{"status":"available","doknr":"OLD297936","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0514.9U133.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"9 U 133/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2000 (24 O 478/99) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,20 EUR nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 27.01.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise\nbegründet.\n\n3\n\nI. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auf Grund der zwischen\nden Parteien geschlossenen Hausratversicherung - über den\naußergerichtlich gezahlten Betrag hinaus - ein Anspruch auf Zahlung\nvon 552,20 EUR zu, §§ 1, 49 VVG.\n\n4\n\n1. In der Wohnung des Klägers ist es zu einem\nLeitungswasserschaden ( §§ 1 Ziffer 1 c), 3 C VHB 74) an Bildern\ngekommen, die in seinem Eigentum standen und von der\nHausratversicherung umfasst waren.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es in der\nNacht vom 16. auf den 17. Juni 1998 zu einem durch eine\nUndichtigkeit an einem Heizkörper verursachten Wasserschaden\ngekommen ist. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen E. Dieser hat\nbekundet, er sei in der fraglichen Nacht in der Wohnung gewesen,\ndie er mit dem Kläger gemeinsam bewohnte. Er habe mitbekommen, wie\nder Kläger nachts nach Hause kam und sodann den Schaden im\nsogenannten \"Bilderzimmer\" bemerkte. Aus einer Schadstelle zwischen\nWand und Heizungsventil sei ein dünner Wasserstrahl entwichen, der\neine vor dem Heizkörper liegende Bildermappe samt Inhalt nass\ngemacht und auch große Teile des Fußbodens unter Wasser gesetzt\nhabe. Es bestand kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu\nzweifeln.. Die Tatsache allein, dass den Zeugen mit dem Kläger eine\nFreundschaft verbindet, ist noch kein Indiz für fehlende\nGlaubwürdigkeit in dieser Sache.\n\n6\n\nZudem lässt sich die Schadensschilderung des Zeugen mit den\nFeststellungen der Sachverständigen C in Einklang bringen. So\nbekundete der Zeuge E, das mit Nr. 7 bezeichnete Bild habe sich\nnicht in der Mappe befunden, die etwa einen Meter vor der Heizung\ngelegen habe und bereits voll Wasser gelaufen sei. Es sei\nunabhängig von der Mappe nass geworden. Es erscheint daher\nnachvollziehbar, dass dieses Bild als einziges nach dem Gutachten\nder Sachverständigen ein anderes Schadensbild aufgewiesen hat und\nfür restaurierbar gehalten wurde. Da es sich nicht mit den übrigen\nBildern in der Mappe befunden hat, ist der geringere Grad der\nBeschädigung aus dessen Standort heraus erklärbar.\n\n7\n\n2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. §\n13 Nr. 1 a) VHB 74 von der Leistung frei geworden, da der Kläger\nihr den Schaden rechtzeitig angezeigt hatte. Unabhängig vom Eingang\ndes Schadenanzeige-Formulars hat die Beklagte jedenfalls in anderer\nWeise von dem Schaden Kenntnis erlangt ( § 33 Abs. 2 VVG). Denn\nnach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat der Kläger den\nSchaden bereits am Vormittag des 19. Juni 1998 der Beklagten\ntelefonisch gemeldet und um Zusendung des Schadenanzeigeformulars\ngebeten.\n\n8\n\n3. Bei den beschädigten Gegenständen handelt es sich auch um\nversicherten Hausrat. Die Aussage des Zeugen E hat ebenfalls\nergeben, dass die 32 bei dem Schadensereignis beschädigten Bilder\nim Eigentum des Klägers standen und auch keine Handelsware\ndarstellten, also zum von § 2 Nr. 1 VHB 74 umfassten Hausrat\ngehörten.\n\n9\n\nDer Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass es sich bei den\nstreitgegenständlichen Bildern um Bilder handelt, die zwar\nausschließlich von ihm gemalt worden seien, jedoch - teils\nschenkweise, teils durch Tausch - in das Eigentum des Klägers\nübergegangen seien. Die Tatsache, dass der Kläger so viele Werke\ndes Zeugen besessen hat, lässt sich dadurch erklären, dass sich\nauch der Kläger künstlerisch betätigt und beide sich gegenseitig\nbeschenkt haben. So ist durchaus nachvollziehbar, dass es öfters\nzum Tausch gekommen ist. Auch Bilder als Geschenke zu besonderen\nAnlässen erscheinen nicht ungewöhnlich. Aus der Aussage des Zeugen\ngeht hervor, dass er seine eigenen Bilder in einem Planschrank\naufbewahrte, also räumlich getrennt von den an den Kläger\nübereigneten Bildern. Dies erscheint auch unter\nPraktikabilitätsgesichtspunkten naheliegend. Wenn sich in einer\nWohnung sehr viele Bilder der beiden Bewohner befinden, bei denen\ndie Bilder der Künstler sich jeweils ähneln, ist zur Kennzeichnung\nder verschiedenen Eigentumsverhältnisse und Verwendungsabsichten\neine räumlich getrennte Aufbewahrung nützlich. So sind Zweifel\nausgeschlossen, ob nicht einzelne Bilder doch noch im Eigentum des\nZeugen verblieben sein könnten. Aus der Aussage zu den getrennten\nAufbewahrungsorten der verschiedenen Objekte nach Eigentümer und\nBestimmung folgt auch, dass die beschädigten Bilder keine\nHandelsware darstellten, sondern Teil der privaten Sammlung des\nKlägers waren.\n\n10\n\n4. Für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (§ 13\nZiffer 1 b) VHB 74 ist nichts ersichtlich. Der Zeuge E hat\nglaubhaft bekundet, dass der Kläger die Mappe mit den Bildern so\nbald wie möglich hochkant hingestellt hatte, damit das Wasser\nabfließen konnte. Dass zu diesem Zeitpunkt diejenigen Bilder aus\nder Sammlung, die auf hochempfindliches Japanpapier gemalt worden\nwaren, ohnehin bereits ruiniert waren, ist einleuchtend.\n\n11\n\n5. Was den Wert der beschädigten Bilder angeht, so schließt sich\nder Senat den Ergebnissen des Gutachtens der Sachverständigen C an.\nSowohl was die abstrakten Kriterien zur Wertermittlung angeht, als\nauch in bezug auf die konkrete Einordnung der Werke des Herrn E\nsind die Ausführungen der Sachverständigen überzeugend und\nnachvollziehbar. Die Sachverständige hat sich auch mit den\nPrivatgutachten H und N auseinandergesetzt.\n\n12\n\nNach den Ausführungen der Sachverständigen, denen der Senat\nfolgt, spielt die Qualität der Arbeiten eine große Rolle für die\nMarktpräsenz und die Einschätzung des Marktwertes. Die\nkünstlerische Qualität sagt aber nur im begrenzten Umfang etwas\nüber den Veräußerungswert aus, wenn der Künstler zwar begabt, aber\nnicht bekannt ist. Je bekannter ein Künstler ist, um so höher wird\nsein Marktwert eingeschätzt. Eine konstante Preisbildung erfolgt\nnur dann, wenn regelmäßige, andauernde Verkaufserfolge vom Künstler\nzu benennen sind. Je renommierter die Orte der Verkäufe, um so\nsicherer die Verkaufserfolge und um so höher die erzielten Preise.\nDie Galerien überprüfen diese Grundlagen, wie die Gutachterin auf\nGrund ihrer Kenntnis des Marktes dargestellt hat. Sobald der\nKünstler eines seiner Werke veräußert, muss er es sich gefallen\nlassen, dass seine Werke nicht anhand seiner eigenen Einschätzung,\nsondern anhand objektiver Kriterien des (Kunst-) Marktes bewertet\nwerden. Und diese richten sich nach Bekanntheit und bisher\nerzielten Erlösen. Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des\nvom Kläger beigebrachten Gutachtens, das die Vorstellungen des\nKünstlers zum Maßstab macht, nicht zu folgen.\n\n13\n\nDie Sachverständige hat es nicht, wie die Beklagte meint, mit\nallgemeinen Feststellungen bewenden lassen, sondern die von ihr\nverwendeten, oben skizzierten Kriterien auf den in Rede stehenden\nKünstler und die 32 beschädigten Werke angewandt. So hat sie\nfestgestellt, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der Begutachtung keine\nVerkäufe in der Fachwelt vorweisen konnte und auch nur einen\näußerst geringen Bekanntheitsgrad aufwies. Aufgrund ihrer Erfahrung\nauf dem betreffenden Gebiet hat der Senat keinen Grund, an den von\nihr konkret ermittelten Werten zu zweifeln.\n\n14\n\nAuf die Verkaufserfolge, die der Künstler laut Klägervortrag in\nden letzten Jahren (nach 1998) gemacht hat, kommt es vorliegend\nnicht an.\n\n15\n\nGemäß § 5 Nr. 1 VHB 74 ist der Wert maßgebend, den die\nversicherten Gegenstände \"zur Zeit des Eintritts des\nVersicherungsfalls\" hatten. Eine Wertsteigerung, die die Bilder im\nLaufe der Zeit etwa vollzogen hätten, hat daher außer Ansatz zu\nbleiben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, in den jetzigen\nVerkaufserfolgen des Zeugen spiegele sich das Potential wider, das\nauch den zerstörten Werken bereits 1998 innegewohnt habe, ist dem\nversicherungsrechtlich nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt,\nkommt es für die Wertbestimmung ausschließlich auf den zum\nZeitpunkt des Schadenseintrittes realisierbaren Preis an. Die\nbestimmten Gegenständen innewohnende Möglichkeit der Wertsteigerung\nist von der Hausratversicherung des Klägers nicht umfasst.\n\n16\n\nDie Sachverständige kommt in dem Gutachten zu einem Gesamtwert\nder versicherten Gegenstände von 8.280,- DM (entspricht 4.233,50\nEUR). Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlung der\nBeklagten in Höhe von 7.200,- DM (entspricht 3.681,30 EUR)\nverbleibt ein noch auszugleichender Betrag von 552,20 EUR.\n\n17\n\n5. Der Zinsanspruch ist - entsprechend dem Antrag in der\nBerufungsinstanz -begründet gemäß § 291 BGB a. F.\n\n18\n\nII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92,\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nGründe für die Zulassung des Urteils zur Revision liegen nicht\nvor (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).\n\n20\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 11.253,53 EUR (22.010,--\nDM)\n\n21\n\nMünstermann Gersch Dr. Halbach\n\n22\n\nzugleich für den\n\n23\n\naus dem Senat\n\n24\n\nausgeschiedenen\n\n25\n\nRichter am Land-\n\n26\n\ngericht Gersch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-14/9-u-133-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-14/9-u-133-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297936","retrieved":"2026-07-09 03:21:22.038202+00:00"}}