{"status":"available","doknr":"OLD298527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0326.3U214.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-26","aktenzeichen":"3 U 214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 05.07.2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 52/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDas Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.11.2000 - 83 O 52/00 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.665,09 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 4.07.1999 zu zahlen, im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Firma M in Hongkong beauftragte die Beklagte mit einem auf\ndem M-Weg durchzuführenden Warentransport zur Firma F2 GmbH in O.\nAuf dem von der Beklagten ausgestellten Luftfrachtbrief wurden die\ntransportierten Güter mit Computer M D N2 (84733000) beschrieben.\nWertangaben enthielt dieser Frachtbrief nicht. Eine von der Firma M\nausgestellte Handelsrechnung, gerichtet an die Firma F2 GmbH, wies\neinen Rechnungsbetrag von insgesamt 27.320,00 US Dollar für\ninsgesamt 400 Computerchips 16 x 84/SDIMM 128 MB BC 100 aus. Die zu\ntransportierende Ware wurde von der Beklagten am 26.06.1999\nübernommen, zu einer Auslieferung an die Firma F2 GmbH kam es\njedoch nicht, da die Sendung verloren ging. Unter dem 29.06.1999\nstellte die Firma J. ##blob##amp; Co. OHG der Firma F2 GmbH eine\nFrachtrechnung über DM 244,38. In ihr wurde die Ware mit Computer M\nD N2 (84733000) beschrieben und ihr Wert mit 27.320,00 US-Dollar\nangegeben. Mit Schreiben vom 02.07.1999 meldete die Firma F2 GmbH\ngegenüber der Firma F in O2, dass die Sendung bei ihr nicht\neingetroffen sei.\n\n3\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei Transportversicherer der\nFirma F2 GmbH und habe abgesehen von einem Selbstbehalt in Höhe von\nDM 1.000,00 deren Schaden in Höhe von DM 51.152,38 reguliert. Sie\nhabe sich die Ansprüche der Firma F2 GmbH und der Firma M abtreten\nlassen. Die Sendung habe 400 Computermodule zum Preis von 27.320 US\nDollar enthalten.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 06.07.2000 hat der Vorsitzende der von der\nKlägerin angerufenen 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\nKöln das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten\neine Frist von 4 Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft\ngesetzt. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am\n18.10.2000 durch einfache Übergabe zugestellt worden, eine\nÜbersetzung der Verfügung und der Klageschrift ist nicht beigefügt\ngewesen. Mit Versäumnisurteil vom 30.11.2000 hat die 3. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt, an die Klägerin DM 52.152,38 nebst 5 % Zinsen seit dem\n27.06.1999 zu zahlen.\n\n5\n\nGegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2000\nzugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 27.12.2000 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndas Versäumnisurteil vom 30.11.2000\naufrechtzuerhalten.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten\nund behauptet, sie habe alles versucht, um das in Verlust geratene\nPaket wieder aufzufinden und sowohl in Deutschland als auch in\nHongkong nachgeforscht. Sie habe die Firma M entsprechend ihren\nBeförderungsbedingungen, nach denen eine Höchsthaftung bis 500,00\nUS-Dollar bestehe, wenn nicht das Warschauer Abkommen anwendbar ist\n, und auf die im Hauptfrachtbrief hingewiesen worden sei und nach\ndenen sie lediglich beschränkt hafte, in Höhe von 103,24 US Dollar\nentschädigt.\n\n11\n\nNachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n15.03.2001 durch ihre Prozessbevollmächtigten zur Sache verhandelt\nhat, hat sie im Schriftsatz vom 29.03.2001 die Ansicht vertreten,\ndie Klage sei unzulässig, weil ihr weder von der richterlichen\nVerfügung vom 06.07.2000 noch von der Klage selbst eine Übersetzung\nzugestellt worden sei.\n\n12\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n26.04.2001 durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2001\nverwiesen.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 5.07.2001 hat die 3. Kammer für Handelssachen\ndes Landgerichts Köln das Versäumnisurteil vom 30.11.2000\naufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei\nzulässig. Es könne offen bleiben, ob die Zustellung der\nKlageschrift an die Beklagte wirksam sei, weil die Beklagte einen\neventuellen Zustellungsmangel nicht spätestens im Termin vom\n15.03.2001 gerügt habe. Die Klage sei auch in vollem Umfang\nbegründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil auf der\nGrundlage der Aussage des Zeugen G feststehe, dass die Klägerin\nTransportversicherer der Firma F2 GmbH gewesen sei, deren\nVerlustschaden reguliert und eine Abtretungserklärung ihrer\nVersicherungsnehmerin erhalten habe. Die Versicherungsnehmerin der\nKlägerin sei als Empfängerin gem. Art. 13 Abs. 3/Art. 14 WA\nberechtigt, die Rechte aus dem zwischen der Firma M und der\nBeklagten abgeschlossenen Luftfrachtvertrag geltend zu machen. Die\nBeklagte hafte für den in ihrem Gewahrsam eingetretenen Verlust\ngem. Art. 18, 25 WA unbeschränkt. Auf eine Haftungsbegrenzung könne\nsie sich nicht berufen, da sie ein qualifiziertes Verschulden\ntreffe. Die Beklagte treffe nämlich eine sekundäre Darlegungslast,\nder sie nicht nachgekommen sei, denn sie habe den Verlust weder in\nzeitlicher noch in räumlicher oder personeller Hinsicht\neingegrenzt. Ein Mitverschulden brauche sich die Klägerin bzw.\nderen Versicherungsnehmerin nicht anrechnen zu lassen, denn die\nBeklagte habe nicht dargetan, dass die fehlende Wertangabe auf dem\nPaket kausal für den Verlust der Sendung gewesen sei.\n\n14\n\nGegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 09.07.2001\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.08.2001 bei Gericht\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur\nBegründung der Berufung mit am 06.09.2001 eingegangenen Antrag\ndurch Verfügung vom 06.09.2001 bis zum 10.10.2001 verlängert worden\nist, hat die Beklagte mit am 09.10.2001 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz die Berufung begründet.\n\n15\n\nDie Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund vertritt weiterhin die Ansicht, die Klage sei mangels\nordnungsgemäßer Zustellung bereits unzulässig. Eine Heilung des\nMangels durch rügellose Einlassung sei nicht gegeben, weil ihren\nProzessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\nvom 15.03.2000 der Zustellungsmangel noch gar nicht bekannt gewesen\nsei. Die Beklagte bestreitet, dass sich in der verloren gegangenen\nSendung Computermodule im Wert von 27.320,00 US Dollar befunden\nhaben. Sie vertritt die Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe\ndie Darlegungslast verkannt, die von der deutschen Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast seien auf\ndie in Hongkong ansässige Beklagte nicht anwendbar. Zudem sei\nanerkannt, dass die unterbliebene Wertangabe bei hochwertigen\nTransportgütern ein erhebliches Mitverschulden begründe, welches\nsich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Die Beklagte\nbehauptet, durch die fehlende Wertangabe sei ihr die Möglichkeit\ngenommen worden, durch die bei sogenannten Wertpaketen vorgesehenen\nweiteren Kontrollen den Eintritt eines Schadens in einem höheren\nMaße zu verhindern.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund vertritt die Ansicht, auf die fehlende Wertangabe komme es\nnicht an, da der Beklagten der Wert der Sendung bekannt gewesen sei\nund eine Ursächlichkeit der fehlenden Angaben für den Schaden nicht\nersichtlich sei.\n\n21\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den\nParteien eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte\nund begründete Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der\nZinsforderung der Klägerin teilweise Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n25\n\nDahinstehen kann, ob die Zustellung der Klage unter Verstoß\ngegen Art. 5 Abs. 3 HZÜ erfolgt ist, denn die Beklagte kann sich\nauf einen etwaigen Mangel der Zustellung schon deswegen nicht\nberufen, weil sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n15.03.2001, ohne die Unwirksamkeit der Zustellung zu rügen, zur\nSache verhandelt und erstmals im Schriftsatz vom 29.03.2001\nangebliche Mängel der Zustellung angesprochen hat. Da\nZustellungsmängel nach § 295 ZPO heilbar sind (vgl. BGH, Urt. v.\n25.06.1957 - IV ZR 88/57 - in : BGHZ 25, 66, 72; Bschl. v.\n21.12.1983 - IV b ZB 29/83 - in : FamRZ 1984, 368, 369), ist die\nBeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gem. § 295\nZPO mit dieser Rüge ausgeschlossen. Die Beklagte kann nicht mit\nErfolg einwenden, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom\n15.03.2001 sei ihren Prozessbevollmächtigten der Mangel noch gar\nnicht bekannt gewesen, denn zur Erhaltung ihres Rügerechts wäre es\nerforderlich gewesen, dass die Beklagte im einzelnen darlegt, dass\ndie Unkenntnis von dem Mangel nicht verschuldet war (vgl. BGH, Urt.\nv. 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - in : NJW - RR 1999, 1251, 1252).\nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Beklagten\nselbst war das Fehlen von Übersetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits\nbekannt. Die Unkenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten entlastet die\nBeklagte nicht, denn es ist Sache der betreffenden Partei, ihre\nProzessbevollmächtigten umfassend zu unterrichten, so dass etwaige\nKenntnismängel der Prozessbevollmächtigten zu Lasten der Partei\ngehen.\n\n26\n\nDie internationale Zuständigkeit des von der Klägerin\nangerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Das\nWarschauer Abkommen von 1955 ist anwendbar, denn die Sendung sollte\ngegen Entgelt von Hongkong auf dem Luftweg nach Deutschland\nerfolgen. Dem Warschauer Abkommen sind außer der Bundesrepublik\nDeutschland auch sowohl das Vereinigte Königsreich von\nGroßbritannien und Nordirland und auch die Volksrepublik China\nbeigetreten, so dass der vorliegende Transport von Hongkong nach\nDeutschland vom Warschauer Abkommen von 1955 erfasst wird.\n\n27\n\nDie Klage ist auch ganz überwiegend begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gem. Art. 18 Abs. 1 WA 1955\ni. V. m. § 398 BGB Zahlung von DM 52.152,38 verlangen.\n\n29\n\nDie Firma F2 GmbH war unstreitig als Empfängerin der Sendung\nvorgesehen. Zwar war sie nicht Vertragspartnerin der Beklagten, die\nnur von der Firma M in Hongkong beauftragt worden war, jedoch hat\ndie Beklagte den Verlust der Sendung anerkannt, so dass die Firma\nF2 GmbH gem. Art. 13 Abs. 3 WA 1955 berechtigt ist, Rechte gegen\ndie Beklagte als Luftfrachtführer aus dem Frachtvertrag geltend zu\nmachen.\n\n30\n\nDie Ansprüche der Firma F2 GmbH sind im Wege der Abtretung gem.\n§ 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. In der von der Klägerin\nvorgelegten Erklärung der Firma F2 GmbH vom 16.08.1999 ist eine\nAbtretung von allen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen\nder Firma F2 GmbH bezüglich der betreffenden Sendung an die\nKlägerin enthalten. Die Authentizität dieser Erklärung ist von der\nBeklagten nicht bestritten worden. Die darin liegende\nAbtretungserklärung der Firma F2 GmbH hat die Klägerin spätestens\nmit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten\nkonkludent angenommen, so dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher\nAnsprüche der Firma F2 GmbH aktivlegitimiert ist.\n\n31\n\nUnstreitig ist die Sendung von der Beklagten in Hongkong\nübernommen, jedoch nicht an die vorgesehene Empfängerin, die Firma\nF2 GmbH, ausgeliefert worden. Damit ist der Verlust der Sendung zu\neinem Zeitpunkt angetreten, in dem sie sich in der Obhut der\nBeklagten als Luftfrachtführer befand, Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs.\n1 WA 1955. Die danach bestehende Vermutung dafür, dass der Schaden\ndurch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis\nverursacht worden ist, hat die Beklagte nicht entkräftet. Für ihre\nEntlastung nach Art. 20 WA 1955 hat die Beklagte nichts\nvorgetragen.\n\n32\n\nDer Höhe nach beläuft sich der auf die Klägerin übergegangene\nAnspruch der Firma F2 GmbH auf den von der Klägerin geltend\ngemachten Betrag von DM 52.152,38. Die Behauptung der Klägerin,\ndass die verloren gegangene Sendung 400 Computer Module mit einem\nWert von umgerechnet DM 52.152,38 enthalten habe, ist von der\nBeklagten nur unzureichend bestritten worden. Der von der Beklagten\nausgestellte Frachtbrief führt als Warenbeschreibung Computer M D\nN2 (84733000) auf. In der von dem deutschen Schwesterunternehmen\nder Beklagten ausgestellten Frachtrechnung, die die gleiche\nWarenbeschreibung enthält, wird ein Warenwert von 27.320,00 US\nDollar angegeben, was auch der von der Klägerin vorgelegten\nFrachtrechnung der Firma M entspricht. Im Hinblick hierauf war es\nder Beklagten verwehrt, sich auf ein einfaches Bestreiten des\nInhalts der Sendung und ihres Werts zu beschränken, vielmehr hätte\nsie substantiiert darlegen müssen, inwieweit trotz dieser Urkunden\nAnhaltspunkte dafür vorliegen sollen, dass die Sendung nicht den\nangegebenen Inhalt und den ausgewiesenen Wert hatte. Da die\nBeklagte hierzu nichts vorgetragen hat, ist ihr einfaches\nBestreiten unbeachtlich und von den diesbezüglichen Angaben der\nKlägerin auszugehen.\n\n33\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine zu ihren\nGunsten eingreifende Haftungsbeschränkung berufen. Die von der\nBeklagten aufgrund ihrer Vertragsbedingungen behauptete\nHaftungshöchstsumme soll nach dem eigenen Vortrag der Beklagten\nohnehin nur gelten, sofern nicht die Vorschriften des Warschauer\nAbkommens von 1955 anwendbar sind. Da dieses Abkommen hier aber\neinschlägig ist, greift diese Haftungsbegrenzung im vorliegenden\nFall ohnehin nicht ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Geltung\nder Vertragsbedingungen der Beklagten überhaupt wirksam vereinbart\nworden ist. Die Beklagte kann nicht geltend machen, sie habe die\nFirma M in Höhe von 103,24 US-Dollar entschädigt. Dabei kann\ndahinstehen, ob diese Zahlung gegenüber dem Anspruch der Klägerin\nüberhaupt Wirksamkeit beanspruchen könnte, denn unabhängig hiervon\nkann das Vorbringen des Beklagten schon deswegen keine\nBerücksichtigung finden, weil die Beklagte die von der Klägerin\nbestrittene Zahlung nicht unter Beweis gestellt hat.\n\n34\n\nEbenso wenig kann sich die Beklagte auf eine Haftungsbegrenzung\nnach Art. 22 Abs. 2 a) WA 1955 berufen, denn diese Vorschrift\ngreift gem. Art. 25 WA 1955 nicht ein, da davon auszugehen ist,\ndass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden i. S. v. Art. 25\nWA 1955 trifft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es\ngrundsätzlich Sache der Klägerin als Anspruchstellerin ist, das\nVorliegen aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Art.\n25 WA 1955 darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die Klägerin\nzu den Umständen des Verlustes der Sendung jedoch nichts\nvorgetragen hat. Allerdings ergeben sich aus dem Geschehen\ninsbesondere der völlig ungeklärten Verlustmöglichkeiten eines\nimmerhin mindestens ca. 8 kg schweren Packstücks, Anhaltspunkte für\nein Organisationsverschulden. Nach allgemeiner obergerichtlicher\nRechtsprechung gilt jedoch, dass dann, wenn wie hier der Schaden in\nder Sphäre des Schädigers entstanden ist, der Geschädigte in diese\nSphäre des Schädigers keinen Einblick besitzt und dem Schädiger die\nOffenbarung seiner Vorsichtsmaßnahmen zugemutet werden kann, es\nSache des Schädigers ist, sein Verhalten in Zusammenhang mit der\nDurchführung des Transportes, der Entstehung des Schadens und\nseiner Verhinderung substantiiert darzulegen (vgl. OLG Köln Urt. v.\n27.06.1995 - 22 U 265/94 - in : VersR 1996, 1567, 1567 f.; OLG\nMünchen Urt. v. 01.04.1998 - 7 U 6182/97 - in: TranspR 1998, 473;\nUrt. v. 07.05.1999 - 23 U 6113/98 - in : TranspR 1999, 301, 303;\nOLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.04.1998 - 5 U 210/96 - in : TranspR\n1999, 24, 26; Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000,\n260, 261). Diese Rechtsprechung, die von der höchstrichterlicher\nRechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2001\nZR 135/98 - in : TranspR 2001, 29, 33 f) und der sich auch der\nSenat anschließt, findet auch auf die Beklagte Anwendung, denn\ndiese Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast sind dem nach\nArt. 28 Abs. 2 WA 1955 anwendbaren deutschen Prozessrechts\nentnommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in :\nVersR 1996, 1567; OLG Frankfurt/M Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 -\nin : TranspR 2000, 260, 261).\n\n35\n\nDer sie danach treffenden sekundären Darlegungslast ist die\nBeklagte nicht gerecht geworden. Sie hat lediglich vorgetragen,\nsowohl in Hongkong als auch im Flughafen in K. und im\nÜberschusslager in Deutschland nachgeforscht zu haben, ohne dass\ndas Paket noch habe aufgefunden werden können. Dieser Vortrag ist\nunzureichend, da sie der Klägerin keinen konkreten Einblick in die\nAbläufe bei der Beklagten gewährt und daher auch keinerlei\nAnsatzpunkt bietet, der es der Klägerin ermöglichen würde, der\nBeklagten Versäumnisse nachzuweisen, die den Vorwurf eines\nqualifizierten Verschuldens begründen würden. Erforderlich wäre\ngewesen, dass die Beklagte die Abläufe beim Transport und die\neinzelnen von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von\nVerlusten im einzelnen darlegt, da es nur dann der Klägerin möglich\ngewesen wäre, Beweis dafür anzutreten, dass diese Maßnahmen\nunzulänglich waren und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass\ndie Beklagte bzw. die von ihr eingesetzten Leute leichtfertig und\nin dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit\nWahrscheinlichkeit eintreten werde. Da die Beklagte diesen\nAnforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast auch im\nBerufungsverfahren nicht nachgekommen ist, muss vom Vorliegen eines\nqualifizierten Verschuldens i. S. v. Art. 25 WA 1955 ausgegangen\nwerden, so dass sich die Beklagte auf die gesetzliche\nHaftungsbeschränkung nach § 22 Abs. 2 a) WA 1955 nicht berufen\nkann.\n\n36\n\nDie Beklagte kann auch nicht einwenden, die Klägerin müsse sich\nein Mitverschulden der Versenderin nach Art. 21 WA 1955 anlasten\nlassen, weil diese Angaben zum Wert der Sendung unterlassen habe.\nDer Senat verkennt nicht, dass fehlende Angaben zum Wert des\nTransportgutes durch den Empfänger gegebenenfalls als eine\nObliegenheitsverletzung angesehen werden können. Zu einer\nMithaftung kann eine solche Obliegenheitsverletzung jedoch nur dann\nführen, wenn sie für die Entstehung des Schadens auch kausal war,\nwas der Luftfrachtführer darlegen und gegebenenfalls beweisen muss.\nDie Beklagte hat jedoch nichts dazu vorgetragen, inwieweit sich die\nfehlende Wertangabe seitens der Firma M auf den Verlust der Sendung\nausgewirkt hat. Weder hat sie dargetan, welche andere Maßnahmen sie\nbei einer korrekten Wertangabe seitens der Versenderin ergriffen\nhätte, insbesondere welche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sie\ngetroffen hätte, noch hat sie vorgetragen, dass diese Maßnahmen die\nWahrscheinlichkeit eines Verlustes spürbar reduziert hätten. Auch\nim Berufungsverfahren hat die Beklagte hierzu nichts näher\nvorgetragen, sondern ganz allgemein bei sogenannten Wertpaketen\nvorgesehene weitere Kontrollen erwähnt, ohne dies näher zu\nkonkretisieren.\n\n37\n\nAuch die von der Beklagten angeführte obergerichtliche\nRechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 18.01.2001 - 6 U 276/99 -\n; Urt. v. 08.03.2001 - 6 U 78/00 - in : TranspR 2001, 443, 444)\nführt zu keiner anderen Bewertung, da in diesen Verfahren der\nTransporteur die von ihm bei Sendungen mit höheren Werten\nergriffenen Maßnahmen im einzelnen aufgeführt hat, so dass sich\nanhand dessen beurteilen ließ, ob die fehlende Wertangabe das\nVerlustrisiko messbar erhöht hat. An einem solchen Vortrag der\nBeklagten fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.\n\n38\n\nZinsen in Form von Fälligkeitszinsen gem. § 352, 353 HGB a. F.\nstehen der Klägerin erst vom Zeitpunkt des Zugangs der\nSchadensmeldung vom 02.07.1999 zu, so dass hinsichtlich des davor\nliegenden Zeitraums das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung\nder Beklagten abzuändern war.\n\n39\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 26.665,09 EUR (DM 52.152,38), Beschwer der Klägerin\nunter 20.000,00 EUR.\n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §\n543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-26/3-u-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-26/3-u-214-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298527","retrieved":"2026-07-09 03:22:17.150696+00:00"}}