen Betrachtung bedarf, vgl. BVerfGE 89, 214, 231 ff. -\nbeachtet werden. Sie kann vielmehr grundsätzlich einen Anspruch aus\n§ 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der auf diese Vereinbarung\ngeleisteten Beträge haben. Zweifelhaft ist allerdings, ob in Fällen\nder vorliegenden Art die dem Arzt aufgrund der sittenwidrigen\nVereinbarung zugeflossenen Vorteile durch einen\nBereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien\nrückgängig zu machen sind oder ob der Vorteil - bei bestehen\nbleibender Belastung des Labors - an die betroffenen Patienten bzw.\nKassen weiter zu reichen ist. Nach Ansicht des Senats kommt ein\nBereicherungsausgleich zwischen den Vertragsparteien jedenfalls\ndann in Betracht, wenn sich das Labor auf die zu beanstandende\nVereinbarung auf Druck des Arztes einlässt, um eine Bedrohung\nseiner wirtschaftlichen Existenz abzuwenden, wie es nach dem\nVortrag der Antragstellerin hier der Fall ist. Entscheidend ist\neine an den §§ 242, 817 Satz 2 BGB ausgerichtete Wertung der\nUmstände des Einzelfalls. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach\nder BEL II stellt für die Patienten bzw. Kassen keine unzumutbare\nBelastung dar, wenn die berechneten Kosten tatsächlich angefallen\nsind. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arzt unzulässige\nBarrückzahlungen nach Bereicherungsrecht an das Labor zurück\nerstatten muss. Ein solcher Bereicherungsausgleich kann allerdings\nnach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn das Labor den Zweck\nder Barrückzahlungen erkennt und demnach an dem verbotenen Tun des\nArztes mitwirkt. Erfolgt diese Mitwirkung jedoch unter einem\nbesonderen Druck des Arztes, so kann es nach Treu und Glauben\ngeboten sein, ihm als Bereicherungsschuldner die Berufung auf § 817\nSatz 2 BGB - für deren Voraussetzungen er ohnehin darlegungs- und\nbeweispflichtig ist - zu verwehren. Die rechtspolitisch\nproblematische und den Bereicherungsgläubiger hart treffende\nVorschrift ist einschränkend auszulegen, wenn ihre Anwendung im\nEinzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen würde (vgl. etwa BGHZ\n111, 308 ff. - zur Schwarzarbeit -; ferner Palandt/Sprau, 61.\nAufl., § 817 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). So liegt es nach dem\nbisherigen Vortrag der Antragstellerin im Streitfall. Eine\nabschließende Bewertung wird erst aufgrund der im Streitverfahren\nzu treffenden Feststellungen möglich sein.\n\n8\n\nDem unter Beweis gestellten Vortrag der Antragstellerin, auch zu\nder im Beschwerdeverfahren streitig vorgetragenen Frage, wer die\nVertragspartner sind, ist mithin nachzugehen.\n\n9\n\nDer angefochtene Beschluss kann dem gemäß nicht mit der\ndargestellten Begründung des Landgerichts aufrecht erhalten\nbleiben. Er stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\ndar. Die vom Landgericht verneinte Aktivlegitimation der\nAntragstellerin besteht zumindest aufgrund des mit der Beschwerde\nvorgelegten Abtretungsvertrages.\n\n10\n\n2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts\nin dem Nichtabhilfebeschluss, soweit sich die Antragstellerin für\nihre Aktivlegitimation auf die erfolgte Abtretung berufe, komme es\nauf die Bedürftigkeit des Zedenten an. Die Antragstellerin hat\nvorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dieser mit einem\nangesichts des Umsatzes relativ geringfügigen festen Gewinnanteil\nvon monatlich 600,00 DM an der Gesellschaft beteiligt ist. Auf\nseine Bedürftigkeit kann mithin nicht abgestellt werden, da weder\nein triftiger Grund für die Abtretung fehlt noch ein\nRechtsmissbrauch erkennbar ist (vgl. dazu Zöller/Philippi, 23.\nAufl., § 114 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Ganz abgesehen davon\nhätte das Landgericht insoweit auf die Notwendigkeit weiterer\nDarlegungen zu den Verhältnissen des Zedenten hinweisen müssen,\nwenn es diese für erforderlich hielt.\n\n11\n\n3. Der Senat entscheidet nicht selbst über das\nProzesskostenhilfegesuch, sondern weist die Entscheidung dem\nLandgericht zu (§ 572 Abs. 3 ZPO). Zunächst bedarf es noch\nergänzenden Vortrags der Antragstellerin. Ihrer Erklärung über ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei zur\nGlaubhaftmachung erforderliche Unterlagen beigefügt; diese sind\nzunächst zur Vorbereitung der Entscheidung des Landgerichts\nnachzureichen. Ist die Bedürftigkeit der Antragstellerin\nausreichend glaubhaft gemacht, wird das Landgericht durch einen\nAbgleich der zahlreichen vorgelegten Urkunden mit den Angaben in\nder Antragsschrift zu prüfen haben, inwieweit zur Höhe des dem\nGrunde nach bestehenden Anspruchs schlüssig vorgetragen ist.\n\n12\n\nEine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht\nveranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-03/11-w-13-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297652","retrieved":"2026-07-09 03:20:56.426850+00:00"}}