{"status":"available","doknr":"OLD298229","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0422.16WX55.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"16 Wx 55/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als früheren\nVerwalter einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen für eine\nInstandhaltungsrücklage in Höhe von 15.554,60 DM geltend, die\ndieser teilweise bei seinem Amtsantritt im November 1996 übernommen\nsowie im übrigen bis zum 31.12.1999 selbst vereinnahmt hatte und\nauftragsgemäß einem Sparbuch zuführen sollte. Ferner verlangen sie\ndie Rückzahlung der für die Monate Januar bis April 2000 gezahlten\nWohngelder von 6.836,97 DM.\n\n4\n\nNachdem der Antragsgegner in dem auf den 04.10.2001 anberaumten\nTermin zur mündlichen Verhandlung mit der telefonischen\nEntschuldigung, er leide an einem schweren Durchfall und werde ein\n- später eingereichtes - ärztliches Attest nachreichen, nicht\nerschienen war, hat das Amtsgericht im Termin beschlossen,\ndemnächst nach Aktenlage zu entscheiden. Mit Beschluss vom\n26.10.1999 hat das Amtsgericht das Vorbringen der Antragsteller als\nzugestanden behandelt und dem Antrag stattgegeben. Erst im\nZusammenhang mit diesem Beschluss wurde eine bereits am 05.10.1999\ngetroffene Verfügung zur Übermittlung des Protokolls der mündlichen\nVerhandlung an die Beteiligten ausgeführt.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts\nsofortige Beschwerde eingelegt und diese in einem am Tag des\nVerhandlungstermins des Landgerichts eingereichten Schriftsatz\nbegründet. Hierin hat er gemeint, nur für die seit seinem\nAmtsantritt als Verwalter im Jahre 1996 von den Antragstellern\ngeleisteten Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage\nverantwortlich zu sein, und behauptet, im Jahre 1997 einen Betrag\nvon 5.000,00 DM auf das Girokonto der Gemeinschaft eingezahlt zu\nhaben. Ferner sei gegen ihn im Jahre 2000 ein\nVollstreckungsbescheid über 3.358,20 DM ergangen, und zwar wegen\neiner Heizöllieferung vom 16.12.1999 für die\nWohnungseigentümergemeinschaft. Den nach Auffassung des\nAntragsgegners verbleibenden Restbetrag von 4.133,17 DM hat er\nanerkannt.\n\n6\n\nDas Landgericht hat sodann den Antragstellern eine Frist von 3\nWochen zur Stellungnahme gesetzt und Termin zur Verkündung einer\nEntscheidung auf den 07.03.2002 bestimmt. Im Rahmen ihrer\nStellungnahme haben die Antragsteller u. a. bestritten, dass die\nHeizölrechnung ihre Anlage betrifft. Am 07.03.2002 hat das\nLandgericht in Anwesenheit des zu dem Verkündungstermin\nerschienenen Verwalters die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und\nin den Gründen u. a. ausgeführt, aus dem Vollstreckungsbescheid\nergebe sich nicht, dass die Heizöllieferung für das Objekt Sch. 3\nin H. erfolgt sei. Eine am 08.03.2002 getroffene Verfügung zur\nZustellung dieses Beschlusses wurde noch am gleichen Tag\nausgeführt. Bereits vorher, nämlich am 06.03.2002 war ein\nSchriftsatz des Antragsgegners bei dem Landgericht eingegangen, in\ndem der Antragsteller zu einzelnen Positionen Stellung genommen und\ndurch Vorlage der bei der Lieferantin angeforderten Rechnung Beweis\ndafür angetreten hatte, dass die Heizöllieferung das Objekt der\nAntragsteller betreffe. Dieser Schriftsatz ist ausweislich eines\nvon dem Vorsitzenden mit abgezeichneten Vermerks der\nBerichterstatterin erst am 08.03.2002 vorgelegt worden.\n\n7\n\nMit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein\nfrüheres Begehren weiter.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 27, 29 FGG)\nund trotz der Formulierung in der Beschwerdeschrift, dass die\nEntscheidung des Landgerichts \"voll umfänglich\" aufzuheben sei,\ndahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner sich gegen seine\nVerpflichtung zur Zahlung der anerkannten 2.113,26 EUR (4.133,17\nDM) nicht wenden will.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von\nRechtsfehlern i. S. d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Hiervon ist indes\nnur ein Teil der geltend gemachten beiderseitigen Ansprüche\nbetroffen mit der Folge, dass nur insoweit die Sache unter\nteilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das\nLandgericht zurückzuverweisen ist. Das weitergehende Rechtsmittel\nist nicht begründet.\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nOhne Erfolg rügt der Antragsgegner Mängel des erstinstanzlichen\nVerfahrens. Auf etwaige Verfahrensfehler des Amtsgerichts kommt es\nnicht an, da dem Antragsgegner mit der Erstbeschwerde eine weitere\nTatsacheninstanz eröffnet war. Gegenstand der Überprüfung durch den\nSenat ist nur die Beschwerdeentscheidung.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nRechtlich zutreffend hat das Landgericht wegen der auf dem\nSparbuch anzulegenden Instandhaltungsrücklage dem Grunde nach einen\nHerausgabeanspruch gem. § 667 BGB bejaht, der auch von dem\nAntragsgegner letztlich nicht in Frage gestellt wird, wie sein\nTeilanerkenntnis deutlich macht.\n\n15\n\nDaneben besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266\nStGB. Der Antragsgegner hatte die ihm überlassenen Mittel\nentsprechend seiner Pflicht, sie von seinem Vermögen gesondert zu\nhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 S. 1 WEG), auf einem Sparbuch\nangelegt, das zwar auf seinem eigenen Namen lautete, aber mit der\nZweckbindung \"wegen Instandh. Rücklage Sch.\" gekennzeichnet war,\nalso ein offenes Treuhandkonto darstellte (vgl. Bärmann/Pick/Merle,\nWEG 8. Auflage, § 27 Rdn. 91). Damit bestand ein Treuhandverhältnis\nmit vermögensfürsorgerischem Charakter, und mit der Verwendung der\nMittel für eigene Zwecke hat der Antragsgegner eine Untreue in Form\ndes Treubruchstatbestandes begangen (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 65).\nDass eine derartige anderweitige Mittelverwendung erfolgt ist,\nfolgt schon daraus, dass das Sparbuch \"gelocht\", also entwertet ist\nund der Antragsgegner - abgesehen von untern noch zu erörternden\nBeträgen von 180,69 DM und 5.000,00 DM - gerade nicht geltend\nmacht, das Geld für Zwecke der Gemeinschaft verbraucht zu\nhaben.\n\n16\n\nRichtig ist ferner die Auffassung des Landgerichts, dass sich\ndie Herausgabepflicht auch auf die bereits bei Amtsantritt des\nAntragsgegners auf die Rücklage angesparten Beträge bezieht. Dass\nder Antragsgegner diese Beträge übernommen hat, wird von ihm nicht\nin Abrede gestellt und ergibt sich im übrigen aus dem Sparbuch, das\ner auszugsweise vorgelegt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen\ndes Landgerichts nimmt der Senat bezug.\n\n17\n\nAuch die Ermittlung der Gesamtsumme trifft zu. Der Antragsgegner\nhat zwar, obwohl er dies jetzt nicht mehr wahrhaben will, in der\nBeschwerdeschrift bestritten, nach dem 17.04.1998 Gelder erhalten\nzu haben. Dieses Bestreiten hat das Landgericht indes mit Recht als\nunbeachtlich angesehen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen, zumal der Antragsgegner nunmehr ohnehin nicht mehr die\nRichtigkeit der Forderungsberechnung der Antragsteller in Abrede\nstellt.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller sich unter Bezugnahme auf sein\nVorbringen in dem Schriftsatz vom 06.03.2002, auf den unten noch\nnäher einzugehen sein wird, darauf beruft, eine Abbuchung vom\n04.04.1998 über 180,69 DM sei infolge eines Bankwechsels von der\nKreissparkasse H. zur Volksbank Ha. entstanden, ist der Vortrag\nnicht nachvollziehbar und damit unerheblich, was der Senat trotz\nder Nichtberücksichtigung dieses Vortrags durch das Landgericht\nselbst beurteilen kann, da die Sache insoweit entscheidungsreif\nist. Bei dem Sparkonto ist - wie der vorgelegte Auszug aus dem\nSparbuch deutlich macht - gerade kein Wechsel in der Kontenführung\nerfolgt. Wieso ein Kontenwechsel bei sonstigen Konten der\nGemeinschaft dazu führt, dass vom Sparbuch ein Betrag abgehoben\nwerden muss, ist nicht dargelegt. Auch ist der Vortrag in sich\nunstimmig; denn den von dem Verwalter im Ermittlungsverfahren\nvorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass noch am 17.04.2000\nnicht nur ein Girokonto bei der Volksbank Ha., sondern auch ein\nsolches bei der Kreissparkasse H. bestanden hat.\n\n19\n\nMit Recht rügt der Antragsgegner indes, dass das Landgericht\nsich nicht mit seinem Vortrag befasst hat, er habe am 23.04.1997\neinen Betrag von 5.000,00 DM (2.556,47 EUR) auf ein für die\nlaufenden Geschäfte der Gemeinschaft eingerichtetes Girokonto\nüberwiesen. Wenn dies zutrifft und über das Girokonto tatsächlich\nnur notwendige Ausgaben für Zwecke der Gemeinschaft getätigt worden\nsein sollten, wären die 5.000,00 DM zwar zweckwidrig verwandt\nworden, aber letztlich doch den Antragstellern zugeflossen mit der\nFolge, dass sie nicht mehr deren Rückerstattung verlangen könnten\nbzw. es für den konkurrierenden deliktischen Anspruch aus § 823\nAbs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB an einem Schaden fehlen würde.\n\n20\n\nEine Befassung mit dem entsprechenden Sachvortrag durch das\nLandgericht ist nicht erfolgt, obwohl das Vorbringen bereits in der\nBeschwerdeschrift enthalten war. Dies zwingt zur Aufhebung und\nZurückverweisung in diesem Punkt, weil dem Senat eine eigene\nSachentscheidung wegen der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung\nnicht möglich ist. Die Antragsteller haben sich nämlich in der\nBeschwerdeerwiderung darauf berufen, dass die Überweisung der\n5.000,00 DM auf das Girokonto nicht belegt sei, also das\nentsprechende Vorbringen des Antragsgegners bestritten. Es ist\ndaher Sache des Tatrichters, diesen Punkt gem. § 12 FGG\naufzuklären. Hierbei haben sich die Antragsteller unter Vorlage der\nKontoauszüge des von dem Antragsgegner behaupteten Zeitraums näher\nzu erklären, da ihr derzeitiger Verwalter nach seinen Angaben in\nder Antragsschrift von dem Antragsgegner \"alle Unterlagen inklusive\nder Bankunterlagen\" erhalten und einen Teil der Kontoauszüge im\nErmittlungsverfahren vorgelegt hat. Ein bloßes Bestreiten mit\nNichtwissen ist daher nicht zulässig.\n\n21\n\nWegen der restlichen auf die Instandhaltungsrücklage\neingezahlten 10.554,60 DM (5.396,48 EUR) sind indes nach den\nvorstehenden Ausführungen erhebliche Einwendungen des\nAntragsgegners nicht ersichtlich. Auch kann der Antragsgegner\ninsoweit nicht mit der von ihm behaupteten Gegenforderung wegen der\nHeizöllieferung über 3.358,20 DM aufrechnen. Einer\nAufrechnungsmöglichkeit steht § 393 BGB entgegen, da die Forderung\nder Antragsteller (auch) auf einer unerlaubten Handlung des\nAntragsgegners - der von ihm begangenen Untreue - beruht.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nGegen die Entstehung des weiteren Aufwendungsersatzanspruchs von\n6.836,97 DM wegen der Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate\nJanuar bis April 2000 hat der Antragsgegner Einwendungen nicht\nvorgetragen. Es ist unstrittig, dass der Antragsgegner in dem\nentsprechenden Zeitraum keine Rechnungen für das Objekt bezahlt\nhat. Auch beruft der Antragsgegner sich nicht darauf, dass ein Teil\nder Zahlungen zum Ausgleich eines im Vorjahr entstandenen\nSollsaldos auf den Girokonten der Gemeinschaft verwendet worden\nsei.\n\n24\n\nOb und inwieweit auch insoweit konkurrierende deliktische\nAnsprüche bestehen, lässt sich derzeit nicht zuverlässig\nfeststellen, da auf den beiden - ebenfalls in der Form offener\nTreuhandkonten geführten - Girokonten nach den von dem Verwalter im\nErmittlungsverfahren zu den Akten gereichten ihm übergebenen\nletzten Kontoauszügen vom 17.04.2000 Guthaben von etwas mehr als\n3.600,00 DM vorhanden waren. Da bereits dieser Betrag die\nGegenforderung von 3.358,20 DM übersteigt, steht nach dem\nderzeitigen Sach- und Streitstand § 393 BGB einer\nAufrechnungsmöglichkeit nicht entgegen.\n\n25\n\nDerzeit noch offen ist es, ob eine entsprechende Gegenforderung\nbesteht. Die Entscheidung des Landgerichts zu der Gegenforderung\nist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie beruht auf einer Verletzung\ndes § 12 FGG und des Art. 103 Abs. 1 GG und ist insoweit\naufzuheben.\n\n26\n\nEs trifft zwar zu, dass sich dem Vollstreckungsbescheid, der\ngegen den Antragsgegner ergangen ist, nicht entnehmen lässt, dass\ndie Lieferung das Objekt Sch. 3 in H. betrifft. In dem\nVollstreckungsbescheid wird indes bei der Bezeichnung der Forderung\nBezug genommen auf eine Rechnung vom 16.12.1999. Es hätte daher für\nden Tatrichter nahegelegen, sich diese Rechnung und ggfls.\nzusätzlich noch einen etwaigen Lieferschein vorlegen zu lassen.\nEine entsprechende Auflage war daher nach § 12 FGG geboten, und\nzwar an alle Beteiligten, da wegen der Erklärung des derzeitigen\nVerwalters, er habe alle Unterlagen erhalten, damit gerechnet\nwerden musste, dass der Antragsgegner die entsprechenden Urkunden\nnicht mehr hatte.\n\n27\n\nDas Landgericht hat zudem - objektiv - gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen, indem es den am 06.03.2002 eingegangenen Schriftsatz\nnicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Der Senat hat\nwiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die\nnach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter\nund nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor\nAbsendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei\nder Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht\nsicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der\nEntscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden,\ndamit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen\nEntscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse\nvom 08.01.2001 - 16 Wx 179/ 00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521\nund 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso\nBayObLG NZM 1999, 908;).\n\n28\n\nDie vorstehenden Entscheidungen betreffen zwar die\nVerfahrensweise, die bei den anderen mit WEG-Sachen befassten\nBeschwerdekammern des OLG-Bezirks praktiziert wird, nämlich dass im\nVerhandlungstermin lediglich angekündigt wird, demnächst\nentscheiden zu wollen, und eine Entscheidung ergeht, sobald die\nSache ausgeschrieben ist bzw. die richterliche Arbeitsbelastung\ndies zulässt. Demgegenüber ist hier in Anlehnung an § 310 Abs. 1 S.\n1, 2. Alt. ZPO im Termin ein gesonderter Verkündungstermin für die\nEntscheidung anberaumt worden. Dies ändert indes nichts daran, dass\nder am 06.03.2002 eingegangene Schriftsatz zu berücksichtigen war.\nIn WEG-Sachen ist das Regelerfordernis der mündlichen Verhandlung\nanders als im Zivilprozess nicht die alleinige Grundlage der\nEntscheidung. Sie ergeht nicht \"aufgrund mündlicher Verhandlung\",\nsondern ohne Anwendung des § 296a ZPO aufgrund des Sach- und\nStreitstandes im Zeitpunkt ihres Erlasses. § 309 ZPO gilt ebenfalls\nnicht und es können deshalb auch Richter an der Beschlussfassung\nmitwirken, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen\nhaben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1998 - 16 Wx 169/98 - = NZM\n1999, 1155; BayObLG ZWE 2001, 552; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 92;\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 117 Rdn. 117 mit weiteren\nNachweisen). Eine Verkündung ist abweichend von § 312 Abs. 1 ZPO im\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Bekanntmachungsform\nlediglich für den Fall der Mitteilung der Entscheidung gegenüber\neinem anwesenden Beteiligten vorgesehen (§ 16 Abs. 3 FGG).\n\n29\n\nVorliegend kann es offen bleiben, ob gegenüber dem im\nVerkündungstermin anwesenden Verwalter und Vertreter der\nAntragsteller eine wirksame Bekanntgabe nach § 16 Abs. 3 FGG\nerfolgt ist, was anders als nach § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO eine\nVerlesung nicht nur des Tenors, sondern der vollständigen\nEntscheidung voraussetzt (vgl. Senat NZM 1999, 1155; BayObLG NZM\n2001, 993 = ZWE 2001, 537), und ob die Bekanntgabe gegenüber einem\nvon mehreren Beteiligten dazu führte, dass die Entscheidung für die\nKammer nicht mehr abänderbar war, sie also nach Vorlage des\nSchriftsatzes vom 06.03.2002 nicht mehr gehalten war, zu versuchen\ndie Sache in der Kanzlei anzuhalten; denn das rechtliche Gehör des\nAntragsgegners wurde objektiv bereits dadurch verletzt, dass der am\nTag vorher eingegangene Schriftsatz den an der Entscheidung\nbeteiligten Richtern nicht bis zum Verkündungstermin vorgelegt und\ndaher von ihnen nicht zur Kenntnis genommen wurde.\n\n30\n\nInhaltlich enthielt der am 06.03.2002 eingegangene Schriftsatz\nVorbringen, das zu berücksichtigen war und einer Aberkennung der\nGegenforderung ohne weitere Sachaufklärung entgegenstand. Der\nAntragsgegner kündigte hierin nämlich die Vorlage einer bei der\nHeizöllieferantin angeforderten Rechnung an. Diese wäre - ggfls.\nunter Fristsetzung zur Einreichung - abzuwarten gewesen, wenn nicht\nohnehin der oben aufgezeigte Weg einer Auflage zur Vorlage der\nOriginalrechnung und ggfls. des Lieferscheins gegangen wurde, und\nzwar, da jetzt deutlich wurde, dass der Antragsgegner seiner\nDarstellung nach nicht mehr über die einschlägigen Unterlagen\nverfügte, zunächst einmal an die Antragsteller. Dagegen ist es\nunerheblich, ob - was die Antragsteller bestreiten - der\nAntragsgegner die Forderung der Fa. T. bereits bezahlt hat. Wenn\nfestgestellt werden sollte, dass der Antragsgegner im eigenen Namen\nHeizöl für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt hat und von\nder Lieferantin persönlich in Anspruch genommen wird, könnte er\nzwar grundsätzlich nur Freistellung von seiner Verbindlichkeit\ngegenüber der Fa. T. verlangen. Indes kann der\nFreistellungsberechtigte ausnahmsweise Zahlung des zur Tilgung der\nVerbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages an sich selbst\nverlangen, wenn die Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit\nSicherheit zu erwarten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 60.\nAuflage, § 257 Rdn. 2). Da letzteres dadurch deutlich geworden ist,\ndass die Fa. T. einen Vollstreckungsbescheid gegen den\nAntragsgegner erwirkt hat, stände ihm - unterstellt sein Vorbringen\nist richtig - auch für den Fall, dass er die Fa. T. noch nicht\nbefriedigt haben sollte, ein Anspruch auf Zahlung gegen die\nAntragsteller und damit eine gleichartige Gegenforderung i. S. d. §\n387 BGB zu.\n\n31\n\nWegen des nach Abzug der Gegenforderung verbleibenden\nRestbetrages von 6.836,97 DM - 3.358,20 DM = 3.478,77 DM = 1.778,67\nEUR ist dagegen die Sache entscheidungsreif und die weitere\nBeschwerde zurückzuweisen.\n\n32\n\n4.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung war wegen des noch offenen\nVerfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und\nentspricht der nicht angefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts\nfür die Zeit nach dem Teilanerkenntnis.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-22/16-wx-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-22/16-wx-55-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298229","retrieved":"2026-07-09 03:21:49.470739+00:00"}}