{"status":"available","doknr":"OLD298231","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0422.17W74.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"17 W 74/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss vom 26.10.2000 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:\n\nAufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.7.2000 - 4 O 83/00 - sind von der Klägerin an Kosten 249,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.7.2000 an den Beklagten zu 1. zu erstatten.\n\nDie nach einem Gegenstandswert von 249,78 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu 86 %.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §\n104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In\nder Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nMit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der\nvom Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 21.7.2000 (GA 71)\nangemeldeten Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte K. und S.,\nsoweit diese einen Betrag von 249,78 DM übersteigen.\n\n4\n\nDie von den Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen sind\nnach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Umfang einer Prozess- und\nVerhandlungsgebühr und zweier 3/10-Mehrvertretungszuschläge nach §\n6 Abs. 1 BRAGO sowie im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. im\nUmfang einer Beweisgebühr erstattungsfähig, weil sie zur\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig\nwaren.\n\n5\n\nDie verschiedentlich in der Rechtsprechung (Nachweise bei\nZöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Streitgenossen\")\nvertretene Auffassung, es stehe jedem Streitgenossen frei, einen\neigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, wird vom\nbeschließenden Senat nicht geteilt. Auch wenn kein Fall des\nspäteren Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt,\nkommt eine Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts nur in\nBetracht, soweit keine mißbräuchliche Kostenerhöhung vorliegt. Ein\nsolcher Mißbrauch ist allerdings anzunehmen in Fällen, in denen aus\nsachlichen Gründen die Beauftragung je eines eigenen Anwalts nicht\ngeboten war (Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.), was auch im\nVerhältnis zwischen Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer und\nHaftpflichtversicherung (OLG Karlsruhe OLGR 1999, 100 m.w.N.; OLG\nMünchen MDR 1995, 263; OLG Hamm MDR 1990, 1019) sowie dem\nMitversicherten (berechtigtem Fahrer - vgl. Senatsbeschl. vom\n5.4.2000 - 17 W 98/00 - n.v.) gilt. Für den Erstbeklagten hatten\nsich - auch - die von der Beklagten zu 3. mandatierten\nRechtsanwälte M. pp. zu Prozessbevollmächtigten bestellt. Deren\nzeitlich der Mandatierung der Rechtsanwälte K. pp. vom 30.3.2000\n(GA 18) mit Schriftsatz vom 3.4.2000 (GA 19) nachfolgende\nBestellung war indes rechtlich wirksam. Die Beklagte zu 3. als\nHaftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs war zu einer\nentsprechenden anwaltlichen Bevollmächtigung ermächtigt. Nach § 7\nAbs. 2 Nr. 5 AKB ist der Versicherer zwar nur ermächtigt, für sich\nund den Versicherungsnehmer einen gemeinsamen\nProzessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. OLG München und OLG\nHamm, jeweils a.a.O.). Soweit es den vom Versicherungsnehmer\nverschiedenen Fahrer anbetrifft, erstreckt sich das gesetzliche\nMandatierungsrecht des Versicherers nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB\nhierauf nicht ausdrücklich. Gleichwohl unterfällt die Beauftragung\neines gemeinsamen Anwaltes durch die hinter dem Fahrzeughalter und\ndem Mitversicherten (Fahrer) stehende Haftpflichtversicherung der\n\"Abwehr unberechtigter Ansprüche\" im Sinne von § 10 Nr. 2 und 5\nAKB. Soweit die Interessenlage des mit der Klage ebenfalls in\nAnspruch genommenen Fahrers von derjenigen der mitverklagten\nHalters und der Haftpflichtversicherung nicht abweicht oder sonst\nkollidiert, ist dieser aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht\ngehalten, sich desselben Anwaltes zu bedienen, der vom\nFahrzeugversicherer beauftragt ist oder wird. Bestellt ein\nVersicherer nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Nr. 2 und 5 AKB zugleich für\nden Versicherungsnehmer und für Mitversicherte einen gemeinsamen\nProzessbevollmächtigten, so ist das Recht des Versicherungsnehmers\nwie des Mitversicherten auf freie Anwaltswahl aus\nerstattungsrechtlicher Sicht nicht mehr gegeben. Die durch die\nBeauftragung eines zusätzlichen eigenen Prozessbevollmächtigten\nverursachten Mehrkosten sind dementsprechend regelmäßig nicht\nprozessnotwendig und damit nicht erstattungsfähig. Da vorliegend\nkeinerlei Interessenkollision zwischen dem Beklagten zu 1.\neinerseits und den Beklagten zu 2. und 3. andererseits bestanden\nhatte, können die mit der Beauftragung eines eigenen Anwaltes durch\nden Beklagten zu 1. verbundenen Kosten grundsätzlich nicht als\nnotwendig angesehen werden.\n\n6\n\nVon den auf Seiten aller Beklagten entstandenen\nerstattungsfähigen Kosten sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss\nvom 11.4.2001 insgesamt 2.871,58 DM - zugunsten der Beklagten zu 2.\nund 3. - festgesetzt worden. Nicht darin enthalten, aber gleichwohl\nnoch erstattungsfähig ist eine weitere 3/10-Erhöhungsgebühr nach §\n6 Abs. 1 BRAGO, die von den Rechtsanwälten M. pp. angemeldet, deren\nFestsetzung vom Rechtspfleger indes unter Hinweis auf den\nvermeintlich eigenen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1.\nabgelehnt hatte. Da bei einer gemeinsamen Vertretung aller drei\nBeklagter durch einen Anwalt aber eine weitere 3/10-Gebühr nach § 6\nAbs. 1 BRAGO entstanden wäre, ist in diesem Umfang ein\nErstattungsanspruch der Beklagtenseite, der allein noch vom\nBeklagten zu 1. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nverfolgt werden kann, anzuerkennen. Dies führt zur Festsetzung\neines Betrages von 220,50 DM zuzüglich 29,28 DM MWST, insgesamt\nalso eines Betrages von 249,78 DM zugunsten des Beklagten zu 1.;\nauf diesen Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: (1.786,40 DM - 255,78 DM\n=) 1.530,62 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-22/17-w-74-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-22/17-w-74-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298231","retrieved":"2026-07-09 03:21:49.652316+00:00"}}