{"status":"available","doknr":"OLD297684","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0529.16WX87.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"16 Wx 87/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien streiten sich um eine Entscheidung nach § 887 Abs.\n2 ZPO, durch die den Schuldnern ein Kostenvorschuss zur\nErsatzvornahme bestimmter Handlungen, zu deren Vornahme die\nSchuldner in einem vorausgegangenem wohnungseigentumsrechtlichen\nVerfahren verurteilt worden waren, auferlegt worden sind. Die den\nSchuldnern durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2000 - 202 II\n30/99 - auferlegte Kostenvorschusspflicht war durch die\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt worden.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde der Schuldner gegen die landgerichtliche\nEntscheidung ist unzulässig, da die Zivilprozessordnung das\nInstitut der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt und eine\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff. ZPO in der\nangefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen\nworden ist.\n\n4\n\nIm Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung nach dem\nWohnungseigentumsgesetz sind die Rechtsmittel der ZPO, nicht die\ndes FGG gegeben (OLG Köln, NJW 1976, 1322; BayOblG, WE 1991, 361;\nOLG Jena, InVo 2002, 147; Demharter, NZM 2002, 233, 234, 236). Da\ndie Rechtsmittel sich nach der ZPO, nicht nach dem WEG richten,\nkommt die weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG im\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht zum Zuge.\n\n5\n\nDie weitere Beschwerde vom 03.05.2002 kann auch nicht in einen\naußerordentlichen Rechtsbehelf wegen \"greifbarer\nGesetzeswidrigkeit\" umgedeutet werden. Zum einen ist schon eine\ngreifbare Gesetzeswidrigkeit nicht erkenntlich; Sie könnte nur\nbejaht werden, wenn die Entscheidung einen Inhalt hätte, der\nunserer Rechtsordnung schlechthin fremd ist. Zum anderen würde eine\nsolche \"greifbare Gesetzeswidrigkeit\" nicht wider die\nVerfahrensordnung den Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnen, das\nLandgericht müsste vielmehr in entsprechender Anwendung des § 321 a\nZPO selbst abhelfen, soweit die Beschwerde begründet ist.\n\n6\n\nDa das vorliegende Verfahren sich nach der Zivilprozessordnung\nrichtet, hat sich auch die Kostenentscheidung nach der\nZivilprozessordnung zu richten. Die Kosten des unzulässigen\nRechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen\nKosten der Gläubiger werden den Schuldnern gemäß § 97 ZPO\nauferlegt.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n15.338,76 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-29/16-wx-87-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-29/16-wx-87-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297684","retrieved":"2026-07-09 03:20:59.126734+00:00"}}