{"status":"available","doknr":"OLD297990","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0508.16WX79.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"16 Wx 79/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2002 - 1 T 2/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Genehmigung der\nKündigung des von der Betroffenen mit der\nFriedhofsgärtner-Genossenschaft K. eG. geschlossenen\nDauergrabpflegevertrages verweigert.\n\n4\n\nAllerdings kann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht\nmit der Begründung verweigert werden, dass der von der Betroffenen\naufgrund des Vertrages geleistete Geldbetrag aus ihrem Vermögen\nausgeschieden sei und deshalb nicht mehr zur Schuldentilgung\nherangezogen werden könne. Es geht vorliegend nicht um die Frage,\nob die Betreute im Sinne der §§ 1836 c und d BGB als mittellos\nanzusehen ist oder ob sie die Kosten des Grabpflegevertrages als\nVermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen hat - allein diese\nProblematik war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt vom\n15.02.2001 - 20 W 23/00 - sondern allein darum, ob die Kündigung\ndes Grabpflegevertrages zwecks Ermöglichung anderweitiger\nSchuldentilgung dem Wohl der Betreuten im Sinne von § 1901 Abs. 2\nund 3 BGB entspricht.\n\n5\n\nDies kann nach dem Akteninhalt nicht festgestellt werden.\n\n6\n\nZum Wohl der Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen\nihrer Fähigkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und\nVorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei hat\ndie Beteiligte zu 2) als Betreuerin den Wünschen der Betroffenen zu\nentsprechen, soweit dies deren Wohl nicht zuwiderläuft und der\nBetreuerin zumutbar ist. Die Betroffene hatte bereits vor Anordnung\nder Betreuung durch Abschluss des Grabpflegevertrages zu erkennen\ngegeben, dass es für sie wichtig ist, bereits zu Lebzeiten für die\nDauerbepflanzung ihrer künftigen Grabstätte Vorsorge zu treffen.\nDie Dispositionsfreiheit bereits zu Lebzeiten in angemessenem\nUmfang für Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge\nzu tragen, ist Ausschluss des in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Vorsorge ist aufgrund der\nkonkreten Lebenssituation der Betroffenen nachvollziehbar und\nverständlich. Der Umfang der Aufwendungen erscheint nach Freigabe\nauf den Schonbetrag von 4.500,00 DM unter Berücksichtigung der\nbisherigen Lebensverhältnisse der Betroffenen nicht als völlig\nunangemessen. Auch droht der Betroffenen wegen der offenstehenden\nund von ihr persönlich geschuldeten Heimkosten keine\nVerschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse. Die\nBetroffene lebt in einem Behinderten- und Seniorenheim, bezieht\nSozialhilfe und hat kein Vermögen, auf das die Gläubigerin im Falle\nder Titulierung ihrer Ansprüche im Wege der Vollstreckung Zugriff\nnehmen könnte. Dafür, dass die Betroffene nunmehr selbst den Wunsch\näußert, zwecks Schuldentilgung den Grabpflegevertrag kündigen zu\nwollen, ergibt der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Eine\ngerichtliche Anhörung der Betroffenen hält der Senat im Hinblick\nauf das psychiatrische Gutachten vom 12.01.2000 nicht für sinnvoll.\nNach den Ausführungen der Sachverständigen ist das Denkvermögen der\nBetroffenen beeinträchtigt und ihr Urteilsvermögen derart stark\ngemindert, dass sie ihre persönlichen Probleme nicht erkennen kann.\nEs kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der\nBetroffenen die vorliegende Problematik erschließen wird und sie\neigenverantwortlich eine Entscheidung treffen kann. Entgegen der\nAuffassung der Beteiligten zu 2) sind die Aufwendungen für die\nkünftige Grabpflege auch nicht nutzlos. Im Falle des Ablebens der\nBetroffenen sind die erforderlichen Kosten ihrer Bestattung gemäß §\n15 BSHG vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit\nanderweitigen Verpflichteten die Tragung der Kosten nicht zugemutet\nwerden kann. Hierzu gehört unter anderem auch der Ankauf oder die\nPacht des Grabplatzes, wobei die Bereitstellung eines Armengrabes\nnicht genügt (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG, 2001, § 15 Rdz.\n7 m.w.N.), so dass es einer weiteren Grabpflege durchaus\nbedarf.\n\n7\n\nDer vor Anordnung der Betreuung gezeigte Wille der Betroffenen,\nfür eine Grabpflege nach ihrem Tod Vorsorge zu treffen, ist\nsubjektiv aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung ihrer konkreten\nLebensverhältnisse und auch ihrer finanziellen Lage sinnvoll und\ndaher von der Beteiligten zu 2) zu akzeptieren.\n\n8\n\nDr. Schuschke Richterin am OLG Appel-Hamm Jennissen\n\n9\n\nist infolge Urlaubs an der Unter-\n\n10\n\nzeichnung gehindert.\n\n11\n\nDr. Schuschke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/16-wx-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/16-wx-79-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297990","retrieved":"2026-07-09 03:21:27.380224+00:00"}}