{"status":"available","doknr":"OLD298562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0322.6W102.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"6 W 102/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 10\nEGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde\nder Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die\nBeklagte mit den (gesamten) Kosten des Rechtsstreits belastet.\nDiese Kostenentscheidung hält sowohl der äußeren Form als auch dem\nInhalt nach den von der Beklagten mit der Beschwerde vorgebrachten\nBeanstandungen stand. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen\nder Parteien führten eine Gesamterledigung des Rechtsstreits\nherbei, dessen Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO a.F. unter\nBerücksichtigung des bis zur Erledigung gegebenen Sach- und\nStreitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen\nsind, weil die Klägerinnen ohne die Erledigung aller Voraussicht\nnach mit ihrem Unterlassungsbegehren durchgedrungen wären.\n\n4\n\nMit den im Termin vor dem Landgericht am 16.06.2001 abgegebenen\nbeiderseitigen Erledigungserklärungen ist der Prozess in der\nHauptsache insgesamt zur Erledigung gebracht worden, so dass das\nLandgericht die Kostenentscheidung zutreffend durch Beschluss und\nnicht etwa im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung eines sich\nmit einem weitergehenden Streitgegenstand befassenden Urteils\ngetroffen hat. Soweit die Beklagte sich der klägerseits erklärten\nErledigung mit dem Hinweis angeschlossen hat, ihre Erklärung\nbeziehe sich lediglich auf \"...die Art und Weise des\nSternchenhinweises und dessen Auflösung\", rechtfertigt das keine\nabweichende Beurteilung. Diese Erklärung der Beklagten schöpft den\ndie Hauptsache definierenden Streitgegenstand des Rechtsstreits aus\nmit der Folge, dass die Beklagte sich damit nicht etwa nur\nteilweise der von den Klägerinnen unbeschränkt erklärten Erledigung\nder Hauptsache angeschlossen hat. Die Erklärungen der Parteien sind\nihrem sachlichen Umfang nach vielmehr übereinstimmend auf eine\nGesamterledigung der Hauptsache bezogen.\n\n5\n\nDer jeweilige Streitgegenstand eines Rechtsstreits bestimmt sich\nauch im Bereich des Wettbewerbsrechts unter Zugrundelegen des sog.\nzweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs anhand des Antrags sowie\ndes dazu als Klagegrund vorgetragenen Lebenssachverhalts (vgl. BGH\nGRUR 1992, 625/627 -\"Therapeutische Äquivalenz\" -; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 46. Kapitel Rdn. 2\nm.w.N.). Ist der formulierte Unterlassungsantrag - so wie hier -\nallein auf das Verbot der konkreten wettbewerblichen\nVerletzungshandlung gerichtet, so steht dem Kläger, der das damit\nbegehrte Verbot auf mehrere Verbotsnormen stützt, ein weitgehendes\nBestimmungsrecht hinsichtlich dessen zu, was Gegenstand seines aus\ndem Antrag allein nicht erkennbaren prozessualen Begehrens ein\nsoll. Er kann einerseits bestimmen, hat andererseits aber auch\nklarzustellen, ob die Stützung seines Antrags auf mehrere\nVerbotsnormen lediglich eine alternative Begründung - mit\nentsprechend alternativen Subsumtionsmöglichkeiten des Gerichts -\ndarstellen soll oder ob er mehrere selbständige und voneinander\nunabhängige Verbote mit dem - nur - wortlautmäßig einheitlichen\nVerbotsantrag begehrt, so dass in Wirklichkeit ein Fall der\nobjektiven Klagenhäufung vorliegt (vgl. Teplitzky, a.a.O., 46. Kap.\nRdn. 5 und Rdn. 6). Ersteres ist hier der Fall. Den Klägerinnen\nging es vorliegend um das Verbot der Werbung unter dem\nGesichtspunkt der Irreführung und des unzulässigen Werbevergleichs.\nAusgangspunkt für den unter verschiedenen Aspekten vorgebrachten\nIrreführungsvorwurf war vordergründig der Umstand, dass nur\nunzureichend auf die sich mit der Preisgestaltung der Beklagten\nbefassende Fußnote und in dieser wiederum nur unzureichend auf die\n3-Minuten-Taktung hingewiesen werde, sowie die hierdurch erzeugte,\nden Eindruck besonderer Preisgünstigkeit ihres Angebots im\nVergleich zu Wettbewerbern hervorrufende Fehlvorstellung, die\nAbrechung erfolge im Minutentakt. Die weiteren in der Klageschrift\ngenannten Gesichtpunkte - Irreführung dahingehend, die Beklagte sei\ndie billigste Anbieterin und es bestehe ein erhebliches\nPreisgefälle zu den anderen Anbietern - stellen sich im\nwesentlichen als Folge dieser primären Fehlvorstellung dar.\nGleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des unzulässigen\nWerbevergleichs, der dahin ging, dass der Vergleich irreführend sei\nund auf der Basis sachlich ungleicher Angebote vorgenommen werde.\nAuch wenn die jeweilige Tragweite der diversen Irreführungsaspekte\nsowie des Vorwurfs eines unzulässigen Werbevergleichs bzw. darauf\ngestützter Verbotsansprüche nicht in jeder Hinsicht übereinstimmt\nund verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten nach sich zieht, lässt\nbereits die dargestellte Struktur der Klagebegründung darauf\nschließen, dass die in der Klageschrift aufgeführten verschiedenen\nGesichtspunkte lediglich der mehrfachen, alternativen Begründung\ndes mit dem Antrag formulierten Unterlassungspetitums dienten.\nHinzu tritt maßgeblich aber die nachstehende Erwägung: Der\naufgezeigte Hintergrund gab jedenfalls Anlass, für eine\nKlarstellung des tatsächlichen Petitums der Klägerinnen im Rahmen\neines Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) Sorge zutragen. Dies hat\ndie erstinstanzlich entscheidende Kammer auch getan, indem sie im\nersten Termin zur mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das\nvorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren (81 O 187/00 LG\nKöln), in dem die Klägerinnen auf der Grundlage eines wortgleichen,\nmit einer der hiesigen Klageschrift entsprechenden Begründung\nvorgebrachten Antrags eine Unterlassungsverfügung gegen die\nBeklagte erwirkt hatten, klarstellte, was Kern dieses Verbots war.\nEntsprechend definierte die Beklagte den Inhalt ihrer nunmehr\nvorbehaltlos abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung. Wenn\ndie Klägerinnen vor diesem Hintergrund im folgenden Termin zur\nmündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache\nfür erledigt erklärten, so spricht alles dafür, dass die zur\nBegründung des Unterlassungsantrags vorgebrachten verschiedenen\nAspekte, darunter \"die Art und Weise des Sternchenhinweises und\nseiner Auflösung\", lediglich alternative, das Verbot tragende\nSubsumtionsmöglichkeiten eröffnen, hingegen nicht mehrere\nselbständige und voneinander unabhängige Verbote herbeiführen\nsollten. Liegt damit aber lediglich die mehrfache alternative\nBegründung eines mit dem Klageantrag begehrten Verbots vor, so ist\n- indem die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin\nhinsichtlich einer dieser Begründungsalternativen angeschlossen hat\n- der Streitgegenstand ausgeschöpft und die Hauptsache insgesamt\nübereinstimmend zur Erledigung gebracht.\n\n6\n\nDie Kosten sind danach der Beklagten aufzuerlegen. Die\nKlägerinnen hätten ohne die übereinstimmende Erledigung der\nHauptsache mit ihrem Unterlassungsbegehren aller Voraussicht nach\nErfolg gehabt. Die Werbung ist wegen des nach der Anbringung des\nSternchenhinweises sowie der Gestaltung der Fußnote selbst\nunzureichenden Hinweises auf die 3-Minuten-Taktung und des deswegen\nhervorgerufenen unzutreffenden Eindrucks der Preisgünstigkeit des\nbeworbenen Angebots der Beklagten geeignet, einen mehr als\nunbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich\nrelevanter Weise in die Irre zu führen (§ 3 UWG). Dass die Werbung\nsich unter dem genannten Gesichtpunkt als wettbewerblich unzulässig\ndarstellt, hat auch die Beklagte - worauf das Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluss mit Recht hingewiesen hat - nicht in Abrede\ngestellt, sondern im wesentlichen eingewandt, bereits ihre\nvorprozessual mit Schreiben vom 10.07.2000 abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung habe die Wiederholungsgefahr\neines solchen Wettbewerbsverstoßes ausgeräumt und damit eine\nmaterielle Berechtigung des Unterlassungsanspruchs in Wegfall\ngebracht. Das ist indessen nicht der Fall. Eine\nUnterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die\nWiederholungsgefahr nur dann, wenn sie eine hinreichende Gewähr für\ndie künftige Unterlassung des fraglichen Wettbewerbsverstoßes\nbietet. Sie muss den ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners\nzum Ausdruck bringen, was neben der Übernahme einer angemessenen\nVertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erfordert, dass\ndie Erklärung uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich\nabgegeben wird (vgl. BGH WRP 1996, 199/201 m.w.N.). Da die durch\nden begangenen Wettbewerbsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr\nnicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch alle im\nKern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, muss die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zweifelsfreie Gewähr dafür\nbieten, dass auch insoweit die Besorgnis eines künftigen\nWettbewerbsverstoßes ausgeräumt ist. Bestehen am Inhalt der\nUnterlassungserklärung auch nur geringe Zweifel, so ist sie\ngrundsätzlich nicht geeignet, diese Funktion zu erfüllen (vgl. BGH\na.a.O. ). So liegt der Fall hier. Vorliegend hat die Beklagte sich\nin ihrer Erklärung vom 10.07.2000 vorbehalten, auch in Zukunft mit\neinem Preisvergleich in der Form der streitbefangenen Werbeanzeige\nzu werben, bei dem allerdings \"...auf den Umstand, dass es sich bei\ndem Preis von 1,9 Pf./Minute um einen rechnerischen Minutenpreis\nhandelt, durch einen Sternchenhinweis aufmerksam...\" gemacht wird,\n\"...der etwaige Irreführungen ausschließt\". Mit dieser\nEinschränkung hat die Beklagte erhebliche Unsicherheiten\nhinsichtlich der sachlichen Reichweite der von ihr übernommenen\nUnterlassungsverpflichtung aufgeworfen. Denn wie der künftige\nIrreführungen ausschließende \"Sternchenhinweis\" gestaltet sein soll\nund ob dieser tatsächlich geeignet sein wird, die in Frage stehende\nFehlvorstellung eines erheblichen Teils der Werbeadressaten nicht\naufkommen zu lassen, ist Teil einer ins einzelne gehenden\nSubsumtion, die eine scharfe Abgrenzung des Vorbehaltenen auf\nSchwierigkeiten und Zweifel stoßen lässt. Mit einer solche\nAbgrenzungsschwierigkeiten aufwerfenden Einschränkung, die nicht\nzuletzt den Sinn der Unterlassungserklärung als eines praktisch und\neinfach handhabbaren Mittels der Streitbereinigung in Frage stellt,\nist jedenfalls nicht die hinreichend sichere Gewähr der künftigen\nUnterlassung im Kern gleichartiger Verletzungsformen geschaffen und\nkann folglich die Wiederholungsgefahr des betroffenen\nWettbewerbsverstoßes nicht ausgeräumt sein.\n\n7\n\nSoweit die Beklagte sich schließlich zur Begründung des Wegfalls\nder Wiederholungsgefahr auf die unter dem Datum des 08.03.2001 zu\ndem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren abgegebene\nAbschlusserklärung beruft, rechtfertigt auch dies keine abweichende\nWürdigung. Dabei kann es dahinstehen, ob der Abschlusserklärung\nüberhaupt eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Wirkung\nbeizumessen ist (bejahend: die wohl h. M., vgl. Köhler/Piper, UWG,\n2. Auflage, Vor § 13 Rdn. 8 und Großkommentar/ Kreft, Vor § 13 Rdn.\nUWG C Rdn. 4; m.w.N.; ablehnend: Teplitzky, a.a.O., 7 Kap. Rdn.\n16). Dies ist deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung,\nweil die für die Kostenentscheidung maßgebliche Erfolgsprognose bei\nübereinstimmender Erledigung der Hauptsache auf den Zeitpunkt der\nEinreichung der Klage zu beziehen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22.\nAuflage, § 91 a Rdn. 16). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am\n31.07.2000 war die Abschlusserklärung indessen noch nicht\nabgegeben, so dass sie die materielle Beurteilung der\nErfolgsaussichten des Unterlassungsbegehrens nicht zu beeinflussen\nvermag.\n\n8\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDer Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz\nangefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-22/6-w-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-22/6-w-102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298562","retrieved":"2026-07-09 03:22:19.874853+00:00"}}