{"status":"available","doknr":"OLD298563","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0322.19U109.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"19 U 109/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des\nHauses B.-E.-Straße 57 a in B. G. R., welches an der Ecke\nB.-E.-Straße und St. Weg liegt. An diesem Haus führt seit 1998 die\nvon der Beklagten betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die\nLinienführung B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße\nzweifach vorbei. Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse\nund Garten der Kläger liegende Haltestelle St. Weg angefahren. Die\nKläger wehren sich sowohl gegen die Linienführung an sich als auch\ngegen den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer\nAuffassung unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen\nbewirken.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den\nder erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf\nUnterlassung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass\ndie Kläger durch die an ihrer Wohnung auf dem St. Weg\nvorbeiführende Buslinie 451 eine wesentliche Beeinträchtigung im\nSinne des § 906 BGB nicht erleiden.\n\n5\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.\n\n6\n\nSie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der\nBuslinie 451 und die Haltestelle auf dem St. Weg unzumutbar\nbeeinträchtigt zu werden. Die Linienführung sei für die Anbindung\ndes von ihnen bewohnten von der \"Linienschleife\" erschlossenen\nBereichs an den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich,\nda sie den Weg zur nächsten Haltestelle allenfalls zwei bis drei\nMinuten verkürze. Im Bereich der Schleife stiegen nur wenige\nPersonen ein bzw. aus. Die Bewertung der Lärmemissionen durch das\nLandgericht sei unzutreffend und könne nur auf einer unzureichenden\nWahrnehmung beruhen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\n1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern, dass die\nLinienbusse nicht mehr den St. Weg in B. G. R. befahren,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\n2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu\nfahren,\n\n11\n\näußerst hilfsweise\n\n12\n\nden Busfahrplan für die Linie 451 dahingehend zu ändern, dass\ndie Haltestelle St. Weg in Wegfall kommt.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n14\n\nSie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an\ndas Netz des ÖPNV entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde\nnicht zugelassen werden. Das Fahrgastaufkommen steige ständig. Die\nBuslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts dieser im\nöffentlichen Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger\netwaige Nachteile hinnehmen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nBezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien\neinschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Akten 20\nOH 18/98 und 20 O 263/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n18\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch\nunbegründet angesehen. Auf die zutreffende Begründung des\nangefochtenen Urteils, die durch die folgenden Erwägungen zu\nergänzen ist, wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der\nBerufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung\nnicht.\n\n19\n\nDen Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB gegen die\nBeklagte nicht zu. Sie können weder verlangen, dass die Linie 451\nnicht mehr über den St. Weg in R. geführt wird, noch dass die\nHaltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren wird. Ihr\nEigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb der\nHaltestelle und die damit verbundenen Geräusch- und\nGeruchsimmissionen unzumutbar und damit wesentlich\nbeeinträchtigt.\n\n20\n\n(1)\n\n21\n\nDie von den Bussen verursachten Lärmimmissionen wirken nicht\nwesentlich auf das Eigentum der Kläger ein.\n\n22\n\nMaßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche\nLärmbeeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden des verständigen\nDurchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und\nZweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver\nMaßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des\nGrundstücks (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159),\nwelches unstreitig in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.\nAusschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lärmbeeinträchtigung\ndie Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Lästigkeit des\nLärmes, die sich nur zum Teil und nicht ausschließlich aus der\nLautstärke ergibt. Weitere Maßstäbe sind Lärmfrequenzen, die\nspektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen\nzum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 167).\nDa sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht allein\nnach der Lautstärke bemisst, kommt es nicht nur auf die Einhaltung\noder Nichteinhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nenthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs. 1 Satz\n2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen,\nwenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder\nRichtwerte eingehalten werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann\naber auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Denn die\nFeststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs.\n1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der\ntatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen\nUmstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und\nBeweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).\n\n23\n\n(a)\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall werden bereits die in\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte nicht\nüberschritten.\n\n25\n\nBereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten\nweist aus, dass die Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl\nhinsichtlich der Vorbeifahrt der Busse als auch der Bedienung der\nHaltestelle die in den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen\nRegelwerken benannten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem\nGutachten werden die Grenzwerte der DIN 18005 (Schallschutz im\nStädtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden TA Lärm zugrunde\ngelegt, die auch die Kläger für maßgeblich halten. Am Tage ist nach\ndiesen Regelwerken für allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 55\ndB(A) bestimmt, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den\nImmissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A) überschreiten.\n\n26\n\nDie Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum\nvon 14.50 Uhr bis 19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die\nMesszeit einen Mittelungspegel von 45 dB(A), für den Gesamtverkehr\nohne Busse einen solchen von 53 dB(A) und für den Gesamtverkehr\neinschließlich der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54\ndB(A). Der Geräuschmittelungspegel des übrigen Verkehrs (ohne\nBusse) überstieg somit im Messzeitraum den allein von den Bussen\nverursachten Geräuschmittelungspegel. Weder die vorgenannten Werte\nnoch der insgesamt - unter Berücksichtigung des Busverkehrs - auf\ndas Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm überschritten damit\nden Grenzwert von 55 dB(A). Etwas anderes haben auch die\nBerechnungen und die vorgenommenen Messungen des gerichtlichen\nSachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten und die\nMessung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber hinaus\nauch keine kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit\nmaßgeblichen Richtwert von 85 dB(A) übersteigen; sie lagen vielmehr\nbei maximal 75 dB(A).\n\n27\n\nDie von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch\ndurch das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins\nbestätigt. Wenn das Landgericht ausführt, dass sich die Geräusche\neines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg vorbeifahrenden Busses\nnicht von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen Verkehr\nverursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des\nTÜV-Gutachters. Dieser hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen\nMittelungspegel von 53 dB(A) ermittelt, sondern auch eine Vielzahl\nvon Geräuschen gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar waren.\nDie Messungen des TÜV-Gutachtens haben neben den\nGeräuschimmissionen, die den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl\nanderer Geräusche festgehalten, die Pegel erreichten, die zum Teil\nden Buspegelspitzen entsprachen bzw. diese nur knapp verfehlten.\nDem höchsten gemessenen Busspitzenpegel von knapp 75 dB(A)\nentspricht auch eine Vielzahl anderer kurzfristig auftretender\nLärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen einer Autotür und der\nVorbeifahrt eines Lkws wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum\nTeil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.\n\n28\n\nDie weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der\nOrtsbesichtigung eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge\nden St. Weg befuhr, wird auch durch die eigene Erklärung der Kläger\nin einem Schreiben vom 20. September 2000 an ihren\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach am 25.\nMai 2000 ohne Busse 320 Fahrzeuge innerhalb von 16 Stunden und am\n07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb von 4 Stunden den St. Weg\nbefahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage kann\nhiernach objektiv nicht gesprochen werden.\n\n29\n\n(b)\n\n30\n\nAuch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche\nLärmbeeinträchtigung der Kläger nicht gegeben.\n\n31\n\nDer auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab eines\nverständigen Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart auf.\nWeder bewegt sich der Lärm in besonders unangenehmen\nFrequenzbereichen, noch liegen Geräuschpegelsprünge vor, die\nunzumutbar wären. Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge\nfür einige Sekunden bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in\nAbständen von einer halben Stunde bis zu einer Stunde und nicht in\nder Nachtzeit auftreten, ist die Geräuschbelastung der Kläger zur\nÜberzeugung des Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten.\nDies gilt sowohl für die Vorbeifahrt der Busse und damit für die\nLinienführung als auch für das Anfahren der Bushaltestelle auf dem\nSt. Weg. Die von den Bussen verursachten Spitzenwerte fallen\ngegenüber anderen Verkehrsgeräuschen, die ähnliche Spitzenwerte\nerreichen, nicht besonders ins Gewicht.\n\n32\n\nIm Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die\ndurch das Durchfahren des St. Weges verursachten Lärmimmissionen\nist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Busse bei dem\nVerlassen des St. Weges nicht in jedem Fall oder auch nur\nregelmäßig an der Kreuzung zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die\nFahrer lediglich die Vorfahrt zu achten haben und damit ein\nAnhalten nur dann erforderlich ist, wenn tatsächlich Verkehr auf\nder B.-E.-Straße vorhanden ist, hält sich auch die hierdurch\nverursachte zusätzliche Geräuschbelästigung in einem noch\nzumutbaren Rahmen.\n\n33\n\nHinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St.\nWeg verursachten Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der\nBeklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt an der Haltestelle\ntatsächlich anhalten und damit die von den Klägern als besonders\nbelastend dargestellten Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt\nerreicht werden. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass an der\nHaltestelle im St. Weg nur wenige Personen ein- oder aussteigen und\ngegenüber dem gerichtlichem Sachverständige im selbstständigen\nBeweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der verkehrenden Busse\nan der Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten weist bei 9\nFahrten nur 5 Haltevorgänge aus.\n\n34\n\nDer Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen\nGeräuschbelastungen subjektiv störender empfinden, ist auf der\nGrundlage eines objektivierten Maßstabes nicht ausschlaggebend.\n\n35\n\n(c)\n\n36\n\nInsbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung und\ndes Betriebs der Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen Ziels\neiner Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr\nliegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.\n\n37\n\nBei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die\nletztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten\nInteressen des betroffenen Bürgers einerseits und des\nNahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss neben der\nEinwirkung auf die Kläger auch Berücksichtigung finden, dass die\nBeklagte eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die von\nder Beklagten bezweckte Anbindung von Wohngebieten an das Netz des\nöffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden Belastung\ndurch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus folgt\nzwar nicht, dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen\nInteressen ohne weiteres unterordnen müssen. Gewisse\nBeeinträchtigungen müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit\ndienlichen Zwecks hingenommen werden. So ist es hier sowohl\nhinsichtlich der Linienführung als solcher als auch hinsichtlich\ndes Betriebes der Haltestelle am St. Weg.\n\n38\n\nFür die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen auch\nsachliche Gründe.\n\n39\n\nDurch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des\nBereichs zwischen der Straße In der A. und D.straße an das\nöffentliche Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere wird auch eine\nan dem G.weg gelegene Sonderschule unmittelbar angefahren. Die\nVersorgung mit einer Buslinie ist insoweit sinnvoll, als den dort\nwohnenden, auch älteren Bürgern und den Schulkindern der\nSonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen\nVerkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der\nBeklagten im öffentlichen Interesse liegende, angestrebte Ziel\nerreicht werden, den Individualverkehr zu verringern. Es ist\nallgemein bekannt, dass Fahrgäste nur dann für den öffentlichen\nNahverkehr gewonnen werden können, wenn sich Haltestellen möglichst\nnahe an der Wohnung bzw. Arbeitsstätte befinden und die Busse\nmöglichst häufig verkehren, um längere Wartezeiten zu vermeiden,\ndie als unangenehm empfunden werden. Diesen Anforderungen wollten\ndie Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen, wie sich\nauch aus dem im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans\neingeholten Gutachten ergibt. Diese Überlegungen haben\nberechtigterweise zu der von den Klägern angegriffenen\nLinienführung geführt. Der Umstand, dass durch die seit 1998\ngeltende Linienführung die Wege zur nächsten Haltestelle nicht für\nsämtliche Bewohner des zwischen den Straßen In der A., L., D.straße\nund H. liegenden Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu,\ndass eine entsprechende Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St.\nWeg nicht gerechtfertigt wäre und die Linienführung insoweit\n(wieder) eingeschränkt werden müsste. Insbesondere auch im Hinblick\nauf die Schule am G.weg ist die Linienführung angemessen, da für\ndie Schüler auch eine Verkürzung des Weges zur nächsten\nBushaltestelle um nur wenige Minuten wichtig ist.\n\n40\n\nDarüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene\nLinienführung zu dem Gelände vor dem Klärwerk, welches ohne\nbauliche Maßnahmen als Wendepunkt für Busse aus Gründen der\nVerkehrssicherheit ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine\nAlternative dar , weil sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies\nverkennen letztlich auch die Kläger nicht.\n\n41\n\nAuch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn\ndie Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem\nMaße erhöht, wenn die Busse regelmäßig und in nicht allzu großen\nzeitlichen Abständen.\n\n42\n\nUnter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung\ndes Wohngebietes und der Schule am G.weg einerseits und der die\nRichtwerte deutlich nicht erreichenden Geräuschbelastung\nandererseits ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur\nÜberzeugung des Senates die Linienführung über den St. Weg daher in\nder jetzigen Form insgesamt zumutbar.\n\n43\n\nAuch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg\nliegt eine Entscheidung der Beklagten und der Genehmigungsbehörden\nvor. Selbst wenn der Standort der Haltestelle in dem betroffenen\nBereich des St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der\nBeklagten bzw. der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum\nhinsichtlich der Entscheidung zuzubilligen, an welchem Ort sie\nHaltestellen entlang der Buslinie einrichten. Dieser\nErmessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige\nGründe für den Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle liegt\nzwischen der Haltestelle an der Schule am G.weg und der auf der\nB.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In der A.. Da\ndie Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße den\ndurchschnittlichen Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie\n451 überschreitet, ist die Entscheidung, zwischen beiden\nvorgenannten Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich\ngerechtfertigt. Die weitere Entscheidung, diese Haltestelle am St.\nWeg ungefähr auf halbem Weg einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll\nund nicht zu beanstanden. Es wäre den Anwohnern, die die durch ihr\nViertel fahrende Linie 451 benutzen wollen, kaum zu vermitteln,\nwarum diese zwar \"an ihnen vorbei fährt\" aber in dem gesamten\nBereich nur am G.weg hält. Dies wäre dem berechtigten Interesse,\neinen attraktiven öffentlichen Nahverkehr anzubieten, nicht\ndienlich.\n\n44\n\nEine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht\nwerden, dass die Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten\nHauptverkehrszeiten angefahren wird, da dies den angestrebten\nTaktverkehr verhindern würde, der für eine größtmögliche Akzeptanz\nnotwendig ist. Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an\nden öffentlichen Nahverkehr und der die Richtwerte nicht\nerreichenden Geräuschbeeinträchtigung der Haltevorgänge ist daher\nbei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Anfahren der\nHaltestelle am St. Weg für die Kläger nicht unzumutbar.\n\n45\n\nDie Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran, dass\ndie Haltestelle am St. Weg auf einen vor einem anderen Grundstück\nliegenden Bereich verlegt wird. Dies würde nur dazu führen, dass\ndie hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen Eigentümer\ntrifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich\nhinzunehmende Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer\nverlagert wird, ohne dass es hierfür \"bessere\" Gründe gibt,\nbesteht.\n\n46\n\n(d)\n\n47\n\nZukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des\nLinienverkehrs in den Nachtstunden - können der Entscheidung nicht\nzugrunde gelegt werden. Sie sind für die Beurteilung, ob die Kläger\nwesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder nicht,\nbereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar\nist oder gar feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es\nzu einer Ausweitung des Busverkehrs in die Nachtstunden hinein\nkommen wird.\n\n48\n\n(2)\n\n49\n\nAuch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend\nden zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug\ngenommen wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass ein\nAbwehranspruch nicht besteht.\n\n50\n\nIII.\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr.\n10, 711 ZPO n.F.\n\n52\n\nIV.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543\nAbs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.\n\n54\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 EUR (40.000,00\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-22/19-u-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-22/19-u-109-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298563","retrieved":"2026-07-09 03:22:19.962948+00:00"}}