{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0515.6U21.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"6 U 21/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.12.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 181/01 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg,\nweil das Landgericht durch das angefochtene Urteil zu Recht die am\n15.10.2001 erlassene Beschlussverfügung bestätigt hat.\n\nA\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist\nzulässig, insbesondere ist die aus § 25 UWG folgende\nDringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.\n\nDie Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die\nAntragstellerin den Antrag bereits mit Aussicht auf Erfolg zu einem\nZeitpunkt hätte stellen können, bevor die\nverfahrensgegenständlichen Kleinanzeigen geschaltet worden waren.\nDass sie nach deren Erscheinen mit der Antragstellung zu lange\ngewartet hätte, als dass ihr Antrag noch als dringlich bezeichnet\nwerden könnte, ist nicht ersichtlich und behauptet die\nAntragsgegnerin selbst auch nicht.\n\nNach Auffassung der Antragsgegnerin belegt eine - nicht\nschriftlich vorgelegte - Stellungnahme der Antragstellerin, die\ndiese Anfang Juli 2001 im Rahmen eines gegen sie gerichteten\nAbmahnverfahrens abgegeben habe, die Kenntnis der Antragstellerin\nvon einem Verhalten, das mit dem nunmehr verfahrengegenständlichen\nzumindest kerngleich sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach\nder Darstellung der Antragsgegnerin soll die Antragstellerin in\njener Stellungnahme erklärt haben, ihr seien Werbungen der\nAntragsgegnerin bekannt, in der (ebenfalls) \"nicht auf die\nregional begrenzte Verfügbarkeit hingewiesen werde\". Das kann\nunterstellt werden. Indes ist der Vorwurf, den die Antragstellerin\nim vorliegenden Verfahren erhebt, nicht derjenige, dass in der\nWerbung auf die begrenzte Verfügbarkeit nicht hingewiesen werde,\nsondern derjenige, dass die Werbung darüber hinaus die\nuneingeschränkte Verfügbarkeit sogar ausdrücklich hervorhebe. Es\nist sogar zumindest nahezu einziger Aussagegehalt der Werbung, dass\n\"ab sofort\", also im Gegensatz zu dem früheren Zustand, \"überall in\nK.\", also flächendeckend und einschränkungslos, der Zugang möglich\nsei. Eine derartige Werbung ist mit der angeblich früher\ngeschalteten, in der lediglich auf die begrenzte Verfügbarkeit\nnicht hingewiesen worden sein soll, nicht identisch. Ob sie in den\nKernbereich eines aufgrund der ersten Werbung titulierten Verbotes\nfiele, kann nicht beurteilt werden, weil die frühere Werbung nicht\nvorgelegt worden ist. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn aus\ndem Umstand, dass die Antragstellerin eine Werbung hingenommen hat,\nin der es an dem aufklärenden Hinweis fehlte, dass das Angebot\nnicht überall verfügbar sei, kann nicht geschlossen werden, dass es\nihr auch mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes nicht eilig\nsei, in dem sogar positiv behauptet wird, dass (nunmehr) das\nProdukt überall einsetzbar sei.\n\nB\n\nDer mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Die angegriffene\nWerbung ist irreführend und die Irreführung ist auch von\nwettbewerbsrechtlicher Relevanz. Beides ergibt sich aus den von der\nKammer in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend\ndargelegten Gründen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens der Antragsgegnerin.\n\nDiese räumt ein, ihr Angebot eines funktionsfähigen\nTDSL-Anschlusses - zumindest terrestrisch - nicht ausnahmslos in\nganz K. anbieten zu können. Vielmehr ergibt sich aus Ihrer\nDarstellung, dass bei 1.025 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten\nAnschlüssen nur in 965 Fällen, also einem Anteil von 94,1 %, ein\nTDSL Zugang zum Internet genutzt werden kann. Soweit die\nAntragsgegnerin darüber hinaus vorträgt, 43 der ausgewählten\nAnschlüsse hätten nicht überprüft werden können, weil dazu eine\nmanuelle Recherche erforderlich gewesen wäre, kann nicht\nunterstellt werden, dass eine durchgeführte Überprüfung auch zu\nihren Gunsten ausgefallen wäre. Es kommt hinzu, dass die Anzahl von\n1.025 Anschlüssen willkürlich gegriffen und ihre repräsentative\nAussagekraft nicht belegt ist.\n\nIm übrigen bleibt auch bei Zugrundelegung des Vortrags der\nAntragsgegnerin hinsichtlich der drei von der Antragstellerin\nangeführten Wohngebiete ein Teilbereich übrig, in dem die\nAntragsgegnerin derzeit ihr Angebot nicht verwirklichen kann, weil\ndort die Antragstellerin über Anschlüsse einschließlich der letzten\nMeile verfügt. Dabei mag es zutreffen, dass die Antragstellerin\nauch in diesen Bereichen verpflichtet ist, der Antragsgegnerin die\nMitbenutzung zu ermöglichen. Das setzt aber die notwendigen\nEigentümererklärungen voraus, die der einzelne Anschlussinhaber als\nMieter indes nicht abgeben kann.\n\nVor diesem Hintergrund ist die Werbung irreführend. In der\nSituation, in der der durchschnittlich informierte interessierte\nVerbraucher weiß, dass der attraktive Internet Zugang durch DSL\nbislang technisch noch nicht überall verwirklicht werden kann,\nerwartet er von einer Werbung mit der Aussage, \"ab sofort überall\nin K.\", dass diese auch ausnahmslos zutrifft. Denn die Aussage der\nAnschlussfähigkeit \"überall in K.\" gewinnt ihre Bedeutung gerade\ndarin, dass der Anschluss bisher auch schon möglich war, aber eben\nnur weitgehend und nicht überall.\n\nDas gilt umso eher in dem beworbenen Gebiet der Stadt K., weil\ndie angesprochenen Interessenten an einem Internet-Zugang mit\nschnellerem Zugriff auf die angebotenen Daten zumindest in großer\nZahl wissen, dass in K. teilweise nicht die Antragsgegnerin,\nsondern die Antragstellerin über die notwendigen Leitungen\neinschließlich der \"letzten Meile\" verfügt.\n\nSchließlich ändert auch die seit dem 1.Mai 2002 mögliche Nutzung\nvon T-DSL über Satellit nichts daran, dass die Werbung in der\nkonkret angegriffenen Form irreführend ist. Die Werbung zielt\nzunächst nicht auf einen Anschluss über Satelliten, sondern auf\neinen terrestrischen Anschluss ab. Das ergibt sich aus der\nausdrücklichen Bezugnahme auf das Gebiet der Stadt K., die bei\neinem Anschluss über Satellit, mit dem notwendig die ganze Region\nerfasst wird, keinen Sinn machen würde. Überdies ist auch nicht\nglaubhaft gemacht, dass wirklich für jeden Interessenten die\nNutzungsmöglichkeit über den Satelliten besteht. Ausweislich des\neigenen Internet-Auftrittes der Antragsgegnerin ist dafür das\nVorhandensein gerade eines T-ISDN- oder eines T-NET Anschlusses\njeweils der Antragsgegnerin erforderlich. Dass jeder Interessent\nüber einen solchen Anschluss verfügt, kann aber nicht angenommen\nwerden. Es kommt hinzu, dass ohnehin nicht jeder Mieter rechtlich\nin der Lage ist, eine Empfangsschüssel am Haus anzubringen, mit der\ndie Daten von dem Satelliten empfangen werden könnten.\n\nDie durch die angegriffene Werbung verursachte Irreführung ist\nauch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Das ergibt sich gerade\nauch unter Zugrundelegung der vom BGH in der von der\nAntragsgegnerin angeführten Entscheidung \"Last-Minute-Reise\" (WRP\n00,92 ff) aufgestellten Grundsätze, auf die sich die\nAntragsgegnerin beruft. Danach (a.a.O. S.94) ist eine irreführende\nAngabe nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, \"wenn sie in dem\nPunkt und dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei\nungezwungener Sichtweise geeignet ist, die Kaufentscheidung des\nPublikums wesentlich zu beeinflussen\". Es muss \"grundsätzlich nach\nder Lebenserfahrung nahe liegen, dass die erzeugte Fehlvorstellung\nfür die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des\nVerkehrs von maßgeblicher Bedeutung ist\". Diese Voraussetzungen\nliegen vor. Die Anschlussfähigkeit des angebotenen\nInternet-Zuganges gerade an dem konkreten Hausanschluss, über den\nder Interessent verfügt, ist für seine Kaufentscheidung von\nmaßgeblicher Bedeutung. Das bedarf keiner näheren Begründung, weil\nes dem Interessenten darum geht, sogleich nach dem Erwerb die neue\nTechnik auch nutzen zu können und hiermit nicht bis zur Herstellung\nder Anschlussfähigkeit in ungewisser Zukunft warten zu müssen,\nzumal in der Branche die technische Entwicklung sehr schnell\nvoranschreitet und daher bald eine Veraltung droht. Es stellt damit\nfür alle Interessenten eine maßgebliche Frage dar, ob sie sich noch\num die Anschlussfähigkeit kümmern müssen oder ohne weiteres von\ndieser ausgehen können. Aus diesem Grunde ist die Fehlvorstellung\ngeeignet, die Kaufentscheidung aller in K. ansässigen Interessenten\nan einem TDSL Anschluss zu beeinflussen, weswegen die Irreführung\nauch wettbewerbsrechtlich relevant ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDas Urteil ist gemäß §§ 545 Abs.2 ZPO a.F.,26 Ziff.5 EGZPO mit\nseiner Verkündung rechtskräftig.\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 EUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-15/6-u-21-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-15/6-u-21-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.087838+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-05-15/6-u-21-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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