{"status":"available","doknr":"OLD298009","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0507.26WF78.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"26 WF 78/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach § 127 II S. 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen\nzulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige\nBeschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen,\nwenigstens vorläufigen Erfolg.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die\nvon der Klägerin aus Anlass der Änderung der Rechtsprechung zur\nAnwendung der Differenzmethode auf die sogenannte Hausfrauenehen\nerhobene Abänderungsklage gegenüber dem Urteil des AG Düren vom\n12.03.2001 (23 F 51/00) verweigert, weil es sich dabei nicht um\neine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handele, die\nVoraussetzung für den abändernden Eingriff nach § 323 ZPO in die\nRechtskraft eines Urteils sei.\n\n4\n\nMit dieser Begründung durfte das Amtsgericht die begehrte\nProzesskostenhilfe nicht verweigern.\n\n5\n\nEs mag dahingestellt bleiben, inwieweit sich im einzelnen eine\nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als alleiniger\nAbänderungsgrund für rechtskräftige Urteile oder von den Parteien\ngeschlossene gerichtliche Vergleiche auswirkt (vgl. dazu BGH FamRZ\n1983,569,573;FamRZ 2001,1687; OLG Stuttgart NJW 2002,1354 f;\nBüttner NJW 2001,3244; Luthin, FamRZ 2001,1065; Scholz FamRZ 2001,\n1061,1064; Rauscher, FuR 2001,438, Zöller /Vollkommer, ZPO,23. A.,\n§ 323 Rn 32, jeweils mit weiteren Nachweisen zu dieser\nStreitfrage). Denn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass\nauch das Bundesverfassungsgericht die neue Auslegung unverändert\ngebliebener Gesetze zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse\nfür geboten erklärt, sind mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen des § 323 ZPO auch\nfür die Abänderung rechtskräftiger Urteile gegeben ( so schon BGH\nFamRZ 1990,1091,1094 und übereinstimmend die ganz herrschende\nMeinung mit Ausnahme von Stein/Jonas/Leipold, 21.A. § 323 Rn 23,\nder die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nüber § 767 ZPO berücksichtigen will). Das bedeutet, dass in\nAbänderungsverfahren dann keine Bindung mehr an die frühere\nrechtliche Beurteilung eines unveränderten tatsächlichen Umstandes\nbesteht, wenn sich zwar der Wortlaut der zugrunde liegenden\nVorschrift (hier: § 1578 BGB) nicht geändert hat, jedoch das\nBundesverfassungsgericht zur Vermeidung verfassungswidriger\nErgebnisse ein anderes Verständnis der Norm für geboten\nerklärt.\n\n6\n\nMit seinem Beschluss vom 05.02.2002 hat das\nBundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die bisherige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob der\nwirtschaftliche Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch\nden nicht erwerbstätigen Ehegatten als eheprägend anzusehen sei,\ngegen Art. 6 I GG i.V. mit Art 3 II GG verstoße und jedenfalls\ninzwischen dem gesellschaftlich gewandelten Ehebild in der Mehrzahl\nder Fälle nicht mehr gerecht werde.\n\n7\n\nDamit ist die Abänderungsklage der Beschwerdeführerin auch ohne\nÄnderung der tatsächlichen Umstände zulässig. Denn es kann nicht\nSinn der Rechtskraft von Urteilen sein, die für\nDauerschuldverhältnisse ergangenen sind, verfassungswidrige\nVerhältnisse für die Zukunft auch dann aufrecht zu halten, wenn\nsich bei einer weit gefassten Norm, die bisher eine bestimmte\ngefestigte Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nerfahren hat, jetzt eine andere Auffassung durchsetzt und diese\nsogar von dem Bundesverfassungsgericht zu Vermeidung\nverfassungswidriger Verhältnisse für erforderlich erachtet wird,\nnur weil es sich hierbei nicht um eine Gesetzesänderung\nhandelt.\n\n8\n\nAllerdings wird man in diesen Fällen - worauf Luthin (a.a.O.)\nbesonders hinweist -eine erweiterte Billigkeitsprüfung im Hinblick\nauf diejenigen Dispositionen vorzunehmen haben, die ein\nUnterhaltsschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und des darauf beruhenden\nUnterhaltstitels gemacht hat.\n\n9\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Amtsgericht\nGelegenheit, den Prozesskostenhilfeantrag unter Beachtung der\nvorstehenden Grundsätze erneut unter allen Aspekten zu prüfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-07/26-wf-78-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-05-07/26-wf-78-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298009","retrieved":"2026-07-09 03:21:29.046878+00:00"}}