{"status":"available","doknr":"OLD298349","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0415.16WX58.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"16 Wx 58/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene, der weder im Besitz eines für die Einreise\nerforderlichen Passes, noch eines Visums ist, reiste zu einem nicht\nnäher bekannten Zeitpunkt, unwiderlegbar jedenfalls nicht länger\nals 2 Wochen vor der Festnahme in die Bundesrepublik Deutschland\nein. Am 04.2.2002 wurde er vorläufig festgenommen und polizeilich\nvernommen. Hierbei fragte er anläßlich seiner polizeilichen\nVernehmung, warum er kein Asyl beantragen könne. Bei seiner\nrichterlichen Vernehmung am 5.2.2002 erklärte er, dass er \"auf\nkeinen Fall zurück will \" und \" um Asyl\" bitte. Auf Nachfrage,\nwarum er Asyl begehre, gab er an, er wolle in Deutschland leben und\nwolle nicht zurück. Das Amtsgericht verkündete sodann einen\nBeschluss, mit dem entsprechend einem Antrag der Beteiligten zu 2.\nfür die Dauer von drei Monaten Sicherungshaft angeordnet wird. In\nder Folgezeit stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen\nAsylantrag, der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge, Außenstelle B. am 04.04.2002 einging und bisher nicht\nverbeschieden ist. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde\ndes Betroffenen zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige\nweitere Beschwerde, mit der der Betroffene rügt, dass sein\nAsylgesuch vor dem Amtsgericht nicht berücksichtigt und dass er in\nder Beschwerdeinstanz nicht noch einmal angehört worden sei.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 27,\n29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache\nzur Aufhebung der Haftanordnung durch das Amtsgericht. Die\nHaftanordnung war von Anfang an nicht gerechtfertigt, da dem\nBetroffenen der Aufenthalt nach § 55 AsylVfG gestattet war.\n\n6\n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der\nBetroffene grundsätzlich nach §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG\nvollziehbar ausreisepflichtig ist. Dieser Ausreiseverpflichtung\nsteht hier jedoch hier das bereits vor der Inhaftnahme geäußerte\nGesuch um Asyl entgegen. Ausweislich des richterlichen Protokolls\nvom 5.2.2002 hat der Betroffene ausdrücklich um Asyl ersucht. Diese\nErklärung ist nicht als bloße Absichtserklärung zu verstehen, in\nZukunft einen Asylantrag stellen zu wollen. Vielmehr enthält diese\nErklärung bereits das Asylgesuch. Dies ergibt sich einmal aus der\ngewählten Formulierung, zum anderen auch aus den weiteren\nÄußerungen des Betroffenen, der auf Nachfrage angab, Asyl deshalb\nzu begehren, weil er hier bleiben wolle. Damit liegt ein Asylgesuch\nim Sinne des § 13 Abs. AsylVfG dar. Form und Formulierung des\nGesuchs sind dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist der\nerkennbare Wunsch des Betroffenen, vor politischer Verfolgung\nZuflucht zu erhalten ( so z.B. der 9. Senat des OLG Köln, v.\n23.1.2001, 9 Wx 4/01 ).\n\n7\n\nEntgegen der Meinung der Vorinstanzen sind hierbei an eine\nBegründung zur Gefahr politischer Verfolgung keine besonderen\nAnforderungen zu stellen. Allein die Verwendung des Begriffs \"Asyl\"\nläßt darauf schließen, dass der Betroffene sich auf politische\nGründe berufen will. Insofern liegt der Sachverhalt hier auch\nanders als in den Fällen, in denen der Betroffene sich lediglich\nauf \"Schwierigkeiten\" im Heimatland beruft, ohne ausdrücklich Asyl\nzu beantragen. Soweit eine kurze Begründung mit Hinweis auf die\nGefahr politischer Verfolgung als nötig angesehen wird ( vgl.\nRenner, AuslR, 7. Aufl., § 13 AsylVfG, Rz. 5 mit Hinweis auf\nverwaltungsgerichtliche Rspr. ), handelt es sich in erster Linie um\nAnforderungen, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren an ein\nAsylgesuch zu stellen sind. Das Haftgericht hat jedoch nur über die\nHaftfrage nach den Vorschriften des AuslG in Verbindung mit dem\nAsylVfG zu entscheiden. Hierbei kann es nicht Aufgabe des\nHaftgerichts sein, ein als solches bezeichnetes Asylgesuch des\nBetroffenen, das dieser bei seiner richterlichen Anhörung erstmalig\nstellt, eingehend auf seine Ernsthaftigkeit zu überprüfen, wenn\nsich im übrigen aus dem Vorbringen des Betroffenen und den\nsonstigen Umständen keine Hinweise auf ein Fehlverständnis oder\neinen Mißbrauch des Asylrechts und/oder fehlende Ernsthaftigkeit\nergeben (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 21.12.2001 - 16 Wx\n275/01).\n\n8\n\nSolche Hinweise liegen hier nicht vor. Die vor dem Amtsrichter\nangegebene Begründung für das Asylgesuch ist inhaltlich offen; der\nGrund, nicht mehr in das Heimatland zurückkehren zu wollen, kann\nohne weiteres auf politischer Verfolgung beruhen. Die Vorinstanzen\nhätten, wenn aus ihrer Sicht diese Begründung nicht ausreicht, den\nBetroffenen weiter dazu befragen bzw. - so das Landgericht - eine\nnochmalige persönliche Anhörung anordnen können.\n\n9\n\nDer nun aus der Haft heraus gestellte förmliche Asylantrag\nspricht schließlich auch dafür, dass der Betroffene tatsächlich in\nder Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl beantragen\nwill.\n\n10\n\nDer Beachtung des Asylgesuchs steht auch nicht § 14 Abs. 4\nAsylVfG entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des\nSenats, dass hiervon die Fälle eines Asylantrags, der vor der\nVerkündung der Haftanordnung gestellt wird, nicht erfasst sind, da\nder polizeiliche Gewahrsam kein Fall der Haft i. S. d. des § 14\nAbs. 4 AsylVfG ist ( so Beschluss des Senats v. 9.3.2001 - 16 Wx\n33/01 m w. N.; vorher schon 9. Senat des OLG Köln v. 23.1.2001 - 9\nWx 4/ 01 ; ebenso OLG Frankfurt, AuAS 98,99; KG KGR 2001, 48 =\nFGPrax 2001, 40).\n\n11\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in\nVerbindung mit § 16 FEVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-15/16-wx-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-04-15/16-wx-58-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298349","retrieved":"2026-07-09 03:22:00.285483+00:00"}}