{"status":"available","doknr":"OLD298525","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0326.17W264.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-26","aktenzeichen":"17 W 264/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI. Die in A./Spanien geschäftsansässige Antragstellerin stellte\nin dem im August 1999 vor dem Oberlandesgericht Köln anhängig\ngemachten Verfahren den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines\nSchiedsspruchs des London Court of International Arbitration,\nwelcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von\ninsgesamt 159.700.616,00 spanische Peseten an sie beinhaltete. Sie\nbediente sich hierzu der in Düsseldorf residierenden Rechtsanwälte\nL.B. D.. In der auf den 25.1.2000 bestimmten mündlichen Verhandlung\nüber den Antrag ließ sich die Antragstellerin von den beim\nOberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälten der Sozietät G.\nals Prozessbevollmächtigte vertreten. Durch Beschluss vom 15.2.2000\ngab das Oberlandesgericht Köln dem Antrag der Antragstellerin\nstatt; die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin\nauferlegt. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte\nRechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen.\n\n3\n\nDem Antrag der Antragstellerin vom 8.3.2000 entsprechend setzte\ndie Rechtspflegerin folgende Kosten in Höhe von 36.883,60 DM gegen\ndie Antragsgegnerin fest:\n\n4\n\na) je eine Prozess- und Verhandlungsgebühr der Rechtsanwälte G.\nnebst Auslagenpauschale entsprechend deren Rechnung vom 8.3.2000\n(GA 464) in Gesamthöhe von 17.890,00 DM,\n\n5\n\nb) Kosten der Übersetzung des Schiedsspruchs. des Art. 12 des\nSchiedsvertrages und der Honorar- und Kostenaufstellung des\nSchiedsgerichts zum Schiedsspruch gemäß Rechnung der Rechtsanwälte\nL.B. D. vom 1.3.2000 (GA 465) in Gesamthöhe von 10.028,60 DM,\n\n6\n\nc) eine Prozessgebühr der Rechtsanwälte L.B. D. nebst\nAuslagenpauschale gemäß deren Rechnung vom 1.3.2000 (GA 466) in\nGesamthöhe von 8.965,00 DM .\n\n7\n\nGegen die Festsetzung der Gebühren der Rechtsanwälte L. u.a. in\nHöhe von 8.965,00 DM sowie gegen die Festsetzung von\nÜbersetzungskosten, soweit sie über einen Zeilensatz von 2,00 DM\nhinausgehen, richtet sich die Erinnerung der Antragsgegnerin vom\n28.3.2001 (GA 523 f.), welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen\nhat.\n\n8\n\nII. Die formell unbedenkliche Erinnerung hat lediglich im\nerkannten Umfange Erfolg.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nSoweit es die - zweite - Prozessgebühr der Rechtsanwälte L.\nnebst Auslagenpauschale in Gesamthöhe von 8.965,00 DM anbetrifft,\nwar die Festsetzung dieser Kosten - abweichend vom angefochtenen\nBeschluss - im Ansatz abzulehnen. Insoweit dringt die Erinnerung in\nHöhe eines Teilbetrages von 8.965,00 DM in vollem Umfang durch.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nFür die Festsetzung einer zweiten Prozessgebühr ist unter dem\nGesichtspunkt des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kein Raum. Der mit der\nMandatierung der Rechtsanwälte G. als späteren\nProzessbevollmächtigten verbundene Anwaltswechsel war kein Fall des\n\"notwendigen Anwaltswechsels\" im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO.\nEin solcher Fall notwendigen Anwaltswechsels kann nur angenommen\nwerden, wenn weder die Partei noch den ersten Anwalt ein\nVerschulden daran trifft (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn.\n13 \"Anwaltswechsel\"). Diese Voraussetzungen sind hier nicht\ngegeben. Zwar unterlag die Einleitung des gerichtlichen\nAnerkennungsverfahrens nach §§ 1063 Abs. 4, 1061 ZPO nicht dem\nAnwaltszwang. Mit der Durchführung eines \"einseitigen\"\nVollstreckbarerkklärungsverfahrens konnte die Antragstellerin indes\nbei Mandatierung der D. Anwälte nicht rechnen. Die Antragsgegnerin\nhatte bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Schiedsgericht die\nAuffassung vertreten, die Antragstellerin des vorliegenden\nVerfahrens - und dortige Beklagte - daran \"hindern zu dürfen, ihre\neigenen Ansprüche im gleichen (Schiedsgerichts-) Verfahren geltend\nzu machen\", wie es Seite 18 der deutschen Übersetzung des\nSchiedsspruchs heißt. Bereits dieses Verhalten der Antragsgegnerin\nlegte nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die\nAntragsgegnerin versuchen würde, die Durchsetzung der gegen sie\nerhobenen Ansprüche zu verhindern. Nach deren Unterliegen im\nSchiedsgerichtsverfahren erfolgte denn auch keinerlei freiwillige\nZahlung, weshalb die Einleitung des\nVollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1062 ZPO notwendig wurde.\nDass die Antragsgegnerin in diesem Verfahren vor dem\ninnerstaatlichen Gericht auf die Erhebung von Einwendungen gegen\ndie Durchsetzung des Schiedsspruchs verzichten würde, konnte\nernsthaft nicht angenommen werden. Es mußte vielmehr davon\nausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin - wie später\ntatsächlich geschehen - einen Antrag auf Entscheidung nach\nmündlicher Verhandlung stellen würde. Nachdem die Antragsgegnerin\nu.a. gerügt hatte, dass der Schiedsspruch gegen die öffentliche\nOrdnung verstoße (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), war die Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung obligatorisch geworden (§ 1063 Abs. 2\nZPO). Dass mit der Erhebung eines solchen Einwands nicht zu rechnen\nwar, kann nach dem dargelegten vorprozessualen Verhalten der\nAntragsgegnerin nicht angenommen werden.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsanwaltsgebühr (§§ 11,\n52, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) kommt die Festsetzung einer zweiten\nProzessgebühr nicht in Betracht.\n\n15\n\nDie Antragstellerin, die in Spanien ansässig ist, kann nicht\nallein aufgrund des gegebenen Auslandsbezugs geltend machen, dass\ndie durch die Einschaltung eines in D. residierenden Rechtsanwalts\naufgewendeten Mehrkosten schlechthin erstattungsfähig seien. Dies\nfolgt aus den Grundsätzen, die nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats zur Erstattungsfähigkeit solcher Mehrkosten gelten,\nwelche durch die Beauftragung eines nicht am Ort des\nProzessgerichts residierenden inländischen Anwalts durch eine\nausländische Partei für einen im Inland zu führenden Prozess\nanfallen (zur Beauftragung eines Verkehrsanwaltes am sog. dritten\nOrt vgl. die Beschlüsse des Senats JurBüro 1986, 1082; JurBüro\n1993, 682; Beschluss vom 13.7.2000 - 17 W 155-156/00 - ; Beschluss\nvom 9.10.2000 - 17 W 299/00 - ; Beschluss vom 17.10.2001 - 17 W\n190/01 - n.v.). Danach kann auch für den prozessualen Mehraufwand,\nder durch die vom Ausland aus erfolgte Beauftragung eines nicht am\nGerichtsort residierenden Prozessbevollmächtigten veranlasst wurde,\nnur nach denselben aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuleitenden\nGrundsätzen eine Erstattung in Betracht kommen, wie sie für\ninländische Prozessbeteiligte anzuwenden sind. Das nach § 91 Abs. 1\nSatz 1 ZPO bestehende Gebot kostengünstiger Prozessführung ist\nvorliegend nicht beachtet worden, denn eine Prozessführung mittels\neines Düsseldorfer Anwalts war für die in Spanien ansässige\nAntragstellerin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nerforderlich. Auch eine ausländische Partei ist vielmehr darauf zu\nverweisen, unmittelbaren Kontakt zu einem am Gerichtsort ansässigen\nProzessanwalt aufzunehmen.\n\n16\n\nEin sachliches Erfordernis, gerade einen in D. tätigen\nRechtsanwalt zu beauftragen, bestand nicht. Die Anwendbarkeit\nspanischen materiellen Rechts, insbesondere mögliche Wechselwirkung\nzum UN-Kaufrecht, war keine Frage, zu deren Beantwortung es der\nZuziehung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen\nRechtsanwalts bedurfte. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist ohne\nweiteres davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen am\nProzessort zugelassenen Rechtsanwalt auf dieselbe Weise\nkontaktieren und informieren konnte, wie dies im Benehmen mit dem\nDüsseldorfer Rechtsanwalt als - erstem - Prozessbevollmächtigten\ngeschah.\n\n17\n\nDer Umstand, dass die D. Verkehrsanwälte der Antragstellerin die\nspanische Sprache beherrschen und mit den spanischen Heimatanwälten\nder Antragstellerin in deren Muttersprache zu korrespondieren in\nder Lage waren, vermag die Notwendigkeit ihrer Zuziehung als\nVerkehrsanwälte nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass sich auch\nunter Rechtsanwälten, die bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen\nsind, solche finden, die des Spanischen mächtig sind, war die\nAntragstellerin bei Mandatierung der D. Anwälte im Beistand\nspanischer Rechtsanwälte, deren Tätigkeit nunmehr Gegenstand des\nweiteren Kostenfesetzungsgesuches der Antragstellerin vom 7.8.2001\n(GA 558-562) ist, über welches die Rechtspflegerin noch zu befinden\nhaben wird. Angesichts solcher anwaltlichen Betreuung und Beratung\nder spanischen Antragstellerin durch ihre Heimatanwälte und der\nvorgängigen anwaltlichen Vertretung vor dem Schiedsgericht durch\ndie überregional tätige Anwaltssozietät L. konnte und musste die\nAntragstellerin in erstattungsrechtlicher Hinsicht vor Mandatierung\ndeutscher Anwälte in Erfahrung bringen, vor welchem deutschen\nGericht das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1061 ff. ZPO\nin kostensparender Weise durchzuführen war. Die Durchführung eines\nsolchen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln bedingte nicht\ndie Beauftragung D. Rechtsanwälte, auch wenn bis zur Anordnung der\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang\nbestanden hatte (§ 1063 Abs. 4 ZPO).\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nWas die geltend gemachten Übersetzungskosten anbetrifft, erfasst\ndie Beschwerde nur denjenigen Betrag von (10.028,60 DM - 3.474,00\nDM =) 6.554,60 DM, der den sich unter Zugrundelegung eines - von\nder Antragsgegnerin nicht beanstandeten - Zeilensatzes von 2,00 DM\nergebenden Betrag von 3.474,00 DM übersteigt.\n\n20\n\nDas Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen den\nAnsatz eines höheren Zeilensatzes als den Betrag von 3,90 DM\nwendet. Für die Bemessung des Zeilenhonorars einer von einer\nProzesspartei veranlassten notwendigen Übersetzung eines\nfremdsprachigen Textes in die deutsche Sprache ist ein objektiver\nMaßstab anzulegen. Die zu übersetzenden Unterlagen beinhalteten\neine Vielzahl juristischer und wirtschaftlicher Fachausdrücke,\nweshalb die vorzunehmende Übersetzung durchaus als \"erschwert\" im\nSinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG anzusehen ist. Unter\nBerücksichtigung des Umstands, dass die Übersetzung durch einen\nWirtschaftsanwalt erfolgte, kann der Erschwernisgrad der\nÜbersetzung - auch angesichts der Länge der Texte - aber nur als\ngut durchschnittlich eingestuft werden. Als angemessen ist daher\nein Zeilenhonorar anzusehen, das im mittleren Bereich der in § 17\nAbs. 3 Satz 2 ZSEG vorgesehenen Vergütung anzusiedeln ist. Bei dem\ngegebenen Rahmen von 2,00 DM bis 5,80 DM ist das ein Zeilensatz von\n3,90 DM, der nach den Erfahrungen des Senats (vgl. Beschl. vom\n24.11.1997 - 17 W 208/97 - und vom 23.1.2002 - 17 W 401/01 - n.v.)\ndurchaus im Rahmen üblicher Honorarsätze bei der Vergabe privater\nÜbersetzungsleistungen liegt.\n\n21\n\nUnter Zugrundelegung der in der Übersetzungsabrechnung vom\n1.3.2000 (GA 465) aufgeführten nicht beanstandeten Zeilenleistungen\nergibt sich mithin folgende Abrechnung der\nÜbersetzungsvergütung:\n\n22\n\nÜbersetzung Schiedsspruch: 1666 Zeilen x 3,90 DM:6.497,40\nDM\n\nÜbersetzung von Art. 12: 51 Zeilen x 3,90 DM: 198,90 DM\n\nÜbersetzung Aufstellung: 20 Zeilen x 3,50 DM: 70,00 DM\n\n23\n\nGesamtbetrag: 6.766,30 DM\n\n24\n\nNach Addition der beiden Erstattungsposten von 17.890,00 DM und\n6.766,30 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 24.656,30 DM, den bzw.\ndessen Gegenwert in EUR (EUR) die Antragsgegnerin nunmehr der\nAntragstellerin an Kosten zu erstatten hat.\n\n25\n\nDas weitergehende Festsetzungsgesuch vom 8.3.2000 hat keinen\nErfolg.\n\n26\n\nDie Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\n27\n\n3.\n\n28\n\nSoweit es die weiterhin gestellten Nachfestsetzungsanträge der\nAntragstellerin vom 19.3.2001 (GA 512) auf Festsetzung von 446,60\nDM Kosten der Übersetzung eines Gerichtsbeschlusses vom 29.3.2000\nund vom 7.8.2001 (GA 558) auf Festsetzung von 3.480.000 ESP\n(40.906,22 DM) Kosten der Rechtsanwälte C. & C. anbetrifft,\nwird hierüber noch von der Rechtspflegerin zu befinden sein.\n\n29\n\n4.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n31\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 15.519,60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-26/17-w-264-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-26/17-w-264-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298525","retrieved":"2026-07-09 03:22:16.971426+00:00"}}