{"status":"available","doknr":"OLD297989","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0508.16WX72.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"16 Wx 72/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFür den seit 1997 unter Betreuung stehenden Betroffenen\nbestellte das Amtsgericht am 3.8.2000 anläßlich der Anordnung einer\nBegutachtung auch zur Frage der geschlossenen Unterbringung den\nBeteiligten zu 2. zum Verfahrenspfleger. Auf Nachfrage des\nBeteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 17.8.2000, ob er vorliegend\nin seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger\nbestellt worden sei, erließ das Vormundschaftsgericht am 8.9.2000\neinen Beschluss, wonach die am 3.8.2000\n\n4\n\n\"angeordnete Bestellung eines Rechtsanwalts als\nVerfahrenspfleger deshalb erfolgt ist, weil dies zur Wahrung der\nInteressen des Betroffenen erforderlich erschien\".\n\n5\n\nFerner erfolgte die Festsetzung des Gegenstandswertes.\n\n6\n\nAm 4.10.2000 suchte der Beteiligte zu 2. den Betroffenen auf,\nder nicht mehr ansprechbar war und erstellte dazu einen Bericht vom\n6.10.2000. Der Betroffene verstarb 3 Tage später am 9.10.2000. Am\n17.10.2000 erstellte der Beteiligte zu 2. gegenüber dem\nVormundschaftsgericht eine Kostenrechnung über 624,52 DM nach der\nBRAGO. Der Rechtspfleger wies den Beteiligten zu 2. auf Bedenken\nhinsichtlich einer Gebührenfestsetzung nach der BRAGO hin. Der\nBeteiligte zu 2. blieb jedoch bei der von ihm beantragten\nKostenfestsetzung. Nach Übersendung der Akten am 7.2.2002 an den\nzuständigen Bezirksrevisor zum Vergütungsantrag vom 17.10.00 legte\ndieser am 15.2.2002 Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen\nBeschluss vom 8.9.2000 ein. Das Landgericht hat auf dieses\nRechtsmittel den angegriffenen Beschluss abgeändert, den Antrag auf\nBeiordnung des Beteiligten zu 2. als Rechtsanwalt zurückgewiesen\nund zur Klarstellung festgestellt, dass die Bestellung nicht als\nanwaltlicher Verfahrenspfleger erfolgt ist. Gegen diese\nEntscheidung wendet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. ist als einfache weitere\nBeschwerde statthaft.\n\n9\n\nIm Verfahren über die Vergütung eines Verfahrenspflegers\nunterliegen gem. den §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 FGG nur die in §\n56g Abs. 1 S. 1 - 3 FGG genannten Entscheidungen der sofortigen\nBeschwerde, wozu insbesondere Beschlüsse über die Festsetzung der\nzu bewilligenden Vergütung gehören. Zwar ist hier ein\nentsprechender Antrag vom Beteiligten zu 2. gestellt worden, der\nindes noch nicht beschieden wurde.\n\n10\n\nAnfechtbar nach § 20 FGG sind der landgerichtliche Beschluss vom\n4.4.2002 und der zugrunde liegende Beschluss vom 8.9.2000. Diese\nEntscheidungen fallen indes nicht unter § 56g Abs. 1 FGG ( vgl.\nBeschluss des Senats vom 12.1.2001 - 16 Wx 147/00 ). Die -\nangegriffene - Feststellung beruht auf der Anregung des\nBundesverfassungsgerichts an die Fachgerichte im Beschluss vom\n07.06.2000 - 1 BvR 23/00 - (FamRZ 2000, 1280), die der Senat mit\nBeschluss vom 12.01.2001 - 16 Wx 147/00 - aufgegriffen hat. Sie\ndient der Rechtssicherheit und Klarheit. Dies gilt nicht nur für\nsogenannte \"Altfälle\" d.h. bei Verfahrenspflegschaften, in denen\ndie Bestellung vor den beiden Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000 erfolgt war, sondern für\nsämtliche Fälle der Bestellung eines Verfahrenspflegers, bei denen\nnicht offensichtlich ist, in welcher Eigenschaft ein Rechtsanwalt\nberufen wurde, somit wohl für die Mehrzahl der Fälle. Auch eine\nnachträgliche Feststellung - wie hier - ist in solchen\nZweifelsfällen als zulässig zu erachten. Diese (Zwischen-)\nEntscheidung ist als mit der einfachen Beschwerde anfechtbar\nanzusehen (vgl. zu der ähnlichen Problematik des § 1836 Abs. 1 S. 2\nBGB: BayObLG FGPrax 20001, 79 und OLG Frankfurt FGPrax 2001, 76\njeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nIn der Sache hat die auch im Übrigen zulässige weitere\nBeschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält\nrechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.\n\n13\n\nDie Feststellung erster Instanz, dass der Beteiligte zu 2. die\nVerfahrenspflegschaft in seiner Funktion als Rechtsanwalt geführt\nhat, war fehlerhaft, da es sich um eine typische Routinesache ohne\ntatsächliche und vor allem ohne rechtliche Schwierigkeiten\ngehandelt hat. Die abändernde Entscheidung des Landgerichts läßt\nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\n14\n\n1.\n\n15\n\nMaßgeblich für die Frage, ob die Verfahrenspflegschaft eine\nanwaltliche ist, ist die Situation zum Zeitpunkt der Bestellung des\nBeteiligten zu 2. zum Verfahrenspfleger. Bei der Beurteilung ist\njeweils vom Einzelfall auszugehen und darauf abzustellen, ob\nanwaltsspezifische Aufgaben zu erfüllen sind, bei deren Lösung ein\nLaie typischerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Allein\ndie Schwere eines Eingriffs läßt nicht regelmäßig den Schluss auf\nrechtliche Schwierigkeiten zu ( ständige Rechtsprechung des Senats:\nvgl. Beschluss v. 12.1.2001 - 16 Wx 147/00-; v. 11.5.2001 16 Wx\n77/01; v. 5.12.2000- 16 Wx 154/00 - ).\n\n16\n\nHier liegen weder ein überdurchschnittlicher, tiefgreifender\nEingriff in die Lebensstellung des Betroffenen, der evtl.\nanwaltlichen Rat erfordern könnte, noch besondere rechtliche\nSchwierigkeiten vor. Zum Zeitpunkt der Verfahrenspflegerbestellung\nam 3.8.2000 stand der Betroffene bereits seit mehreren Jahren unter\nBetreuung. Ferner hatte der den Betroffenen behandelnde Neurologe\nund Psychiater schon eine schriftliche Stellungnahme zur\nNotwendigkeit der Unterbringung des Betroffenen abgegeben. Die\nSchwere der Erkrankung des Betroffenen, der sich bereits in einem\nPflegeheim befand, war im Übrigen allen Beteiligten zu diesem\nZeitpunkt bekannt. Anlaß der Verfahrenspflegerbestellung war die\nÜberprüfung, welche weiteren Maßnahmen angeordnet werden sollten,\num eine bestehende Verletzungsgefahr möglichst gering zu halten. So\nsollte der Gutachter insbesondere eine Unterbringung in einer\ngeschlossenen Abteilung des Heimes und die Anbringung eines\nBettgitters in Betracht ziehen. Diese Maßnahmen, die hier mit\nkeiner schwierigen rechtlichen Problematik verbunden waren,\nstellten für den bereits im Heim wohnenden Betroffenen keinen so\nschwerwiegenden Eingriff dar, dass ein anwaltlicher Rat in dieser\nSituation erforderlich geworden wäre. Vielmehr konnte die Frage,\nwelche Maßnahmen zur Sicherung der körperlichen Unversehrtheit des\nBetroffenen angebracht erscheinen, auch von einem nicht juristisch\nausgebildeten Laien anhand der ärztlichen Gutachten beurteilt\nwerden.\n\n17\n\nSoweit sich schließlich der Beteiligte zu 2. in Anbetracht des\nZeitablaufs auf den Vertrauensgesichtspunkt beruft, da er erst 1\n1/2 Jahre später von der abweichenden rechtlichen Einordnung seiner\nTätigkeit Kenntnis erhalten habe, rechtfertigt dies keine andere\nBeurteilung. Zwar ist ihm zuzugeben, dass die zeitliche Verzögerung\nbei der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf einem\nVerfahrensfehler des Vormundschaftsgerichts zurückzuführen ist .\nAllerdings hat dieser Verfahrensfehler im Ergebnis keinen Einfluss\nauf die von dem Beteiligten zu 2. entfaltete Tätigkeit, deren\nHonorierung hier verlangt wird.\n\n18\n\nDas Amtsgericht hat versäumt, den Beschluss vom 8.9.2000\numgehend dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse\nzuzuleiten, so dass dieser u.U. zeitnah ein Rechtsmittel einlegen\nkonnte. Dass der Bezirksrevisor beschwerdebefugt i. S. d. § 20 Abs.\n1 FGG, entspricht der Rechtsprechung des Senats ( vgl. Senat v.\n11.5.2001, a. a. O. ). Bei der - hier noch nicht erfolgten -\nFestsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 2. würden dem\nVertreter der Landeskasse andernfalls Einwendungen gegen eine\nEntlohnung nach der BRAGO dem Grunde nach abgeschnitten, falls die\nangefochtene Entscheidung bestandskräftig werden würde. Wie bei der\nFeststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung (vgl. hierzu\nBayObLG BtPrax 2000, 34 = FamRZ 2000, 34 = NJW-RR 2001, 580; OLG\nHamm FGPrax 2001, 18 = JMBl.NRW 2001, 56), ist die Entscheidung\ndarüber, dass die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, für\ndas Vergütungsfestsetzungsverfahren konstitutiv.\n\n19\n\nDie hier vorliegende zeitliche Verzögerung hatte allerdings für\ndie Übernahme der Verfahrenspflegschaft und das Tätigwerden des\nBeschwerdeführers keine Auswirkungen mehr. Der Beteiligte zu 2.\nsuchte nämlich am 4.10.2000 den Betroffenen auf und erstellte\nseinen Bericht am 6.10.2000. Am 9.10.2000 verstarb der\nBetroffene.\n\n20\n\nHätte das Vormundschaftsgericht den am 20.9.2000 in den\nPostausgang gelangten Beschluss dem Bezirksrevisor umgehend\nzugeleitet, wäre dessen Rechtsmittel frühestens Anfang Oktober 2000\nzu den Akten gelangt und dem Beteiligten zu 2. erst einige Tage\nspäter mitgeteilt worden. Eine abändernde Entscheidung des\nBeschwerdegerichts hätte kaum vor November 2000 ergehen können; zu\ndiesem Zeitpunkt hatte der Beteiligte zu 2. seine hier in Rechnung\ngestellte Tätigkeit abgeschlossen. Der Beteiligte zu 2. kann sich\nmithin nicht mit Erfolg auf einen eventuellen Vertrauensschutz\nberufen, da angesichts der dargestellten zeitlichen Abläufe ein\nVertrauenstatbestand zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens noch nicht\nvorlag.\n\n21\n\nIm Übrigen könnten Ansprüche aufgrund Vertrauensschutzes nur\nunter ganz engen Voraussetzungen begründet werden, da ein\nRechtsanwalt, der in (Neben-) Tätigkeit Verfahrenspflegschaften\nübernimmt und weiß, dass diese normalerweise gerade nicht nach der\nGebührenordnung des Hauptberufes honoriert werden, das Risiko der\nHonoraränderung der Höhe nach bei seiner Entscheidung\neinkalkulieren kann ( vgl. Rspr. des Senats, Beschluss vom\n11.5.2001 - 16 Wx 77/01 ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/16-wx-72-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-08/16-wx-72-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297989","retrieved":"2026-07-09 03:21:27.295225+00:00"}}