{"status":"available","doknr":"OLD297668","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0531.11W26.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"11 W 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Beklagten die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe zu Unrecht verweigert. Seine - aufgrund des\nrechtzeitigen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 14.03.2002\nweiterhin mögliche - Rechtsverteidigung bietet hinreichende\nAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\n4\n\n1. Zutreffend bejaht das Landgericht allerdings eine wirksame\nBürgschaftserklärung. Notwendiger Inhalt der schriftlichen\nBürgschaftserklärung gemäß § 766 BGB ist die Erklärung des Willens,\nfür eine fremde Schuld einstehen zu wollen, ferner die Bezeichnung\ndes Gläubigers und der verbürgten Hauptschuld und damit des\nHauptschuldners (vgl. MünchKomm-Habersack, 3. Aufl., § 766 Rn. 8;\nStaudinger/Horn, 13. Aufl., § 766 Rn. 18; jeweils mit weiteren\nNachweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Urkunde vom\n23.10.1995 (Bl. 3 d.A.). Es handelt sich um die Darlehensurkunde,\ndie am Ende dahin ergänzt ist, dass der Beklagte seine Unterschrift\nneben das Wort \"Bürge\" gesetzt hat. Das reicht für eine wirksame\nBürgschaftserklärung aus (vgl. MünchKomm-Habersack, a.a.O., Rn. 9;\nStaudinger/Horn, a.a.O., Rn. 22; jeweils mit weiteren Nachweisen).\nDass die Urkunde die Unterschrift des Beklagten und nicht - wie in\nder Beschwerdebegründung geltend gemacht - eine Paraphe trägt, ist\noffensichtlich und ergibt sich auch aus einem Vergleich des\ndortigen Schriftzuges mit der Unterschrift des Beklagten auf der\nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse.\n\n5\n\n2. Mit Erfolg macht der Beklagte aber geltend, das Darlehen sei\nnicht zur Rückzahlung fällig. Nach dem Inhalt der Urkunde erfolgt\ndie Rückzahlung \"bei Verkauf\" des näher bezeichneten Grundstücks.\nZu Recht vertritt der Beklagte den Standpunkt, dass die inzwischen\nerfolgte Zwangsversteigerung des Grundstücks dessen Verkauf nicht\ngleich zu stellen ist. Der Ansicht des Landgerichts, unter den\nBegriff des Verkaufs falle \"unter Berücksichtigung des Interesses\ndes Klägers auch und gerade die zwangsweise Versteigerung\", vermag\nder Senat nicht zu folgen.\n\n6\n\nDass ein auf Vereinbarung der Beteiligten beruhender Verkauf\neines Grundstücks nebst dinglichem Übertragungsakt (§§ 433 ff. BGB;\n§§ 873 ff. BGB) juristisch etwas völlig Anderes ist als der Erwerb\ndes Grundbesitzes durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, also\ndurch Hoheitsakt (§§ 66 ff., 90 ZVG), bedarf keiner weiteren\nAusführungen. Fraglich kann also nur sein, ob die Beteiligten bei\nErrichtung der Urkunde vom 23.10.1995 beide Vorgänge gleichsetzen\nund als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbaren wollten. Dies kann -\nmangels dafür sprechenden Vortrags - nicht angenommen werden.\n\n7\n\nBei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass\ndie Rückzahlung der Darlehenssumme an den Verkauf des Grundstücks\ngeknüpft war, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass dem\nDarlehensnehmer zukünftig aufgrund des Verkaufs die zur Rückzahlung\nerforderlichen Mittel zur Verfügung stehen würden. Diese Erwartung\nhat sich infolge der Zwangsversteigerung nicht erfüllt. Angesichts\nder in dem Vermögensverzeichnis vom 21.01.1999 mitgeteilten\nBelastungen des Grundstücks (Bl. 10 der Akte 285 M 3087/98 AG Köln\n= Bl. 54 d.A.) und des Versteigerungserlöses (vgl. Beschluss des AG\nStrausberg vom 08.03.2001 - 3 K 430/97 -, Bl. 4 d.A.) kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass dem Darlehensnehmer aufgrund der\nVersteigerung irgend welche Beträge zugeflossen sind. Jedenfalls\nunter diesen Umständen ist die Zwangsversteigerung nicht nur im\nWortsinne, sondern auch substanziell etwas Anderes als ein Verkauf.\nDass die Beteiligten seinerzeit darin einig gewesen seien, unter\nden Begriff des \"Verkaufs\" falle auch ein solcher Vorgang, ist\nnicht vorgetragen.\n\n8\n\nZwar dürfte die Zwangsversteigerung des Grundstücks den Kläger\nzur ordentlichen oder auch - zumindest weil ihm zur Sicherheit eine\nauf dem Grundstück lastende Grundschuld abgetreten worden war, die\ndurch den Zuschlag erloschen ist - zur außerordentlichen fristlosen\nKündigung des Darlehens berechtigt haben (dazu Palandt/Putzo, 60.\nAufl., § 609 Rn. 11 ff., 15 ff. mit weiteren Nachweisen). Eine\nKündigung des Darlehens ist aber unstreitig nicht erfolgt. Eine\nsolche kann auch in der Erhebung der Klage gegen den Beklagten\n(Bürgen) ersichtlich nicht gesehen werden, da dieser nicht\nVertragspartner der Darlehensvereinbarung ist.\n\n9\n\n3. Da die Fälligkeitsvoraussetzungen bis zum Schluss der\nmündlichen Verhandlung nachgeholt werden können, wird für das\nweitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen:\n\n10\n\nNicht unbedenklich erscheint die Ansicht des Landgerichts, die\nBerufung des Beklagten auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)\nsei gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift\nsetzt voraus, dass anzunehmen ist, die Zwangsvollstreckung in das\nVermögen des Hauptschuldners (nach den §§ 771, 772 BGB) werde nicht\nzur Befriedigung des Gläubigers führen. Dem Landgericht ist\nzuzugeben, dass dafür angesichts der vom Hauptschuldner 1999\nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung (285 M 3087/98 AG Köln),\naber auch wegen der erst 2001 beendeten Zwangsversteigerung seines\nGrundstücks einiges spricht. Der Senat ist auch der Ansicht, dass\nnicht nur die anderweite Zwangsvollstreckung wegen der verbürgten\nForderung, sondern auch die Vollstreckung wegen einer anderen\nForderung - wie sie offenbar dem genannten Verfahren zugrunde lag -\nausreichende Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1\nNr. 4 BGB ergeben kann (so auch; Staudinger/Horn, a.a.O., § 773 Rn.\n8; Palandt/Sprau, a.a.O., § 773 Rn. 2; enger: MünchKomm-Habersack,\na.a.O., § 773 Rn. 9 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n11\n\nDarlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jedoch der Kläger\nals Gläubiger (vgl. MünchKomm-Habersack, a.a.O., Rn. 11;\nStaudinger/Horn, a.a.O., Rn. 10). Der Beklagte vermutet eine\nVerbesserung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners seit\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung, die nunmehr bereits mehr\nals drei Jahre zurück liegt. Da der Beklagte vorträgt, ihm sei über\ndie Vermögenslage des Hauptschuldners nichts bekannt, liegt darin\nein - nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässiges - Bestreiten des dem Kläger\nobliegenden Vortrags mit Nichtwissen. Vermutungen darüber, dass der\nBeklagte, der immerhin der Vater des Hauptschuldners ist, insoweit\n\"mauert\", helfen prozessual nicht weiter.\n\n12\n\nMag auch nicht unbedingt auf die vom Beklagten - offenbar an §\n903 ZPO anknüpfende - genannte Dreijahresfrist abzustellen sein, so\nist doch jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Einkommens-\nund Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, der selbständiger\nKraftfahrzeugmeister ist, gebessert haben. Die Einrede der\nVorausklage ist zudem auch schon dann begründet, wenn auch nur eine\nteilweise Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung bei\ndem Hauptschuldner zu erwarten ist, wobei lediglich streitig ist,\nob sie dann vollumfänglich (vgl. MünchKomm-Habersack, a.a.O., Rn.\n9) oder nur im Umfang des zu erwartenden Vollstreckungserfolges\n(dafür: Staudinger/Horn, a.a.O., Rn. 8) durchgreift.\n\n13\n\nBei dieser Sachlage kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts\n- nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte nichts für eine\nBesserung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners vorgetragen\nhat. Es ist Sache des Klägers, für das Gegenteil vorzutragen und\nBeweis - etwa durch Benennung des Hauptschuldners als Zeugen -\nanzubieten.\n\n14\n\nDer angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben.\nDer Senat sieht davon ab, die Prozesskostenhilfe bereits zu\nbewilligen. Der Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse sind keinerlei - zur Glaubhaftmachung\nerforderliche - Unterlagen beigefügt; diese wird der Beklagte\nzunächst nachzureichen haben.\n\n15\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-31/11-w-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 772","ref_norm":"772","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-31/11-w-26-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297668","retrieved":"2026-07-09 03:20:57.838063+00:00"}}