{"status":"available","doknr":"OLD298332","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0416.9U136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"9 U 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2001 - 24 O 516/00 - wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 1, 49 VVG keinen\nAnspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung. Es kann\ndahinstehen, ob am 01.05.2000 ein Einbruchdiebstahl i. S. v. § 5\nNr. 1 VHB 92 in die Wohnung der Klägerin stattgefunden hat. Der mit\nder Berufung noch geltend gemachte Entschädigungsbetrag von\n17.256,01 EUR (=33.749,83 DM) steht der Klägerin schon deshalb\nnicht zu, weil die Beklagte wegen falscher Angaben in der\nSchadenanzeige vom 04.05.2000 nach § 21 Nr. 2 b, Nr. 3 VHB 92 i. V.\nm. § 6 Abs. 3 VVG vollständig leistungsfrei ist.\n\n5\n\nDie Klägerin war nach § 21 Nr. 2 b der zwischen den Parteien\nvereinbarten VHB 92 u. a. dazu verpflichtet, der Beklagten jede\nAuskunft über die Höhe des Schadens und den Umfang der\nEntschädigungspflicht vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.\nGegen diese Obliegenheit hat die Klägerin durch die Angaben in der\nSchadenanzeige zum Anschaffungsjahr eines Teils des angeblich\nentwendeten Schmucks verstoßen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat in der Schadenanzeige\nangegeben, der Goldschmuck sei ein Jahr alt gewesen. Diese Angabe\nwar objektiv falsch. Die Zeugin H.K. hat bei ihrer Vernehmung vom\n11.08.2000 bei der Polizei ausweislich der beigezogenen\nErmittlungsakte 26 Js 98/01 der Staatsanwaltschaft Bochum\nausgesagt, ein Großteil der Gegenstände sei teilweise deutlich\nfrüher erworben wurde. Danach sind im einzelnen folgende\nGegenstände in früheren Jahren angeschafft worden: 3 Armbänder, 4\nRinge (jeweils 1992); 3 Paar Ohrringe (1993); eine Uhr, eine Kette\n(jeweils 1997); zwei Ketten (schon länger im Besitz); 6 Armreifen,\n11 Armbänder, zwei Ringe und eine Kette (jeweils 1998). Der\nDarstellung dieser Zeugin, auf die sich die Beklagte im Prozess\nberufen hat, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit ist\ndavon auszugehen, dass etwa die Hälfte des Schmucks teilweise\nerheblich älter als ein Jahr war.\n\n7\n\nNach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die\nObliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Diese Vermutung\nhat die Klägerin nicht widerlegt. Dabei kommt es auf ihr eigenes\nVerschulden an. Zwar ist die Schadenanzeige vermutlich nicht von\nihr, sondern von ihren Töchtern ausgefüllt worden, da sie selbst\nnicht schreiben kann. Die Klägerin hat die Anzeige aber selbst\nunterschrieben, so dass es sich um ihre eigene Erklärung handelt.\nIrgendwelche Umstände, die den Vorsatz entfallen lassen könnten,\nsind von ihr nicht vorgetragen.\n\n8\n\nDie Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch \"relevant\" im\nSinne der \"Relevanzrechtsprechung\" des Bundesgerichtshofs. Danach\nist bei einer - wie hier - folgenlos gebliebenen\nObliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann leistungsfrei,\nwenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell\ngeeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers\nernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches\nVerschulden zur Last fällt (BGH, VersR 1984, 228).\n\n9\n\nFalsche Angaben zu den Erwerbsumständen\nder als gestohlen gemeldeten Gegenstände sind generell geeignet,\ndie Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da sie für\ndie Ermittlung des Entschädigungswerts von entscheidender Bedeutung\nsind. Der Versicherer ist darauf angewiesen, insoweit zutreffende\nund vollständige Angaben zu erhalten und diese überprüfen zu\nkönnen. Dazu gehören u. a. die Angaben zum Anschaffungsjahr der\nGegenstände. Das gilt auch bei Schmuck. Zwar unterliegt dieser\nnicht einem so großen Wertverlust wie andere Gebrauchsgegenstände.\nJe nach Material kann er sogar wertvoller geworden sein. Der\nangemessene Entschädigungswert lässt sich jedoch nur ermitteln,\nwenn auch das Anschaffungsjahr und der damals gezahlte Kaufpreis\nbekannt sind. Wird das Anschaffungsjahr von Schmuck in nicht nur\nganz geringfügigem Umfang falsch angegeben, ist dies relevant, da\ndie Entschädigungsfeststellung des Versicherers dadurch\nbeeinträchtigt werden kann. Außerdem dienen die Angaben über das\nAnschaffungsjahr von wertvollen Gegenständen dem Versicherer dazu,\nunter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse\ndes Versicherungsnehmers die Plausibilität der Behauptungen über\ndie entwendeten Gegenstände zu überprüfen. Auch unter diesem\nGesichtspunkt sind derartige Angaben somit relevant.\n\n10\n\nDie Relevanz entfällt nicht deshalb,\nweil vorliegend der Ersatz für Wertsachen auf 20 % der\nVersicherungssumme und damit auf 16.000,- DM begrenzt war, der\nSchmuck insgesamt aber einen Wert von 35.000,- DM haben soll. Denn\nes kommt für die Relevanz nicht darauf an, ob eine tatsächliche\nBeeinträchtigung der Interessen des Versicherers gerade auch im\nkonkreten Fall vorliegt (BGH, VersR 1984, 228).\n\n11\n\nDie Klägerin trifft ein schweres\nVerschulden. Ein erhebliches Verschulden wird nicht angenommen,\nwenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst\nordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles\nleicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer\nVerständnis aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für\nderartige Umstände hat der Versicherungsnehmer (Senat, r+s 2000,\n55, 56). Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die ihren\nVerstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen.\n\n12\n\nDie bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderliche\nBelehrung ist in der Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das\nvorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben, die geeignet sind,\ndie Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, zum Verlust\ndes Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch\ndiese Angaben kein Nachteil entsteht, entspricht den an die\nHinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r + s 1998,\n144, 145; Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist in Fettdruck,\nalso drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und befindet sich\nunmittelbar vor der Unterschriftszeile.\n\n13\n\nDie Beklagte hat sich auf diese Obliegenheitsverletzung auch\nberufen. Zwar ist dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt. Das\nsteht der Berufung auf die Obliegenheitsverletzung jedoch nicht\nentgegen.\n\n14\n\nEin erstmals im Berufungsrechtszug\nerhobener Einwand der Leistungsfreiheit wegen\nObliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn auf\nSeiten des Versicherungsnehmers ein vom Versicherer veranlasster\nVertrauenstatbestand gegeben ist, der den Versicherungsnehmer zu\nRecht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde\nsich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist insbesondere dann\nder Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das den\nobjektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar\nauf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der\nLeistungsprüfung noch zunächst im Prozess mit irgendeinem Wort\nerwähnt und zum Anlass genommen wird, die Eintrittspflicht aus\ndiesem Grunde in irgendeiner Form in Frage zu stellen (Senat, VersR\n1994, 1183 f.). Ein Vertrauenstatbestand ist hingegen nicht\ngegeben, wenn der Versicherer das Verhalten des\nVersicherungsnehmers in anderem Zusammenhang im Rahmen seiner\nLeistungsprüfung beanstandet und zum Anlass nimmt, seine\nEintrittspflicht (auch) aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. OLG\nHamm, SP 2001, 100).\n\n15\n\nEinen Vertrauenstatbestand hat die\nBeklagte durch ihr Verhalten vorliegend nicht gesetzt. Sie hat sich\nvielmehr schon in erster Instanz kritisch zu den Angaben zum\nSchmuck geäußert und darauf hingewiesen, dass es angesichts der\nVermögensverhältnisse der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, dass\nSchmuck im Wert von 35.000,- DM ein Jahr zuvor gekauft worden sein\nsoll. Außerdem hat sie sich wegen dieser und anderer Angaben der\nKlägerin sogar auf eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger\nTäuschung hinsichtlich der Schadenshöhe berufen. Unter diesen\nUmständen ist ihr die erstmalige Berufung auf eine\nObliegenheitsverletzung in zweiter Instanz nicht verwehrt.\n\n16\n\nDa die Beklagte gemäß § 21 Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG\nschon aus den vorstehenden Gründen vollständig leistungsfrei ist,\nbedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein\nEntschädigungsanspruch auch wegen arglistiger Täuschung über die\nSchadenshöhe entfällt oder ob der Vertrag von der Beklagten wegen\narglistig falscher Angaben der Klägerin bei Vertragsschluss wirksam\nangefochten worden ist.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nDie Revision ist nach § 543 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung\ndes Rechts oder eine einheitliche\n\n21\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nerfordert.\n\n22\n\nStreitwert und Beschwer der Klägerin: 17.256,01 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-16/9-u-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-16/9-u-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298332","retrieved":"2026-07-09 03:21:58.793018+00:00"}}