{"status":"available","doknr":"OLD297756","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0524.16W8.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"16 W 8/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Gläubiger, die 1985 über eine\nVermittlungsgesellschaft durch eine Treuhänderin einen\nKommanditanteil an der Beklagten erworben haben, und zwar über die\nihren Kommanditanteil haltende Treuhandgesellschaft, kündigten ihre\nBeteiligung zum 31.12.1999. Nach Klageerhebung auf Auskunft und\nZahlung eines Abfindungsguthabens zum 31.12.1999, das ihnen nach\nden vertraglichen Regelungen zusteht, erließ die Zivilkammer im\nschriftlichen Verfahren am 9.10.2001 ein Teilanerkenntnisurteil,\nwonach die Beklagte zur Auskunft über das durch einen\nSachverständigen anhand eines Wertgutachtens festgestellte\nAuseinandersetzungsguthaben der Beklagten zum 31.12.1999 sowie über\ndie Höhe des den Gläubigern zustehenden\nAuseinandersetzungsguthabens verurteilt wurde.\n\n5\n\nDie Gläubiger haben wegen dieser\nVerpflichtung gegen die Beklagte, die bisher nicht erfüllt hat, die\nFestsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft beantragt.\nGegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des Landgerichts\nhaben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie nach §§ 793, 567, 569 ff ZPO (n.\nF.) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde\nbleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat den Antrag der\nGläubiger auf Festsetzung eines Zwangsgeldes im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, da die der Schuldnerin im\nVersäumnisurteil vom 9.10.2001 auferlegte Handlung als vertretbare\nHandlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, mithin die Festsetzung\neines Zwangsgeldes nicht verlangt werden kann.\n\n8\n\nEine unvertretbare Handlung, die nach §\n888 ZPO zu vollstrecken ist, liegt vor, wenn diese Handlung nicht\ndurch einen Dritten vorgenommen werden kann und sie ausschließlich\nvom Willen des Schuldners abhängig ist ( Zöller/Stöber,ZPO, 23.\nAufl., § 888 Rz. 2 ). Bei der Verpflichtung zur Erteilung einer\nAuskunft, die in Zusammenhang steht mit der Erstellung einer\nBilanz, kommt es darauf an, ob für diese Auskunft die persönliche\nMithilfe des Schuldners unumgänglich ist oder ob ein Dritter (\nSachverständiger ) die Bilanz oder das Wertgutachten selbständig\nanhand der Geschäftsbücher und -papiere zuverlässig fertigen kann.\nKann die Auskunft bereits nach Einsichtnahme in die Geschäftsbücher\nerteilt werden und besteht die einzige Mitwirkungshandlung des\nSchuldners darin, dass er diese Einsichtnahme ermöglicht hat, so\nhandelt es sich um ein vertretbare Handlung ( Zöller/Stöber, 23.\nAufl., § 888 Rz. 3 \"Bilanz\"; Schuschke/Walker, Vollstreckung und\nvorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 887, Rz. 7; und § 888 Rz. 11;\nje m . w . N). Anders ist die Vollstreckung zu beurteilen, wenn die\nErstellung des Sachverständigengutachtens nicht ohne weitere\nAuskünfte oder andere persönliche Mitwirkungshandlungen des\nSchuldners erfolgen kann. Dann liegt eine unvertretbare Handlung im\nSinne des § 888 ZPO vor ( so h. M. auch in der Rspr., beispielhaft:\nBGH NJW, 1975, 258; OLG Köln - Senat - vom 24.4.1995, JurBüro\n95,550; OLG Köln - 3. Senat - JurBüro 95, 550, 551; OLG Köln - 3.\nSenat -, OLGR 97,150; Senat vom 11.7.2001 - 16 W 24/01 - MDR 2002,\n431 = InVO 2002, 181).\n\n9\n\nVorliegend sieht bereits der\nGesellschaftsvertrag vor, dass zur Ermittlung des\nAuseinandersetzungsguthabens jährlich ein Wertgutachten durch einen\nvereidigten Sachverständigen zu erstellen ist ( § 2 Ziff. 7 Abs.\n1). Auch die Gläubiger berufen sich auf diese Regelung und gehen in\nihrem Vortrag davon aus, dass ein Wirtschaftsprüfer oder ein\nanderer Sachverständiger dieses Wertgutachten erstellen muß. Auf\nder Grundlage dieses Wertgutachtens - so sieht es der Vertrag vor -\nist sodann durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft als\nSchiedsgutachter das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden\nGesellschafters zu ermitteln ( § 12 Ziff. 7 Abs. 1 ). Damit sind\nsowohl das Wertgutachten für die Gesellschaft wie das jeweilige\nAbfindungsguthaben durch Dritte, d. h. durch Sachverständige und\nWirtschaftsprüfer zu ermitteln.\n\n10\n\nDazu, dass hier für das\nAbfindungsguthaben der Gläubiger abweichend vom im Vertrag\ngeregelten Normalfall ausnahmsweise zusätzliche persönliche\nMitwirkungshandlungen der Schuldnerin erforderlich werden, haben\ndie Gläubiger - auch nach dem Hinweis des Senats zur Rechtslage -\nnichts vorgetragen; auch sonst ergeben sich keine Hinweise\ndarauf..\n\n11\n\n \n\n12\n\nAnders zu beurteilen ist dagegen die\nAuskunftsverpflichtung eines Treuhänderkommanditisten aufgrund des\nTreuhandvertrages gegenüber dem Treugeber, der nicht Gesellschafter\ngeworden ist ( dazu LG Köln - 3 0 651 - 17.8.2000 und OLG Köln - 16\nW 23 / 00 - vom 4.9.2000 ) -eine Fallgestaltung, die hier keine\nRolle spielt.\n\n13\n\nDa die Gläubiger auch auf den\ngerichtlichen Hinweis vom 19.4.2002 ihren Antrag nicht umgestellt\nhaben, bleibt ihr ursprünglicher Antrag ohne Erfolg.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n15\n\n \n\n16\n\nStreitwert : bis 5.000,- Eur","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-24/16-w-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-24/16-w-8-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297756","retrieved":"2026-07-09 03:21:05.737076+00:00"}}