{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0508.6U198.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"6 U 198/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2001 verkündete\nUrteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln \n- 81 O 74/01 - wird zurückgewiesen.\n\n Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung\n in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor\n Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu\n stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten,\n unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft \n einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse \n zu erbringen.\n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer beträgt\n mehr als 20.000,00 EUR.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Beklagte betreibt bundesweit den Einzelhandel in Form von\nunter der Bezeichnung \"G. K.\" betriebenen Warenhäusern mit einem\numfassenden Sortiment, darunter Schmuckwaren. In einer Beilage zur\nAusgabe der \"W. Zeitung\" vom 08.01.2001 veröffentlichte die\nBeklagte die in dem nachfolgend dargestellten Klageantrag unter\nZiff. 1 wiedergegebene Werbung für Schmuckwaren.\n\nDer klagende Verein, zu dessen Mitgliedern zahlreiche\nGewerbetreibende diverser Branchen gehören und der sich in seiner\nSatzung die Aufgabe der Förderung gewerblicher Interessen gestellt\nhat, beanstandet diese Werbung als mit der Bestimmung des § 7 Abs.\n1 UWG unvereinbare Ankündigung einer Sonderveranstaltung.\n\nDem Verkehr, so hat der Kläger zur Begründung dieses\nStandpunktes aus im einzelnen erläuterten Gründen vorgetragen,\nvermittle die Werbung nach ihrem gesamten Erscheinungsbild, vor\nallem aber wegen des Hinweises \"Gold 750 nach Gramm REDUZIERT je\nGramm ....Sie sparen 25 %\" den Eindruck einer Verkaufsveranstaltung\nmit ungewöhnlichen Besonderheiten. Es werde suggeriert, dass die\nBeklagte in Durchbrechung ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs die\nWarengruppe \"750-er Goldwaren\" als einmaliges, unwiederholbares\nAngebot verkaufe.\n\nNachdem die Beklagte die Abgabe einer mit vorprozessualer\nAbmahnung des Klägers geforderten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hat, nimmt dieser\nsie nunmehr klageweise auf Unterlassung sowie ferner auf Ersatz\neiner für die erwähnte Abmahnung geltend gemachten Kostenpauschale\nin Anspruch.\n\nDer Kläger, der sich im übrigen nach seiner von ihm näher\ndargelegten Mitgliederstruktur und auch nach den sonstigen, in der\nwettbewerbsrechtlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nformulierten Voraussetzungen für klagebefugt hält, hat\nbeantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom\n\nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu\n\n500.000,00 DM zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf\nWerbeträgern\n\nwie Zeitungsbeilagen mit dem Blickfang\n\n\"Gold 750 NACH GRAMM REDUZIERT 39,95 29,95 je Gramm\n\nSie sparen 25 %\"\n\nbesondere Verkäufe anzukündigen wie nachstehend verkleinert\nin\n\nSchwarzweiß wiedergegeben:\n\n2.\n\nan ihn - den Kläger - 290,00 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem\n\n08.02.2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die Aktivlegitimation des klagenden Vereins in Abrede\ngestellt und sieht in der Werbung aus von ihr im einzelnen\nerläuterten Gründen nicht die Ankündigung einer nach Maßgabe von §\n7 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung gesehen: Es werde lediglich\neine im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, wie er in der\nBranche sowie in ihrem, der Beklagten, Betrieb üblich sei, nicht\nungewöhnliche Preissenkung beworben, auf die auch mit\nblickfangmäßig herausgestellten Hinweisen aufmerksam gemacht werden\ndürfe.\n\nMit Urteil vom 28.09.2001, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nals unbegründet abgewiesen. Die in der Werbung angekündigte\nKaufgelegenheit erwecke nicht den Endruck eines außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Angebots, welches als\nsolches einmalig und nicht wiederholbar sei, so dass die Annahme\neiner im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung\naus diesem Grund ausscheide.\n\nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der\nKläger \"seinen erstinstanzlichen Schlussantrag\" weiter. Unter\nWiederholung und Vertiefung seines in erster Instanz in das\nVerfahren eingeführten Vortrags hält er an dem Standpunkt fest,\ndass die angegriffene Werbung die Merkmale der Ankündigung einer\nunzulässigen Sonderveranstaltung erfülle. Sie erwecke den Eindruck,\ndass die Beklagte entgegen der Branchenübung eine Aktion starte,\nwonach Goldschmuck unabhängig von Art, Umfang und Qualität seiner\nVerarbeitung zu besonders günstigen Preisen nur noch am Gewicht\norientiert angeboten wird. Der Verkauf von Schmuckwaren nach\nGewicht sei weder branchenüblich noch sachlich gerechtfertigt. Mit\nder blickfangmäßig herausgestellten Preisermäßigung von 25 % pro\nGramm Gold werde weiter auch der Eindruck der Gewährung besonderer\nKaufvorteile erweckt, was durch den in der Werbung enthaltenen\nHinweis \"Das fängt ja(hr) gut an\" bzw. eine damit suggerierte\nzeitliche Befristung der Aktion noch verstärkt werde. Es würden\nauch nicht lediglich einzelne, nach Güte oder Preis gekennzeichnete\nWaren angeboten. Die in der Werbung aufgeführten Waren seien\nlediglich als Modellbeispiele bezeichnet, so dass sich das Angebot\nauf die gesamte Warengruppe der Goldwaren mit einer Reinheit von\n750 beziehe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas am 28.09.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für\nHandelssachen\n\ndes Landgerichts Köln - 81 O 74/01 - abzuändern und nach dem\n\nerstinstanzlich gestellten Schlussantrag zu erkennen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nZu Recht, so bringt die ihren erstinstanzlichen Vortrag im\nübrigen ebenfalls wiederholende und vertiefende Beklagte vor, habe\ndas Landgericht die Voraussetzungen einer nach Maßgabe von § 7 Abs.\n1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung verneint. Ebenfalls\nzutreffend sei das angefochtene Urteil aus diesem Grund davon\nausgegangen, dass der Kläger die Zahlung der geltend gemachten\nAufwandspauschale nicht verlangen könne. Es könne keine Rede davon\nsein, dass der Verkauf von Goldschmuck nach Grammpreisen\nbranchenunüblich sei und sich nicht in den regelmäßigen\nGeschäftsverkehr einfüge. Sie, die Beklagte, werbe bereits seit\nJahrzehnten, nämlich seit 1988, regelmäßig in dieser Form. Die\nkonkret beanstandete Werbung enthalte auch keinerlei sonstige\nHinweise, welche die angekündigte Gelegenheit zum Erwerb preislich\nherabgesetzten Goldschmucks nach Gewicht aus der Sicht des werblich\nangesprochenen Publikums zu einer Sonderveranstaltung mache. Das\ngelte auch unter Einbezug des in der Werbebeilage enthaltenen\nHinweises \"Das fängt ja(hr) gut anI\". Eine stärkere zeitliche\nBefristung, die über die jedem Sonderangebot ohnehin von vornherein\nimmanente zeitliche Beschränkung hinausgehe, lasse sich dem nicht\nentnehmen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten\nSchriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige\nBerufung, die nach Maßgabe von § 26 Nr. 5 EGZPO nach der am\n31.12.2001 geltenden Fassung der ZPO zu beurteilen ist, hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem klagenden\nVerein steht der auf das Verbot der Ankündigung des\nGoldschmuckverkaufs nach Gramm-Preisen gerichtete Verbotsanspruch\nnicht zu. Dabei kann es offen bleiben, inwiefern der Kläger i.S.\nvon § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, die Klage mithin\nzulässig ist. Das bedarf deshalb nicht der Entscheidung, weil\njedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des hier\nallein aus § 7 UWG in Betracht zu ziehenden Unterlassungsanspruchs\nnicht vorliegen, die Klage daher jedenfalls als unbegründet zu\nerachten ist. In einer solchen Konstellation kann aber die für die\nZulässigkeit der Klage eines aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorgehenden\nVereins erforderliche Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis\nausnahmsweise dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1999, 1119/1120 -\"RUMMS\").\nDenn bei der Prozessführungsbefugnis der Verbände nach § 13 Abs. 2\nUWG handelt es um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen - ähnlich\nwie beim Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage nach §\n256 ZPO - nur einer zusprechenden Entscheidung entgegensteht und\nderen Vorliegen aus Gründen der Verfahrensökonomie dann offen\nbleiben kann, wenn sich das Klagebegehren aus materiellen Gründen\nin jedem Fall als unbegründet darstellt und aus diesem Grund\nsogleich zurückgewiesen werden kann. So liegt der Fall hier.\n\nDie streitbefangene Werbebeilage kündigt keine im Sinne von § 7\nAbs. 1 UWG wettbewerblich unzulässige Sonderveranstaltung an.\n\nGemäß § 7 Abs. 1 UWG verbotene Sonderveranstaltungen sind\nVerkaufsaktionen, die - ohne Sonderangebote zu sein (§ 7 Abs. 2\nUWG) und ohne den Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 3 UWG für\nSchlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe zu unterfallen - kumulativ\ndie in § 7 Abs. 1 UWG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen. Es\nhandelt sich daher um Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der\nBeschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der\nGewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (vgl. BGH WRP 1998,\n982/983 -\"Geburtstagswerbung III\"-; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., §\n7 UWG Rdn. 9; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, §\n7 UWG Rdn. 1 m.w.N.). Für die Beurteilung, ob bei einer Werbung\neine - unzulässige - Sonderveranstaltung angekündigt wird oder\nlediglich Sonderangebote, wie sie im Geschäftsbetrieb des\nankündigenden und/oder veranstaltenden Unternehmens üblich sind,\nbeworben werden, kommt es auf das Erscheinungsbild der Werbung\ninsgesamt bzw. auf den Eindruck an, den sie im umworbenen Verkehr\nhinterlässt. Eine Sonderveranstaltung ist danach maßgeblich dadurch\ngekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattfindet. Sie muss sich deshalb aus der Sicht\ndes Verkehrs von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der\nbetreffenden Branche üblich sind. Auch wenn dies aber der Fall ist,\nkann bei Angeboten einzelner nach Güte und Preis gekennzeichneter\nWaren gemäß § 7 Abs. 2 UWG nur dann eine unzulässige\nSonderveranstaltung angenommen werden, wenn sich die Angebote auch\nnicht in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des werbenden\nUnternehmens einfügen, d.h. sich nicht nur von dem in der Branche\nÜblichen, sondern auch von den sonst üblichen Angeboten des\nwerbenden Unternehmens abheben (BGH a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O., §\n7 UWG Rdn. 52; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 7 UWG Rdn. 36). Nach\ndiesen Maßstäben wird mit der streitbefangenen Werbung keine\nSonderveranstaltung angekündigt. Es handelt sich vielmehr um eine\ni.S. von § 7 Abs. 2 UWG zulässige Werbung für Sonderangebote.\n\nSonderangebote beziehen sich auf einzelne nach Güte oder Preis\ngekennzeichnete Waren, die neben der sonstigen regulären Ware\nangeboten werden. \"Einzelne Waren\" bedeutet nicht \"einzelne Stücke\"\noder \"Einzelstücke oder \"vereinzelte Waren\". Es kommt vielmehr\ndarauf an, ob die vom beworbenen Angebot erfassten Waren, gemessen\nan dem Umfang des gesamten zum Verkauf gestellten Sortiments und\ndem gesamten Umsatz des Unternehmens als \"einzelne\" anzusehen sind.\nEntscheidend ist auch hier die Auffassung, den die umworbenen\nEndverbraucher nach der Werbeankündigung gewinnen. \"Einzelne\" Waren\nkönnen danach durchaus viele Waren sein. Unternehmen, die\nbekanntermaßen ein breites Sortiment bieten, also insbesondere\nWarenhäuser und Supermärkte, können daher eher in der Lage sein,\nmassiert mit Sonderangeboten für einzelne Waren zu werben, ohne\ndass dadurch der Eindruck einer Sonderangebotsaktion verlassen\nwird, die in den Rahmen des bei dem werbenden Unternehmen üblichen\nGeschäftsbetriebs fällt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.o., § 7 UWG\nRdn. 30, 32; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 UWG Rdn. 47 f jeweils\nm.w.N.). Das entspricht der hier gegebenen Situation.\n\nBei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das\nKaufhäuser eines denkbar breiten Sortiments betreibt. Zu der in\nihrem ständigen Sortiment vertretenen Produktpalette gehören nicht\nnur überhaupt Goldschmuck- und Edelsteinwaren, sondern sie zählt\ninnerhalb dieses Warensegments zu den großen Einzelhändlern\nDeutschlands. Vor diesem Hintergrund bewirbt die streitbefangene\nAnkündigung nicht nur einen geringen Teil des Warenangebots, den\ndie Beklagte insgesamt bereithält, sondern sie befasst sich auch\ninnerhalb ihres Sortiments der Gold- und Schmuckwaren nur mit einem\nkleinen Ausschnitt des Warenangebots:\n\nBei der streitbefangenen Werbung, mit welcher der Verkauf von\nGoldschmuck der Wertigkeit (Legierung) 750 zu einem reduzierten\nGrammpreis angekündigt wird, handelt es sich um eine Werbebeilage,\ndie der Ausgabe der W. Zeitung vom 08.01.2001 beigefügt war. Die\nbeanstandete Ankündigung selbst (\"Gold 750 nach Gramm\") befindet\nsich auf der die Slogans \"Brillant in Qualität ##blob##amp; Preis\" sowie\n\"Das fängt ja(hr) gut an\" aufweisenden Titelseite, auf der -\nteilweise Diamantenverzierungen aufzeigende - \"Modellbeispiele\nGoldketten\" und \"Modellbeispiele Armbänder\" abgebildet sind . Auf\nder folgenden Seite der Beilage, die ebenfalls den Slogan \"Das\nfängt ja(hr) gut an!\" aufweist, werden \"lupenreine Diamanten\" sowie\n\"Diamanten ##blob##amp; Gold 585\" beworben. Die vom Kläger mit seinem\nUnterlassungsbegehren beanstandete Auslobung des Goldpreises nach\nGramm bezieht sich danach nicht auf die außerhalb der Titelseite\nbeworbenen Schmuckgegenstände. Zum einen gilt das schon wegen der\nanderen Goldlegierung (585 statt 750), zum anderen aber auch\ndeshalb, weil allein bei den auf der Titelseite abgebildeten\n\"Modellbeispielen\" Gramm-Gewichte angegeben sind, aus denen der\nangegebene Preis ermittelt ist. Selbst wenn - wie das aus den\nAngaben \"Modellbeispiele\" unzweifelhaft hervorgeht - die auf der\nTitelseite abgebildeten Goldketten und Armbänder nicht die\nabschließende Modellpalette der zu dem ermäßigten Grammpreis\nangekündigten Schmuckwaren darstellen, bezieht sich diese\nAnkündigung aus den dargestellten Gründen doch nur auf solche\nSchmuckwaren, wie sie auf der Titelseite beispielhaft abgebildet\nsind. Der Verkehr erwartet danach, dass die Beklagte innerhalb\nihres umfassenden Schmuck- und Edelsteinsortiments eine\ngegenständlich begrenzte Warenmenge, nämlich Goldketten und\nGoldarmbänder der Legierung 750, neben ihrem sonstigen \"normalen\"\nSortiment zu einem günstigen Preis abgibt. Sowohl im Verhältnis zum\nsonstigen Gesamtwarenangebot als auch zu demjenigen der\nSchmuckwaren betrifft der beworbene Preisvorteil eine Warenmenge,\nwie sie der Verkehr üblicherweise bei Warenhäusern im Rahmen von\nSonderangeboten gewöhnt ist. Sonderangebote sind heute im\nGeschäftsverkehr alltägliche Erscheinungen geworden. Sie begegnen\ndem Verkehr in nahezu allen Einzelhandelsbranchen und sind - wie\ndies dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist - auch im\nUnternehmen der Beklagten das ganze Jahr üblich. Die Beklagte hat\ndabei durch Vorlage der Anlagen B 1 und B 2 dokumentiert, dass im\nBereich von Goldschmuck in ihrem Unternehmen gerade auch die\nPreisberechnung nach Gramm-Preisen beworben und praktiziert worden\nist, wie dies weiter auch aus den von ihr als Anlagen B 3 zur\nBerufungserwiderung vorgelegten Werbeprospekten aus Januar und März\n2000 hervorgeht. Der Kläger, der in der Berufungsbegründung noch in\nAbrede gestellt hat, dass die Beklagte \"derartige\nVerkaufsveranstaltungen durchgeführt\" habe, ist diesem\nsubstantiierten Vorbringen der Beklagten nicht mehr\nentgegengetreten.\n\nAngesichts dieser Praxis, Goldschmuck verbilligt abzugeben, wird\nder Verkehr selbst einer gewissen Häufung preislich verbilligter\nAngebote von Goldschmuck der Legierung 750, wie sie die hier\nverwendeten Begriffe \"Modellbeispiele\" erwarten lässt, nicht ohne\nweiteres die Aussage entnehmen, dass eine besondere, sich nicht in\nden regelmäßigen Geschäftbetrieb der Beklagten einfügende\nVeranstaltung geboten werde. Sonstige Umstände, die darauf\nhindeuten, dass es sich bei der beworbenen Aktion um etwas\nUngewöhnliches, die betriebsüblichen Gegebenheiten der Beklagten\nsprengende Kaufgelegenheit handele, lassen sich der Werbung nicht\nentnehmen. Sie ist in ihrer Aufmachung oder ihrem Inhalt weder\nbesonders marktschreierisch noch erweckt sie im übrigen den\nEindruck, dass etwas Einmaliges geboten wird, wie es auch die\nBeklagte sonst nicht zu bieten vermag und das sich in dieser Form\nin ihrem Geschäftsbetrieb nicht wiederholen wird. Entgegen der\nAnsicht des Klägers lässt sich dies auch nicht etwa dem auf der\nTitelseite und im Prospektinneren angebrachten Hinweis \"Das fängt\nja(hr) gut an!\" entnehmen. Eine zeitliche Befristung, die den\nbeworbenen Kaufgelegenheiten aus der Sicht des angesprochenen\nPublikums den Charakter einer aus dem üblichen Rahmen\nherausfallenden, sich nicht in die individuellen betrieblichen\nGegebenheiten der Beklagten als werbendem Unternehmen einfügenden\nAktion verleiht, geht daraus nicht hervor. Es handelt sich dabei\nvielmehr um eine Angabe, die zwar eine gewisse Befristung der als\ngünstig beworbenen Kaufgelegenheiten suggeriert. Diese Befristung\nbleibt indessen so vage, dass sie nicht den Eindruck einer\nzeitlichen Beschränkung erweckt, die über den Rahmen hinausgeht,\nwie es der Verkehr erfahrungsgemäß auch bei Sonderangeboten\nerwartet.\n\nLassen nach alledem die Größe und Angebotsstruktur des werbenden\nUnternehmens eine gewisse Häufung von Sonderangeboten nicht\naußergewöhnlich erscheinen und fällt die beworbene Aktion auch\nsonst nicht aus dem Rahmen des bei der Beklagten üblichen\nGeschäftsverkehrs, handelt es sich bei der mit der streitbefangenen\nWerbung angekündigten Kaufgelegenheit insgesamt um eine nach\nMaßgabe von § 7 Abs. 2 UWG zulässige Sonderangebotswerbung. Dies\nschließt die Annahme einer i.S. von § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen\nSonderveranstaltung selbst dann aus, wenn deren Voraussetzungen im\nübrigen gegeben sein sollten (vgl. BGH GRUR 1998, 1046/1047 -\n\"Geburtstagswerbung III\" -; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdn. 41, 43\nm.w.N.).\n\nLiegen damit die Voraussetzungen des Unterlassungstatbestandes\ndes § 7 Abs. 1 UWG nicht vor, steht dem Kläger auch ein allein\nunter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrage gem. §§\n687, 677, 670 BGB in Betracht zu ziehender Anspruch auf Ersatz der\ndurch die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Kosten nicht zu.\nDabei ist auch davon auszugehen, dass der Kläger diesen\nErsatzanspruch mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das angefochtene\nUrteil führt den Zahlungsantrag, den der Kläger ausweislich des\nProtokolls über die erstinstanzlich durchgeführte mündliche\nVerhandlung gestellt hat (\"...Der Kläger stellt die Anträge aus der\nKlage...\"), zwar weder im Tatbestand noch in den\nEntscheidungsgründen auf. Aus dem Umstand, dass die Klage im Tenor\ndes Urteils erster Instanz insgesamt abgewiesen worden ist und\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das\nLandgericht den Streitgegenstand mit seiner Entscheidung in\nWirklichkeit nicht voll ausschöpfen wollte, ergibt sich indessen,\ndass auch über den Zahlungsanspruch entschieden worden ist. Wenn\nder Kläger vor diesem Hintergrund in der Berufung beantragt,\n\"...nach seinem erstinstanzlich gestellten Schlussantrag zu\nerkennen\", umfasst das auch das Zahlungsbegehren. Denn nach der\nBerufungsbegründung wendet sich der Kläger gegen die in dem\nangefochtenen Urteil erfolgte Klageabweisung; Anhaltspunkte für\neine Beschränkung des Rechtsmittels auf die in dem\nerstinstanzlichen Urteil erfolgte Abweisung nur des\nUnterlassungsanspruchs lassen sich dem Berufungsvorbringen des\nKlägers nicht entnehmen.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO\ni.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt\nweder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu\nnoch gebieten Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) die\nZulassung der Revision. Es geht im vorliegenden Fall allein um die\nindividuelle Anwendung und Subsumtion als solcher in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärter Definitionsmerkmale\nder Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 UWG.\n\nDie Festlegung der Beschwer erfolgte mit Blick auf die in § 26\nNr. 8 EGZPO getroffene Übergangsregelung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/6-u-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/6-u-198-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.190062+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-05-08/6-u-198-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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