{"status":"available","doknr":"OLD297755","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0524.16WX91.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"16 Wx 91/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2002 - 1T 124/02 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Betroffene, die wahrscheinlich aus einem nordafrikanischen\nStaat stammt und deren Identität im übrigen unbekannt ist, reiste\nzu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Unter\nVorlage einer gefälschten italienischen Identitätskarte verschaffte\nsie sich eine Arbeitserlaubnis und eine ihr am 20.09.2001\nausgestellte Lohnsteuerkarte. Am 05.03.2002 sprach sie zusammen mit\neinem italienischen Begleiter in einer Bezirksverwaltungsstelle der\nStadt L2 beim Sozialamt vor und wurde von dort zwecks Erlangung\neiner EG-Aufenthaltserlaubnis zum Ausländeramt geschickt. Bei\nVorlage der Identitätskarte erkannte die Sachbearbeiterin des\nAusländeramtes die Fälschung und veranlasste die vorläufige\nFestnahme der Betroffenen. Aufgrund eines Haftbefehls des\nAmtsgerichts Köln vom 06.03.2002 befindet sich die Betroffene wegen\nVerdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz und der\nUrkundenfälschung derzeit noch in Untersuchungshaft, wurde aber von\nder JVA K. in ein psychiatrisches Krankenhaus des\nLandschaftsverbandes Rheinland verlegt. Im Ermittlungsverfahren hat\ndie Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.03.2002\nangegeben, sie sei marokkanische Staatsangehörige mit den im Rubrum\nin zweiter Linie genannten Personalien.\n\n4\n\nEbenfalls mit Beschluss vom 06.03.2002 hat das Amtsgericht\nAbschiebungshaft von einem Monat im Anschluss an die\nUntersuchungshaft angeordnet. Eine hiergegen eingelegte sofortige\nBeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht. Dessen Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern\ni. S. d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegen die Feststellungen des\nLandgerichts zum Haftgrund und zur Frage der Haftfähigkeit, die\nsich erst dann stellt, wenn die Abschiebungshaft auch zu vollziehen\nist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen\nBeschluss nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezug.\nErgänzend ist anzumerken, dass neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr\n(§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5) auch derjenige der unerlaubten Einreise (§\n57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG) vorliegt. Die behauptete, nicht\nkonkretisierte und selbst nach der Aussage des Zeugen C im\nErmittlungsverfahren sehr zweifelhafte Heiratsabsicht ist für das\nvorliegende Verfahren unbeachtlich. Der an sich wegen der\nAbschiebungsvoraussetzungen an die Entscheidung der\nAusländerbehörde gebundene Haftrichter hat zwar ausnahmsweise\nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die den verfassungsrechtlichen\nSchutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG betreffen, etwa zur\nVerhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, wenn\nverwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen\nist, oder durch nachträglich eingetretene Umstände die Anordnung\nvon Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig wird (vgl.\nhierzu Senat OLGReport Köln 2001, 279). Diese Voraussetzungen\nliegen indes schon wegen Fehlens der für eine Eheschließung\nerforderlichen Papiere ersichtlich nicht vor.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nIndes ist das Landgericht zu weiteren Haftvoraussetzungen seiner\nAmtsermittlungspflicht aus § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen.\nEs hat zwar versucht, durch Beiziehung der Akten des\nErmittlungsverfahrens und durch Einholung amtlicher Auskünfte den\nSachverhalt weiter aufzuklären. Es fehlen aber Feststellungen zur\nDreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG sowie zur\nVerhältnismäßigkeit der Haft.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nGem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig,\nwenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu\nvertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei\nMonate durchgeführt werden kann. Diese Frist beginnt in dem hier\ngegebenen Fall der Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine\nUntersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit deren Vollzug, sondern\nmit der Anordnung selbst, also hier ab dem 06.03.2002 zu laufen;\ndenn die Sicherungshaft darf nicht dazu dienen, es der\nAusländerbehörde zu ermöglichen, den Ausgang eines längeren\nErmittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf\nFGPrax 2001, 130 = InfAuslR 2001,340; SchlHOLG FGPrax 2000, 167 =\nInfAuslR 2000, 449; KG FGPrax 1995, 83; OLG Hamm NVwZ-RR 1993, 273;\nLG Bielefeld InfAuslR 2001, 347). Nicht zu vertreten hat der\nAusländer die fehlende Abschiebungsmöglichkeit, wenn eine\nAbschiebung innerhalb von drei Monaten schon daran scheitert, dass\ndie Staatsanwaltschaft das gem. § 64 Abs. 3 AuslG erforderliche\nEinvernehmen nicht erteilt. Deshalb hat der Tatrichter von Amts\nwegen zu prüfen, ob das Einverständnis erteilt ist. Wird dieses\nverweigert, so scheidet die Anordnung von Abschiebehaft als\nÜberhaft grundsätzlich aus; denn in diesem Falle kann in der Regel\nnicht damit gerechnet werden, dass das Strafverfahren binnen der\nDreimonatsfrist beendet wird und die Abschiebung in der nach\nBeendigung dieses Verfahrens noch verbleibenden Restfrist\ndurchgeführt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; SchlHOLG\na.a.O. OLG Frankfurt StV 2000, 377; LG Bielefeld a.a.O.).\n\n13\n\nDieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt. Einen\nAusnahmefall kann das zur Entscheidung über den Haftantrag berufene\nGericht allerdings nur in Betracht ziehen, wenn - etwa nach\nErkundigungen über den Stand des Verfahrens - konkrete\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass das Strafverfahren ganz\nkurzfristig zu seinem Abschluss gelangt und der Abschiebung im\nübrigen keine Hindernisse entgegen stehen (OLG Düsseldorf a.a.O.)\n.\n\n14\n\nVorliegend mag zwar bei der Anordnung der Haft wegen der\neinfachen Beweislage die berechtigte Erwartung bestanden haben,\ndass es zu einem kurzfristigen Abschluss des Strafverfahrens kommen\nwerde. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren stellte sich die Situation\nindes anders dar. Nach dem von dem Landgericht gefertigten\nAktenauszug war es wegen der Angabe des Verfahrensbevollmächtigten\nund Verteidigers der Betroffenen, sie sei 1982 geboren, also\nHeranwachsende bei der Staatsanwaltschaft zu einem Dezernatswechsel\ngekommen und jedenfalls bis Mitte April 2002 Anklage noch nicht\nerhoben. Auch war nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft bei\nden Rheinischen Kliniken L2 vom 23.04.2002 frühestens ab Anfang Mai\n2002 mit einer Verhandlungsfähigkeit der Betroffenen zu rechnen.\nBei dieser Sachlage konnte nicht mehr davon ausgegangen werden,\ndass sich der staatliche Strafanspruch kurzfristig erledigen und\ndeshalb § 64 Abs. 3 AuslG einer Abschiebung innerhalb der\nDreimonatsfrist nicht entgegen stehen werde. Es lag mithin kein\nFall vor, in dem die an sich gem. § 12 FGG regelmäßig erforderliche\nAnfrage nach einem etwaigen Einverständnis der Staatsanwaltschaft\nentbehrlich war. Dem Auszug aus den Ermittlungsakten lassen sich\nweder ein Ersuchen des Antragstellers noch eine\nEinverständniserklärung der Staatsanwaltschaft entnehmen.\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in\njeder Lage des Verfahrens das öffentliche Interesse an der\nSicherung der Abschiebung und das Freiheitsinteresse des\nBetroffenen abgewogen und geprüft wird, ob die Anordnung bzw.\nAufrechterhaltung der Haft (noch) erforderlich ist (vgl. z. B.\nBVerfG NVwZ-Beilage I 2001, 26 = AuAS 2001, 54). Hieraus folgt,\ndass die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren mit\ngrößtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und bereits während der\nVollstreckung der Untersuchungshaft notwendige Vorbereitungen für\ndie Abschiebung zu treffen hat, wie der Senat wiederholt\nentschieden hat, u. a. mit Beschluss vom 11.03.2002 - 16 Wx 29/02 -\nin einem Verfahren, an dem der Antragsteller beteiligt war (vgl.\nweiter Senatsbeschluss vom 10.08.2001 - 16 Wx 159/01 -; OLG\nFrankfurt NVwZ-Beilage 5/1996, 39 f; AuAS 1998, 198; OLG Düsseldorf\nNVwZ-Beilage 1/1995, 7; OLG Karlsruhe InfAuslR 2000,234).\n\n17\n\nFeststellungen dazu, was der Antragsteller zwischenzeitlich zur\nKlärung der Identität der Betroffenen unternommen hat, sind nicht\ngetroffen und deshalb vom Landgericht nachzuholen. Sollte sich\nherausstellen, dass nichts oder nichts von Relevanz geschehen ist\nund selbst die Bekanntgabe eines Heimatlandes sowie persönlicher\nDaten (Namen, Vornamen und Geburtsdatum) durch die Betroffene\nkeinen Anlass für Bemühungen um Ausstellung eines Passersatzpapiers\ngegeben hat, worauf der Schriftsatz des Antragstellers vom\n21.05.2002 hindeutet, wird sich für das Landgericht die Frage\nstellen, ob die Aufrechterhaltung der Haftanordnung noch\nverhältnismäßig ist.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung war wegen des noch offenen\nVerfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-24/16-wx-91-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-24/16-wx-91-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297755","retrieved":"2026-07-09 03:21:05.654801+00:00"}}