{"status":"available","doknr":"OLD297736","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0527.16WX11.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"16 Wx 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde, mit der der Antragsteller nach dem Inhalt seines Faxes\nvom 08.05.2002 die zu einem Tagesordnungspunkt \"Anträge von\nMiteigentümern\" gefassten Beschlüsse nicht mehr weiter angreift,\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben die Anträge aus dem am 17.04.2000\neingereichten Fax mit Recht als unzulässig verworfen.\n\n4\n\nAlle in dem Fax vom 17.04.2000 gestellten Anträge waren in der\nMonatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG einzureichen, also auch derjenige,\nmit dem der Antragsteller geltend macht, Beschlüsse seien nicht\nzustande gekommen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 23\nRdn. 37). Innerhalb der Anfechtungsfrist ist indes kein zulässiger\nAntrag eingereicht worden. Das am letzten Tag der Frist\neingegangene Fax des Antragstellers vom 17.04.2000 erfüllt selbst\ndie nur geringen Anforderungen, die in WEG-Sachen an\nVerfahrensanträge zu stellen sind, nicht; denn dem Schriftsatz ist\nnicht zu entnehmen, dass der Antragsteller hiermit überhaupt ein\nsachliches Anliegen verfolgen will (vgl. zu dieser Voraussetzung\nnäher den dem Antragsteller bekannten Senatsbeschluss vom\n23.01.2002 - 16 Wx 175/02). Er wird bei der Absenderangabe\neingeleitet, mit einem Fantasienamen, den der Antragsteller sich\nzugelegt hat (prinz E. von K. zu D.), und beginnt im Text damit,\ndass er gerade Langeweile habe und deshalb auf eine Idee gekommen\nsei. Danach wird ausgeführt, dass am 17.03.2000 eine \"sog\nversammlung\" stattgefunden habe und dass im \"sog protokoll\" stehe,\nes seien zu bestimmten Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst\nworden. Er \"klage mal\" auf eine Protokollberichtigung, da\nBeschlüsse tatsächlich nicht gefasst worden seien, und fechte diese\nhilfsweise an. Das Schriftstück trägt dann als Unterschrift den\nhandschriftlichen Namenszug des Fantasienamens \"Prinz E. von K.\".\nAll dies lässt in seiner Gesamtheit nicht den Schluss zu, dass der\nAntragsteller ernsthaft die in einer Eigentümerversammlung\ngefassten Beschlüsse bzw. die Beschlussfeststellung angreifen\nwill.\n\n5\n\nOffen bleiben kann es, ob spätere Schriftstücke des\nAntragstellers anders zu beurteilen sind; denn diese sind\nunbeachtlich, da die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bereits\nabgelaufen war. Auch die Frage einer etwaigen Verwirkung des\nAnfechtungsrechts bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n6\n\nDie Unzulässigkeit des Antrags führt dazu, dass von einer\nBeteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin\nabgesehen werden konnte und es nicht ermessensfehlerhaft war, in\nden Tatsacheninstanzen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung zu\nentscheiden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Antragsteller die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Dies\ngilt auch insoweit, wie er seine Anträge zurückgenommen hat. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nwegen der fehlenden Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und\nder Verwalterin keine Veranlassung.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Es\nhatte bei dem Wert der Vorinstanzen zu verbleiben, da sich die\nteilweise Antragsrücknahme nach dem eigenen Vorbringen des\nAntragstellers auf \"bagatellen\" bezieht, die bei der ohnehin schon\nrelativ niedrigen Wertschätzung nicht ins Gewicht fallen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-27/16-wx-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-27/16-wx-11-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297736","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.028946+00:00"}}