{"status":"available","doknr":"OLD298545","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0325.13W13.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-25","aktenzeichen":"13 W 13/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beklagte betreibt beim Amtsgericht Schleiden als\nVollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des auf den Namen der\nKlägerin beim Amtsgericht in Schleiden, Grundbuch von U. Blatt 0.,\neingetragenen Grundbesitzes, Gemarkung U., Flur , Flurstück ,\nGebäude- und Freifläche, Wohnen, Z. W. 26, G. 10,11 a, aus der in\nAbteilung 3 unter der laufenden Nr. 1 zugunsten der Beklagten\neingetragenen Grundschuld von 160.000,00 DM nebst Nebenleistungen\nund Zinsen. Diese Grundschuld war durch notarielle Urkunde des\nNotars S. in G. vom 22.07.1992 (UR-Nr. /1992) bestellt worden und\nsicherte gemäß den Zweckbestimmungserklärungen vom 15.04.1998,\n11.06.1999, 18.07.2000 und 12.09.2000 Forderungen der Beklagten aus\nverschiedenen Konten gegen die Klägerin bzw. deren Ehemann.\n\n3\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht unter\nHinweis auf die §§ 719, 707 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen\nSicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR einstweilen\neingestellt. Im Nichtabhilfebeschluss hat die Kammer insoweit zur\nBegründung ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei nur gegen\nSicherheitsleistung einzustellen gewesen, weil die von der Klägerin\nzuletzt vorgelegten Kontoauszüge, mit denen die von ihr behaupteten\nRatenzahlungen nachgewiesen werden sollten, trotz eines zuvor\nerteilten Hinweises des Gerichts vom 21.12.2002 (richtigerweise\n2001), nicht den gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum\nbetroffen hätten. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die\nKündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte wegen\nZahlungsrückständen zu Recht erfolgt sei. Der auch zu beachtende\nGläubigerschutz gebiete in diesem Fall eine Einstellung der\nZwangsvollstreckung lediglich gegen Sicherheitsleistung.\n\n4\n\nMit der sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin eine\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne\nSicherheitsleistung.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu\nverwerfen. Entscheidungen des Prozessgerichts betreffend die\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO\nsind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO\ngrundsätzlich unanfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 378 mit\nNachweisen zur Rechtsprechung der Senate des OLG Köln;\nSenatsbeschlüsse vom 18.04.2001 - 13 W 14/01 - und 08.06.2001 - 13\nW 32/01 - ). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von\nEinstellungsbeschlüssen nach den §§ 707, 719 ZPO liegt die auch für\nAnordnungen nach § 769 ZPO geltende gesetzgeberische Erwägung\nzugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur vorläufige\nAnordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die\nHauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht\n\"präjudiziert\" werden soll. Soweit in der Rechtsprechung\nausnahmsweise bei \"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" eine Anfechtung\nzugelassen wird, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.\n\n6\n\nDa die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\nUrkunde in ihr Grundstück insgesamt vorläufig eingestellt haben\nwill, ist die Höhe der hierzu vom Landgericht angeordneten\nSicherheitsleistung nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.\n\n8\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO\nauf 8.180,67 EUR (= 16.000,00 DM) festgesetzt (1/10 von 160.000,00\nDM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-25/13-w-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-25/13-w-13-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298545","retrieved":"2026-07-09 03:22:18.703379+00:00"}}