{"status":"available","doknr":"OLD297734","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0527.2WX13.02U2WX43.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nAuf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 11. Januar 2002 - 2 Wx 13/02 - und der Beteiligten zu 2) vom 18. Juni 2001 - 2 Wx 43/01 - werden der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2001 - 11 T 313/00 - und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 14. August 2000 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintra-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 24. März 2000 nicht aus den in der Zwischenverfügung mitgeteilten Beanstandung zurückzu-weisen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Verfahren der weiteren Beschwerden - 2 Wx 13/02 und 2 Wx 43/01 - einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 3) je zur Hälfte zu tragen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1) hat den im Rubrum näher bezeichneten\nGrundbesitz zusammen mit weiteren Grundstücken in Wohnungs- und\nTeileigentum aufgeteilt. Die inzwischen gebildeten\nWohnungseigentumsrechte sind in den Wohnungsgrundbüchern von N.\neingetragen worden. Die Beteiligte zu 2) ist bzw. war Eigentümerin\ndes Grundbesitzes der Gemarkung N., Flur , Flurstück , der\nebenfalls in Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt worden ist. Die\nBeteiligten zu 1) und 2) haben auf den gesamten Grundbesitz fünf\nWohnhäuser und eine gemeinsame Tiefgarage errichtet. Insoweit\nbestehen nunmehr 4 Wohnungseigentümergemeinschaften. Mit\nnotariellem Vertrag vom 14. Juli 1998 (Urkundenrolle-Nr.: des\nNotars R. in K.) räumten die Beteiligten zu 1) und 2) und die Stadt\nK. sich gegenseitig Dienstbarkeiten an der zu errichtenden Garage,\ndem Kinderspielplatz, einem unterirdischen Raum sowie ein\nBepflanzungsrecht ein. Die Dienstbarkeiten sind in dem jeweiligen\nGrundbuch eingetragen worden.\n\n4\n\nDurch notariellen Vertrag vom 11. Dezember 1998\n(Urkundenrolle-Nr.: des Notars R. in K. schlossen die Beteiligten\nzu 1) und 3) einen Bauträgervertrag (Bl. 126 ff. d.GA.). Die\nBeteiligte zu 1) veräußerte den Beteiligten zu 3) an dem im Rubrum\nnäher bezeichneten Grundstück einen 80/1000 Miteigentumsanteil,\nverbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr.\n3.1 bezeichneten Räumlichkeiten. In der notariellen Urkunde heißt\nes unter anderem:\n\n5\n\n\"VII. Gewährleistung\n\n6\n\n......\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDer Verkäufer ist berechtigt und unter Befreiung von den\nBeschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, den Vertragsgegenstand\nmit solchen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen\nDienstbarkeiten zu belasten, die sich aus der Art der geplanten\nBebauung des Gesamtgrundbesitzes (Flur , Flurstücke , , , /)\neinschließlich der Wegeführung, der Einrichtungen von\nEntwässerungs- und Versorgungsanlage, der Fernsprecheinrichtungen,\nvon Sammelantennen oder ähnlichen Anlage sowie eines geplanten\nKinderspielplatzes ergeben. Diese werden vom Käufer übernommen.\nEntsprechendes gilt für die Eintragung erforderlicher Baulasten in\ndas Baulastenverzeichnis und nachbarrechtlicher\nVereinbarungen.\"\n\n9\n\nAm 30. März 1999 sind die Beteiligten zu 3) als Eigentümer in\ndas Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Köln von N. Blatt\neingetragen worden. Unter dem 25. Februar 2000 schlossen die\nBeteiligten zu 1) und 2 einen notariellen Dienstbarkeitsvertrag\n(Urkundenrolle-Nr.: des Notars R. in K.), wobei die Beteiligten\njeweils für sich und auch als Bevollmächtigte der Käufer der\nMiteigentumsanteile handelten. Es wurden wechselseitig\nDienstbarkeiten eingeräumt, unter anderem verschiedene Wegerechte\nsowie ein Leitungsverlegung- und Benutzungsrecht. Am 24. März 2000\nstellte der Notar den Antrag, die Dienstbarkeiten im jeweiligen\n(Wohnungs-)Grundbuch einzutragen. Aufgrund von Beanstandungen des\nRechtspflegers ist der Dienstbarkeitsvertrag mit notariellen\nUrkunden vom 22. Mai 2000 (Urkundenrolle-Nr.: des Notars R. in K.)\nund vom 19. Juli 2000 (Urkundenrolle-Nr.: des Notars R. in K.)\nteilweise neu gefaßt worden.\n\n10\n\nGegen die beabsichtigte Eintragung der Dienstbarkeiten haben\nsich mit Schreiben vom 11. August 2000 verschiedene\nWohnungseigentümer, unter anderem auch die Beteiligten zu 3),\ngewandt. Sie haben geltend gemacht, die Bestellung der\nGrunddienstbarkeiten sei nicht durch die Kaufvertrag enthaltene\nVollmachtsklausel gedeckt bzw. gehe weit über die eingeräumte\nErmächtigung hinaus. Mit Verfügung vom 14. August 2000 hat der\nRechtspfleger den Eintragungsantrag vom 24. März 2000 erneut\nbeanstandet und die Antragsteller aufgefordert, die Genehmigung der\nbereits im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer beizubringen.\nHiergegen haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsätzen\nihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2000 und vom 27.\nSeptember 2000 gewandt. Der Rechtspfleger hat die Eingaben als\nBeschwerden behandelt, ihnen nicht abgeholfen und mit Verfügung vom\n4. Oktober 2000 (Bl. 275 d.GA.) dem Landgericht vorgelegt (11 T\n228/00; 11 T 243/00 bis 11 T 345/00). Mit Beschluß vom 28. Mai 2001\n(Bl. 329 ff. d.GA.) hat das Landgericht in dem Verfahren 11 T\n313/00, betreffend das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 3), eine\nEntscheidung getroffen und die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1)\nund 2) gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des\nAmtsgerichts Köln vom 14. August 2000 zurückgewiesen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, für die Eintragung der\nDienstbarkeiten bestehe ein Eintragungshindernis. Die Antragsteller\nhätten nicht gemäß § 29 GBO den erforderlichen Nachweis der\nVollmachterteilung erbracht. Die Verkäufer seien zwar in dem\nnotariellen Vertrag berechtigt und unter Befreiung von den\nBeschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt worden, den\nVertragsgegenstand mit solchen Dienstbarkeiten zu belasten. Eine\nentsprechende Vollmacht bestehe indes nicht für den Zeitpunkt nach\nEintragung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Dies ergebe sich\ndaraus, daß der Passus im Rahmen der Vorschriften über die\nGewährleistung aufgenommen worden sei.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung haben sowohl die Beteiligte zu 1) mit\nSchriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Januar 2002 als auch die\nBeteiligte zu 2) mit Schriftsatz des Notars vom 18. Juni 2001\nweitere Beschwerde eingelegt. Sie haben ihr Rechtsmittel - nach\nmehrfacher antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist - mit\nSchriftsatz vom 2. bzw. 5. April 2002 begründet.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nDie an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden gegen den\nBeschluß des Landgerichts vom 28. Mai 2001 sind statthaft (§ 78\nSatz 1 GBO) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO)\neingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zur Einlegung des\njeweiligen Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerden vom\n30. August 2000 ohne Erfolg geblieben sind (vgl.: Senat, Beschluß\nvom 18. Februar 2000, 2 Wx 45/99; BGH, NJW 1994, 1158; BayObLGZ\n1980, 299 [301]; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 24.\nAuflage 2002, § 78 Rdnr. 2).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDie weiteren Beschwerden sind begründet und führen zur Aufhebung\nder Entscheidungen der Vorinstanzen. Die angefochtene Entscheidung\ndes Landgerichts, die - worauf der Berichterstatter des Senats die\nBeteiligten zu 3) hingewiesen hat - ausschließlich im Verhältnis zu\nden im Rubrum aufgeführten Beteiligten und nicht zu den übrigen\nWohnungseigentümern des Hauses N. Straße 388 ergangen ist, beruht\nauf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO, 550 ZPO\na.F.). Das vom Landgericht angenommene Eintragungshindernis besteht\nnicht.\n\n17\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf\ngestützt, der Rechtspfleger habe zu Recht die Eintragung der\nDienstbarkeiten von der Genehmigung der eingetragenen Eigentümer\nabhängig gemacht. Die Antragsteller hätten durch den zu den Akten\ngereichten notariellen Vertrages vom 11. Dezember 1998 nicht den\ngemäß § 29 GBO notwendigen Nachweis der Vollmacht zur Bestellung\nder hier beantragten Dienstbarkeiten geführt. Die Regelung in\nZiffer VII 3 dieses Vertrages beziehe sich nur auf den Zeitraum bis\nzur Eintragung der Beteiligten zu 3) als Wohnungseigentümer in das\nGrundbuch. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die Auslegung durch das Landgericht läßt wesentliche\nGesichtspunkte außer Betracht.\n\n18\n\nDie Eintragung von Grunddienstbarkeiten erfordert eine\nentsprechenden Antrag und eine Bewilligung. Das Grundbuchamt hat im\nEintragungsverfahren die Wirksamkeit der Bewilligung zu prüfen.\nSoweit ein Betroffener, wie hier die Beteiligten zu 3) durch die\nBeteiligten zu 1), sich bei der Abgabe der Bewilligung vertreten\nlässt, gehört zur Wirksamkeit der Erklärung auch das Bestehen einer\nsie deckenden Vertretungsmacht. In diesem Zusammenhang hat das\nGrundbuchamt zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nErklärung der Vertreter (noch) wirksam bevollmächtigt war. Dieser\nNachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen, soweit es nicht um\nden Nachweis eintragungshindernder Tatsachen geht, für die die\nBeweismittelbeschränkung des § 29 GBO nicht gilt. Die Erteilung\neiner Vollmacht ist dem Grundbuchamt durch Vorlage einer\nentsprechenden Urkunde in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dies\nist hier durch Vorlage des notariell beurkundeten\nBauträgerkaufvertrages vom 11. Dezember 1998 (Urkundenrolle-Nr.:\ndes Notars R. in K.) geschehen.\n\n19\n\nDie in Ziffer VII. 3 der notariellen Urkunde vom 11. Dezember\n1998 erklärte Vollmacht deckt grundsätzlich die im Vertrag vom 25.\nFebruar 2000 (Urkundenrolle-Nr.: des Notars R. in K.) in Verbindung\nmit den Verträgen vom 22. Mai 2000 (Urkundenrolle-Nr.: des Notars\nR. in K.) und vom 19. Juli 2000 (Urkundenrolle-Nr.: des Notars R.\nin K.) für die Beteiligten zu 3) abgegebenen Erklärungen. Die\nKäufer haben den Verkäufer berechtigt und unter Befreiung von den\nBeschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, den Vertragsgegenstand\nmit solchen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen\nDienstbarkeiten zu belasten, die sich aus der Art der geplanten\nBebauung des Gesamtgrundbesitzes (Flur , Flurstücke , , )\neinschließlich der Wegeführung der Einrichtung von Entwässerungs-\nund Versorgungsanlagen, der Fernsprecheinrichtungen, von\nSammelantennen und ähnlichen Anlagen sowie eines geplanten\nKinderspielplatzes ergeben. Insoweit ist auch das ursprünglich der\nBeteiligte zu 2) gehörende Grundstück, Flur (= K.straße 13 - 15),\naufgenommen worden. Streitpunkt des dem Senat vorgelegten\nBeschwerdeverfahrens ist, ob nach Eintragung der Käufer eine\nGenehmigung der abgegebenen Erklärungen erforderlich ist. Ob, wie\nverschiedene am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Eigentümer\ngeltend machen, die bewilligten Grunddienstbarkeiten nicht durch\nden Umfang der in den jeweiligen Kaufverträgen erteilten Vollmacht\nabgedeckt sind, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung durch\nden Senat. Bei einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens nur das darin angenommene\nEintragungshindernis, hier das Fehlen der Genehmigung der bereits\neingetragenen Eigentümer, nicht der Eintragungsantrag selbst. Das\nRechtsmittelgericht hat nur dieses Eintragungshindernis zu\nüberprüfen (BayObLG, Rpfleger 1996, 332; Demharter, a.a.O., § 77\nRz. 12 ff. m.w.N.).\n\n20\n\nFür die Notwendigkeit der vom Grundbuchamt und Landgericht\ngeforderten Vorlage der Genehmigung der jeweils eingetragenen\nWohnungseigentümer - vorliegend die Beteiligten zu 3) - und mithin\nder Annahme einer zeitlichen Begrenzung der Vollmacht bis zur\nEintragung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Bei den in der Praxis\nder Errichtung von Wohnungseigentumsanlagen üblichen\nVertragsbestimmunmgen über die spätere Bestellung von\nGrunddienstbarkeiten ist zu unterscheiden zwischen dem inhaltlich\nUmfang der im konkreten Fall eingeräumten Vollmacht und der Frage,\nob die Vollmacht zeitlich begrenzt ist. Mit dem Inhalt der\nVollmacht befaßt sich Ziffer VII. 3 des notariellen Vertrages; der\nVerkäufer erhält das Recht den Vertragsgegenstand mit solchen\nGrunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu\nbelasten, die sich aus der Art der geplanten Bebauung des\nGesamtobjektes ergeben. Eine solche Vollmacht, durch die der\nErwerber den Veräußerer eines Wohnungseigentums ermächtigt wird,\ngilt zunächst grundsätzlich unbefristet bis zu einem entsprechenden\nWiderruf oder aber dem Erlöschen nach dem Grundverhältnis (vgl.\nallgemein: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 168 Rz. 2).\nEine ausdrückliche Bestimmung über eine Befristung der Vollmacht\nhaben die Beteiligten weder in Abschnitt VII. 3 noch an anderer\nStelle in dem notariellen Vertrag getroffen. Mithin bestehen\nerhebliche Bedenken, ob angesichts der eindeutige vertragliche\nRegelung vorliegend überhaupt eine Auslegung der hier maßgeblichen\nBestimmung in dem vom Grundbuchamt und Landgericht verstandenen\nSinne möglich ist. Das Grundbuchamt darf bei einer vorgelegten\nVollmachtsurkunden einen vom Wortlaut abweichenden Willen der\nVollmachtsgeber nur dann annehmen, wenn er ihm positiv bekannt ist\noder wenn es starken Anlaß hat, ihn zu vermuten (Schöner/Stöber,\nGrundbuchrecht, 12. Auflage 2001, Rz. 3580 FN. 8 m.w.N. aus der\nRechtsprechung des LG Köln). Wegen des das Grundbuchverfahren\nbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes kommt eine Auslegung zudem\nnur insoweit in Betracht, als sie zu einem zweifelsfreien und\neindeutigen Ergebnis führt. Bleibt danach die Reichweite einer\nVollmacht zweifelhaft, ist von ihrem geringeren, eindeutig\nfestzustellenden Umfang auszugehen (Vgl. BayObLG Rpfleger 1996, 332\n= DNotZ 1997, 470/471 m.w.N.; BayObLG DNotZ 1998, 750/751).\n\n21\n\nFolgt man dem Landgericht, daß aufgrund der Aufnahme der\nRegelung in den Abschnitt \"Gewährleistung\" Anlaß zu einer Auslegung\nder an sich eindeutigen Bestimmung in Abschnitt VII.3 besteht, so\nsind die Ausführungen des Landgerichts nicht frei von\nRechtsfehlern. Insoweit darf das Grundbuchamt sowohl den Inhalt als\nauch den Umfang der Vollmacht neben dem beurkundenden Notar\nselbständig zu prüfen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage\n2001, Rz. 3580). Hierbei hat es zunächst zu prüfen, ob die\nBewilligung und Antrag der Beteiligten durch die geteilte Vollmacht\ngedeckt ist. Bestehen Zweifel an dem (zeitlichen) Umfang der\nVollmacht, so ist diese nach den für die Auslegung von\nGrundbucherklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen. Hierbei ist\nder wirkliche Wille zu erforschen. Die Auslegung von Urkunden ist\nhierbei vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht darauf zu prüfen, ob\ndas Beschwerdegericht gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen\ngesetzliche Auslegungsregeln und allgemein anerkannte\nErfahrungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstoßen und ob es\nalle für die Auslegung in Betracht kommende Gesichtspunkte\ngewürdigt hat (vgl. allgemein: Demharter, a.a.O., § 78 Rz. 13).\n\n22\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht bei seiner\nEntscheidung weder den klaren Sinn der Urkunde noch alle für die\nAuslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte hinreichend\ngewürdigt. Für die tatsächlich vorgenommene Auslegung in dem vom\nLandgericht verstandenen Sinne ergeben sich keine hinreichende\nAnhaltspunkte. Durch die in Ziffer VII.2 des notariellen Vertrages\nvom 11. Dezember 1998 - Urkundenrolle-Nr. des Notars R. in K. -\ngewählte Formulierung \"vom Verkäufer aufgrund der in diesem Vertrag\nerteilten Vollmacht zukünftig zur Eintragung beantragten\nBelastungen und Beschränkungen..\" wird deutlich, daß die\nVertragsparteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, daß die\nVerkäuferin auch künftig noch das Grundstück belasten oder\nbeschränken konnte. Die Aufnahme der Bevollmächtigung unter den\nAbschnitt VII \"Gewährleistung\" mag zwar zu einer gewissen\nUnübersichtlichkeit führen. Hieraus kann indes nicht entnommen\nwerden, daß die Beteiligte zu 1) nur jeweils bis zur Eintragung des\neinzelnen Wohnungseigentümers berechtigt war, den\nVertragsgegenstand mit Dienstbarkeiten zu belasten, und es sich\nansonsten um eine \"reine Gewährleistungsregelung\" handelt. In\ndiesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, daß die\nVertragsparteien das Bestehen der Gewährleistungsansprüche\nebenfalls nicht in Abhängigkeit der Eintragung geregelt haben.\nVielmehr ergibt sich der Sinn der Bevollmächtigung bereits aus dem\nGesamtkontext der Vereinbarung. Die Beteiligte zu 1) verpflichtete\nsich zur Errichtung einer Eigentumswohnung. Diese wurde im\nZusammenhang mit der geplanten Bebauung des Gesamtgrundbesitzes\neinschließlich der Errichtung einer Tiefgarage und der Anlage eines\nKinderspielplatzes errichtet. Die in Ziffer VII. 3 getroffene\nRegelung diente der Sicherung der Durchführung der geplanten\nBebauung des Gesamtgrundbesitzes. Die erteilte Vollmacht erhält in\ndiesem Zusammenhang nur dann einen Sinn, wenn sie über den\nZeitpunkt der Eintragung des jeweiligen Wohnungseigentümers hinaus\ngelten soll. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung bedurfte es keiner\nBevollmächtigung der Verkäuferin. Bis zu diesem Zeitpunkt war diese\nals noch eingetragene Eigentümer im Außenverhältnis weiterhin\nberechtigt, etwaige Grunddienstbarkeiten zu bestellen. Für die vom\nLandgericht angenommene Regelung der Gewährleistung hätte es zudem\nausgereicht, daß die Vertragsparteien eine dahingehende Regelung\ngetroffen hätten, daß die Erwerber verpflichtet sind, alle bis zu\nihrer Eintragung ins Grundbuch eingetragenen Rechte ohne\nAusgleichsanspruch gegen die Verkäuferin zu übernehmen. Dies hat\ndas Landgericht bei der Auslegung der Urkunde erkennbar nicht\nbedacht.\n\n23\n\nOb in dem, auch von den Beteiligten zu 3) unterzeichneten\nSchreiben vom 11. August 2000 ein wirksamer Widerruf der erteilten\nVollmacht gesehen werden kann, bedarf keiner vertiefenden\nErörterung durch den Senat. Für die Eintragung ist allein\nentscheidend, daß die Vollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nBewilligung - im Februar 2000 - bestand; ihr späterer Wegfall ist\nunschädlich (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 106 m.w.N.). Hinreichende\nAnhaltspunkte für eine wirksame Anfechtung der Vollmacht wegen\nIrrtums sind nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDas neue tatsächliche Vorbringen der Beteiligten konnte der\nSenat im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahren als\nRechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigen.\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nNach alledem haben die weiteren Beschwerden jeweils Erfolg.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da\ndie Beteiligten zu 3) dem Eintragungsantrag mit ihrer Erklärung vom\n11.08.2000 entgegen getreten sind, entspricht es der Billigkeit,\nIhnen als den im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beteiligten die\nKosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.\n\n28\n\nWert für die Verfahren der weiteren Beschwerden 2 Wx 43/01 und 2\nWx 13/02: jeweils 5.000,00 DM = 2.556,46 EUR\n\n29\n\n(wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-27/2-wx-13-02-u-2-wx-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-27/2-wx-13-02-u-2-wx-43-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297734","retrieved":"2026-07-09 03:21:03.855369+00:00"}}