{"status":"available","doknr":"OLD298546","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0325.13W4.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-25","aktenzeichen":"13 W 4/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das\nLandgericht der Antragstellerin wegen vermeintlich fehlender\nErfolgsaussicht ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung die\nbeantragte Prozesskostenhilfe verweigert hat.\n\n3\n\nDie Rechtsansicht der Zivilkammer, die Antragstellerin sei\ndurch die von ihr übernommene Höchstbetragsbürgschaft von 400.000\nDM für den Kredit in gleicher Höhe, den die Antragsgegnerin dem\ndamaligen Ehemann der Antragstellerin zur Fertigstellung von 2\nEigentumswohnungen gewährt hat, nicht krass überfordert, weil durch\ndie dingliche Absicherung des Darlehens (durch Eintragung einer\nerstrangigen Grundschuld in Höhe von 400.000 DM zu Lasten beider\nEigentumswohnungen) das Bürgschaftsrisiko jedenfalls auf ein\nvertretbares Maß \"praktisch minimiert\" worden sei, hält einer\nÜberprüfung nicht stand.\n\n4\n\nAnderweitige Sicherheiten begrenzen das Haftungsrisiko, bei\ndessen Beurteilung von der gesicherten Forderung auszugehen ist,\nnur, wenn der Bürge infolge der übrigen dem Kreditgeber gewährten\nSicherheiten in rechtlich gesicherter Weise davor geschützt ist, in\neinem Maße in Anspruch genommen zu werden, das seine finanzielle\nLeistungsfähigkeit krass überfordert. Dieser Schutz ist unter\nanderem dann nicht gegeben, wenn im Bürgschaftsvertrag die Rechte\ndes Bürgen aus § 776 BGB abbedungen sind, so dass der Kreditgeber\nandere Sicherheiten aufgeben kann, ohne dass der Bürge in der Höhe\nfrei wird, in der er aus der aufgegebenen Sicherheit nach § 774 BGB\nhätte Ersatz erlangen können, oder wenn sonstige Maßnahmen und\nVereinbarungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer Ansprüche oder\nbei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweckmäßig\nerachtet, den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht berühren\nsollen (BGH, NJW 1997, 3372, 3373; NJW 1999, 58, 59; NJW 2000,\n1182, 1184; NJW 2001, 815, 816).\n\n5\n\nDiese Einschränkung, die sich aus der angeführten - auch im\nangefochtenen Beschluss (mit Parallelfundstellen) zitierten -\nständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, hat das\nLandgericht nicht beachtet. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen\nBürgschaftsbedingungen war die Antragsgegnerin befugt, den Erlös\nvon Sicherheiten sowie Zahlungen des Hauptschuldners zunächst auf\nden Betrag ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme\nübersteigt. Das entspricht zwar im Wesentlichen der gesetzlichen\nRegelung des § 366 Abs.2 BGB, sofern der Leistende keine\nanderweitige Bestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB trifft, findet\njedoch für den Bürgen seine gesetzliche Grenze in § 776 BGB. Danach\nwird der Bürge insoweit frei, als der Gläubiger eine anderweitige\nSicherheit aufgibt und der Bürge hieraus nach § 774 BGB hätte\nErsatz verlangen können. Diese den Bürgen schützende Vorschrift hat\ndie Antragsgegnerin in Nr. 8 der Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen\nformularmäßig abbedungen und sich das Recht vorbehalten, ohne\nZustimmung des Bürgen mit dem Hauptschuldner Stundung zu\nvereinbaren oder einen Vergleich zu schließen, ohne dass sich die\nForderung aus der Bürgschaft nach §§ 767 Abs.1, 768 BGB reduziert.\nEs kommt hier nicht darauf an, inwieweit diese Klauseln mit den\nBestimmungen des AGB-Gesetzes zu vereinbaren sind (den\nformularmäßigen uneingeschränkten Verzicht auf die Rechte aus § 776\nBGB hält der BGH in neuerer Rechtsprechung für unwirksam, vgl. NJW\n2000, 1566; NJW 2001, 2466). Jedenfalls muss die Bank, die\nSchutzrechte des Bürgen beschneidet, dann auch die Folgen\nhinnehmen, die sich hieraus für die Beurteilung ergeben, inwieweit\nder Bürge durch anderweitige Sicherheiten vor einer seine\nfinanzielle Leistungsfähigkeit übersteigenden Inanspruchnahme\ngeschützt ist (BGH, NJW 1997, 3372, 3373).\n\n6\n\nDas sich aus der Vertragsgestaltung für den Bürgen ergebende\nrechtliche Risiko kann zwar ausnahmsweise durch tatsächliche, den\nBeteiligten schon bei Vertragsschluss offenbare Umstände faktisch\nhinreichend sicher deutlich herabgesetzt sein (vgl. BGH, NJW 1995,\n1886). Dazu reicht es indessen nicht aus, dass die Antragsgegnerin\nbehauptet, der Antragstellerin seinerzeit mündlich zugesichert zu\nhaben, dass sie aus der Bürgschaft nur dann in Anspruch genommen\nwerde, wenn der Verkaufserlös der im Bau befindlichen\nEigentumswohnungen, welche nach Fertigstellung planmäßig verkauft\nwerden sollten, nicht zur Abdeckung der Schuldsumme ausreichen\nwerde und alle anderen Sicherheiten realisiert seien. Wenn eine\nsolche - wie hier - streitige Zusicherung keinen schriftlichen\nNiederschlag gefunden hat, so dass ihre Feststellung vom ungewissen\nErgebnis eines Zeugenbeweises abhängt, ist ein rechtlich\ngesicherter Schutz des Bürgen vor einer ihn finanziell\nüberfordernden Inanspruchnahme von Anfang an nicht\ngewährleistet.\n\n7\n\nLetztlich kann dies indessen dahinstehen, weil die\nAntragstellerin - die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin\nbehaupteten Zusicherung unterstellt - nicht damit rechnen musste,\nwegen derjenigen Forderung aus dem Darlehensvertrag in Anspruch\ngenommen zu werden, um die es hier geht. Unstreitig sind die beiden\nEigentumswohnungen bereits im Jahre 1998 vom früheren Ehemann der\nAntragstellerin veräußert und die zugunsten der Antragsgegnerin\neingetragenen Grundschulden freigegeben worden. Aus dem\nVeräußerungserlös hat der frühere Ehemann der Antragstellerin in\nAbsprache mit der Antragsgegnerin einen der Kreditsumme\nentsprechenden Betrag in zwei Sparbriefen über 180.000 DM und\n220.000 DM angelegt und dieses Sparguthaben der Antragsgegnerin zur\nAbsicherung der Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Dass sie sich\nhierzu etwa der Zustimmung der Antragstellerin versichert habe,\nbehauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Erst diese Art des\nSicherheitenaustausches und die spätere vorzeitige Kündigung des -\nbis zum 01.12.2002 mit einem Festzins vereinbarten -\nDarlehensvertrages durch den früheren Ehemann der Antragstellerin\n(nach deren Angaben wurde die Ehe am 29.11.1999 geschieden) führte\nnach Ablösung des Darlehens zu der Forderung einer\nVorfälligkeitsentschädigung durch die Antragsgegnerin, für die sie\ndie Antragstellerin als Bürgin in Anspruch nimmt. Da die\nAntragstellerin indessen nach den eigenen tatsächlichen Angaben der\nAntragsgegnerin nur haften sollte, wenn und soweit der\nDarlehensanspruch der Antragsgegnerin nicht durch den\nVeräußerungserlös und/oder eine Verwertung der im Darlehensvertrag\nvereinbarten anderweitigen Sicherheiten (dazu gehörte neben der\nGrundschuld die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung)\ngedeckt sein würde, kommt eine solche Inanspruchnahme der\nAntragstellerin nach dem darlehensdeckenden Verkauf der Wohnungen\nnicht in Betracht. Dass sich die Antragsgegnerin gegenüber dem\nHauptschuldner statt einer Darlehenstilgung auf eine anderweitige -\nund, wie sich jetzt herausstellt, unzureichende - Absicherung des\nDarlehens eingelassen hat, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin\ngehen.\n\n8\n\nNach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das\nLandgericht wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nSenats darüber zu entscheiden haben, ob die Antragstellerin die\nübrigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung\nerfüllt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-25/13-w-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-25/13-w-4-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298546","retrieved":"2026-07-09 03:22:18.779927+00:00"}}