{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2002/2_W_15_02beschluss20020522","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0522.2W15.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2002-05-22","aktenzeichen":"2 W 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Januar 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001 - 4 T 499/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n \n\nI.\n\nDas Amtsgericht (Insolvenzgericht)\nStendal hat durch Beschluß vom 19. April 1999 - 7 IN 35/99 - das\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der\nin G. einen \"Umwelt- und Gebäudeservice\" betrieben hatte. Der\nEröffnungsbeschluß ist rechtskräftig geworden; das in Stendal\nbetriebene Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.\n\nIm Jahre 2000 hat der Schuldner einen\nneuen Geschäftsbetrieb in K. eröffnet und dieses Gewerbe zum 1.\nApril 2000 bei der Stadt K. angemeldet. Er hat hier jedenfalls drei\nArbeitnehmer beschäftigt. Die Gläubigerin hat unter dem 23. Oktober\n2001 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeträge in Höhe von DM\n10.562,72 bei dem Amtsgericht Kleve beantragt, über das Vermögen\ndes Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Diesen Antrag\nhat der Richter des Amtsgerichts Kleve durch Beschluß vom 19.\nNovember 2001 mit der Begründung abgelehnt, die Eröffnung von zwei\noder mehreren Insolvenzverfahren sei im Hinblick auf die Konzeption\nder Insolvenzordnung unzulässig. Die Gläubigerin hätte ihre\nAnsprüche in dem Verfahren in Stendal anmelden können und könne das\nmöglicherweise auch jetzt noch. Dabei sei zu berücksichtigen, daß\nnach § 35 InsO das in Stendal eröffnete Insolvenzverfahren auch das\nVermögen des Schuldners erfasse, daß dieser erst während des Laufs\njenes Verfahrens erlange.\n\nGegen diesen am 29. November 2001 zur\nPost gegebenen Beschluß hat die Gläubigerin mit einem am 13.\nDezember 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2001 sofortige\nBeschwerde erhoben, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 14.\nDezember 2001 nicht abgeholfen hat. Sie hat geltend gemacht, sie\nhabe ein rechtliches Interesse daran, daß mit der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens entweder der Geschäftsbetrieb des Schuldners\neingestellt werde, damit keine weiteren Beitragsrückstände\nanfallen, oder im Rahmen einer Betriebsfortführung durch den\nInsolvenzverwalter die Zahlung der entstehenden\nSozialversicherungsbeiträge aus der Masse gewährleistet sei. Zudem\nergebe sich ihr rechtliches Interesse daraus, daß die Erstattung\ndes Insolvenzgeldes nach § 183 SGB III davon abhänge, daß das\nInsolvenzverfahren entweder eröffnet oder die Eröffnung mangels\nMasse abgelehnt werde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Stendal\nkönne sie, die Gläubigerin ihre Ansprüche nicht anmelden. Sie sei\ndort nicht Insolvenzgläubigerin gemäß § 38 InsO, weil ihr kein zur\nEröffnung jenes Verfahrens begründeter Anspruch gegen den Schuldner\nzustehe. Es handele sich bei ihren Ansprüchen auch nicht um eine\nMasseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil ihre\nAnsprüche nicht durch ein Handeln des dort bestellten\nInsolvenzverwalters oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der\ndort durchgeführten Verwaltung, Verwertung oder Verteilung\nbegründet worden seien. Vielmehr habe der Insolvenzverwalter jenes\nVerfahrens von der neuen Tätigkeit des Schuldners nichts\ngewußt.\n\nDurch Beschluß vom 18. Dezember 2001,\nder der Geschäftsstelle des Landgerichts spätestens am 27. Dezember\n2001 zur Übermittlung an die Beteiligten vorgelegen hat, hat das\nLandgericht Kleve die sofortige Beschwerde der Gläubigerin\nzurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Eröffnung eines weiteren\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen derselben Person sei mangels\nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Handlungen des Schuldners\nim Rahmen seines neuen Geschäftsbetriebes seien unwirksam. Deshalb\nbestehe kein Bedarf an einem weiteren Insolvenzverfahren. Was das\nInsolvenzgeld betreffe, so solle sich die Gläubigerin näher mit den\nVoraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III befassen, wenn die\nVorschrift denn überhaupt den Fall der rechtsunwirksamen\nBeschäftigung eines Arbeitnehmers während eines laufenden\nInsolvenzverfahrens regele.\n\nGegen diesen ihr am 14. Januar 2002\nzugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Gläubigerin\nmit der am 28. Januar 2002 bei dem Oberlandesgericht Köln\neingegangenen weiteren Beschwerde vom 25. Januar 2002, verbunden\nmit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Sie macht\ngeltend, das Landgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht\nverneint und damit gegen § 14 Abs. 1 InsO verstoßen.\n\nII.\n\nDas von der Gläubigerin angerufene Oberlandesgericht Köln ist\ngemäß\n\n§ 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1\nder Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die\nZusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in\nInsolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI\n1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Gläubigerin\ngegen den Beschluß des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001\nberufen.\n\nDiese Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 3\nInsO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht\nfür den vorliegenden Fall trotz der zum 1. Januar 2002 in Kraft\ngetretenen Neuregelung fort. Zwar ist § 7 InsO durch Art. 12 Nr. 2\ndes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli\n2001 (BGBl. 2001, I, 1881 ff) dahin geändert worden, daß gegen die\nEntscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in\nInsolvenzsachen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, über die nach §\n133 GVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG der\nBundesgerichtshof entscheidet. Mangels einer speziellen\ninsolvenzrechtlichen Übergangsregelung ist insoweit indes nach § 4\nInsO das Übergangsrecht der Zivilprozeßordnung entsprechend\nanzuwenden (vgl. Senat, OLG-Report Köln, 2002, 156 [157]). Nach der\ndurch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsregelung des § 26\nNr. 10 EGZPO finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001\ngeltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende\nEntscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, sofern eine\nVerkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle des\nGerichts übergeben worden ist.\n\nDa der hier angefochtene - nicht\nverkündete - Beschluß des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001\nder Geschäftsstelle des Landgerichts spätestens am 27. Dezember\n2001 zur Zustellung übergeben worden ist, finden auf die weitere\nBeschwerde die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen\nAnwendung, so daß der Senat für die Entscheidung über das\nRechtsmittel zuständig ist.\n\nDer Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs.\n1 InsO\n\na.F. zu.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene\nAntrag auf\n\nZulassung des Rechtsmittels sind\nstatthaft. Die Gläubigerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen\neine nach den §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO anfechtbare\nAusgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen\nBeschluß, durch den ihr Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgelehnt\nworden ist. Der Zulassungsantrag der Gläubigerin ist auch\nfristgerecht angebracht worden.\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine\nZulassung\n\ndes Rechtsmittels sind ebenfalls\ngegeben. Nach dieser Bestimmung ist die weitere Beschwerde\nzuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht, und wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dabei müssen diese\nbeiden Voraussetzungen grundsätzlich nebeneinander (kumulativ)\nerfüllt sein (vgl. Senat, OLG-Report Köln 2002, 156 [157] mit weit.\nNachw.; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001,\n§ 7, Rdn. 14). Das ist hier der Fall.\n\nMit ihrem Einwand, das Landgericht habe\ndie Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrages\nverkannt, rügt die Gläubigerin eine Verletzung des Gesetzes,\nnämlich eine Verletzung des § 14 Abs. 1 InsO. Die Nachprüfung der\nangefochtenen Entscheidung ist auch zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen ein weiterer Insolvenzantrag während eines\nlaufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben\nSchuldners zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.\n\nDie weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die\nangefochtene Ent-\n\nscheidung des Landgerichts beruht nicht\nauf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO a.F.\nVielmehr hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der\nGläubigerin für den Insolvenzantrag im Ergebnis zu Recht verneint.\nDa sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts jedenfalls\nim Ergebnis als richtig erweist, muß die weitere Beschwerde\nzurückgewiesen werden, §§ 7 Abs. 1 InsO, 563 ZPO a.F.\n\nNach § 14 Abs. 1 InsO ist der\nEröffnungsantrag eines Gläubigers zulässig, wenn dieser ein\nrechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat\nund seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Das\nRechtsschutzinteresse für den Eröffnungsantrag fehlt - allgemeinen\nRegeln entsprechend - wenn dem Gläubiger ein einfacherer und\nbilligerer Weg zur Durchsetzung seiner Forderung(en) offen steht\n(vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 19),\nwenn der Antrag mißbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt\nwird (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 14, Rdn. 20) oder wenn die erstrebte\nEntscheidung über den Antrag für den Gläubiger nutzlos, nämlich\nnicht geeignet ist, seine Position zu verbessern (vgl. Schmahl in\nMünchener Kommentar zur InsO, 2001, § 14, Rdn. 44 ff). Letzteres\nist hier der Fall.\n\nEin einfacherer und billigerer Weg zur\nBefriedigung seiner Forderungen steht der Gläubigerin allerdings\nnicht offen. Von dem Schuldner selbst kann sie im Hinblick darauf,\ndaß über sein Vermögen bereits - durch den Beschluß des\nAmtsgerichts Stendal vom 19. April 1999 - ein Insolvenzverfahren\neröffnet worden ist, welches nach § 35 InsO das gesamte Vermögen\ndes Schuldners einschließlich des Neuerwerbs während der Dauer\njenes Verfahrens erfaßt, Befriedigung nicht erlangen. In jenem\nVerfahren kann die Gläubigerin ihre aus der Geschäftstätigkeit des\nSchuldners in K. resultierenden Ansprüche nicht anmelden. Sie\ngehört nicht zu den Insolvenzgläubigern jenes Verfahrens (§ 38\nInsO), weil ihre Ansprüche im Zeitpunkt seiner Eröffnung am 19.\nApril 1999 noch nicht bestanden haben. Die Gläubigerin ist auch\nnicht Massegläubiger (§ 55 InsO), weil die hier geltend gemachten\nAnsprüche weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens vor dem\nAmtsgericht Stendal (§ 54 InsO) noch zu den sonstigen\nMasseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) aus Verwalterhandeln,\nErfüllungswahl oder rechtsgrundloser Bereicherung der Masse\ngehören.\n\nDas Rechtsschutzinteresse der\nGläubigerin fehlt indes deshalb, weil die ihr Gläubigerin erstrebte\nEntscheidung über ihren Insolvenzantrag nicht geeignet ist, ihre\nRechtsposition zu verbessern. Da das bereits in Stendal eröffnete\nVerfahren nach § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners\neinschließlich des Neuerwerbs erfaßt, könnte die Gläubigerin aus\neinem weiteren Insolvenzverfahren keine Befriedigung erlangen.\n\nAuch eine Abweisung des\nEröffnungsantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens\ndeckenden Masse nach § 26 Abs. 1 InsO wäre nicht geeignet,\n\ndie Rechtsstellung der Gläubigerin zu\nverbessern. Diese weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf\nhin, daß ihr auch im Fall einer Abweisung des Insolvenzantrages\nmangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein\nAnspruch nach § 208 SGB III zustehen kann. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1\nSGB III zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen\nEinzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf die\nArbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis\nvorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und\nbei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden\nist. Nach der Legaldefinition des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist\ndas Insolvenzereignis neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB\nIII) auch die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse\n(§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit kann zwar in derartigen\nFällen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag auch dann\ngegeben sein, wenn die antragstellende Krankenkasse damit das Ziel\nverfolgt, eine Beitragszahlung der Bundesanstalt für Arbeit nach §\n208 Abs1 SGB III (entsprechend § 141 n AFG a.F.) zu erlangen (so\nzur Insolvenzordnung: Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO,\n3. Aufl. 2002, § 14, Rdn. 45; so auch LG Bonn, ZIP 1985, 1342\n[1343]; vgl. auch Kilger/ Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17.\nAufl. 1997, § 105 KO, Rdn. 2 mit weit. Nachw.; a.A. LG Rottweil,\nZIP 1982, 729; jeweils noch zur Konkursordnung). Im Streitfall ist\nein hierauf zu gründendes Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin\nindes spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2001 entfallen, so daß\nes jedenfalls bei Einlegung der weiteren Beschwerde nicht mehr\ngegeben war.\n\nNach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden\nnur diejenigen Sozialversicherungsbeiträge erstattet, die auf die\nletzten drei Monate dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate\nentfallen. Da das Insolvenzereignis die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens oder seine Ablehnung mangels einer die Kosten\ndes Verfahrens deckenden Masse ist, wäre eine Erstattung der mit\ndem Insolvenzantrag angemeldeten Beiträge für die Monate Juli bis\nSeptember 2001 nicht mehr zu erlangen, wenn aufgrund der weiteren\nBeschwerde das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eröffnung\nunter entsprechender Abänderung der Entscheidung des\nInsolvenzgerichts mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden\nMasse abgelehnt würde. Vielmehr waren bereits bei Einlegung der\nweiteren Beschwerde mehr als drei Monate seit dem Ablauf des\nletzten Monats verstrichen, für den im Verfahren Ansprüche\nangemeldet worden sind. Daß in der Zeit nach September 2001 weitere\nBeiträge aufgelaufen wären, hat die Gläubigerin auch im\nBeschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht geltend gemacht. Auf\nsolche Beträge wird der Insolvenzantrag nicht gestützt.\n\nEin Rechtsschutzinteresse der\nGläubigerin läßt sich auch nicht darauf stützen, daß mit der\nEröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens der Schuldner daran\ngehindert werden könne, seine (neue) Tätigkeit fortzusetzen. Da\nauch der Neuerwerb des Schuldners nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse\ndes in Stendal eröffneten Verfahrens gehört, ist - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - vielmehr auch der in jenem\nVerfahren bestellte Insolvenzverwalter für etwa wegen dieser\nBetriebstätigkeit noch veranlaßte Entscheidungen zuständig.\n\nDie weitere Beschwerde muß deshalb mit\nder Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen\nwerden.\n\nBeschwerdewert : EUR 5.400,63","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2002/2_W_15_02beschluss20020522.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-22/2-w-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2002/2_W_15_02beschluss20020522.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2002/2_W_15_02beschluss20020522.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-22/2-w-15-02","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2002/2_W_15_02beschluss20020522.html","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.157948+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-05-22/2-w-15-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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