{"status":"available","doknr":"OLD298631","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0320.5W140.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"5 W 140/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. September 2001 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde der\nAntragstellerin, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür eine auf Leistung eines Schmerzensgeldes von mindestens\n25.000,- DM gerichtete Klage begehrt, hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der\nSenat in vollem Umfang anschließt und auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, der Schmerzensgeldklage nur in\nHöhe eines Betrages von 12.500,- DM hinreichende Erfolgsaussicht\nbeigemessen (§ 114 ZPO). Unter Zugrundelegung ihres Vortrages und\nder gutachterlichen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren ist\ndem Antragsgegner im wesentlichen zur Last zu legen, bei der\nAntragsgegnerin 6 Zähne ohne medizinische Indikation extrahiert zu\nhaben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der bloße\nVerlust eines Zahnes nicht mit einem Mindestbetrag von 2.500,- DM\nzu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des\nEinzelfalles, insbesondere die mit dem Verlust des Zahnes\nverbundenen Folgeprobleme wie vor allem während und nach dem\nEingriff auftretende Schmerzen. Etwas anderes ergibt sich auch\nnicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des\n27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 1991\n(27 U 106/91). Bei dem dort für den Verlust zweier Frontzähne im\nOberkiefer zuerkannten Schmerzensgeld von 5.000,- DM war vor allem\nberücksichtigt worden, dass die dortige Klägerin während der sich\nüber 1/2 Jahr hinstreckenden Behandlung unter ständigen Schmerzen\n(Spannungsgefühle) gelitten hat und das optische Erscheinungsbild\nbeeinträchtigt war. Im vorliegenden Fall ist hingegen nicht einmal\nsicher feststellbar, ob die Schmerzen, unter denen die\nAntragstellerin nach der Behandlung durch den Antragsgegner\ngelitten hat, auch bei sachgerechtem Vorgehen hätten vermieden\nwerden können. Für 10 der insgesamt gezogenen 16 Zähne bestand eine\nmedizinische Indikation. Eine prothetische Versorgung hätte in\njedem Fall stattfinden müssen. Es ist dem Senat aus einer Vielzahl\nvergleichbarer Fälle bekannt, dass eine prothetische Versorgung\nnicht immer optimal gelingt, zumindest in der Anfangsphase zu\nEingewöhnungsschwierigkeiten führen kann, ohne dass dem\nbehandelnden Zahnarzt deshalb der Vorwurf einer fehlerhaften\nBehandlung gemacht werden kann. Der Sachverständige A. hat denn\nauch keine sicheren Angaben dazu machen können, aus welchem Grund\ndie Antragstellerin die prothetische Versorgung letztlich nicht\ntoleriert hat; ob und inwieweit die - als behandlungsfehlerhaft\nanzusehende - unterlassene Unterfütterung für den schlechten Sitz\nder Prothese und die damit verbundenen Schmerzen ursächlich war,\nbleibt somit zweifelhaft und dürfte von der Antragstellerin\nletztlich nicht zu beweisen sein. Auch konkret erlittene\ngesundheitliche Nachteile durch freiliegende Kronenränder sind\nweder dargetan noch ersichtlich.\n\n4\n\nDamit bleibt im wesentlichen der nach den Feststellungen des\nSachverständigen vermeidbare Verlust von 6 Zähnen, für den der\nSenat - unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - ein\nSchmerzensgeld von etwa 9.000,- DM ansetzen würde. Hinsichtlich des\nZahnes 35 hat der Sachverständige A. zumindest eine relative\nIndikation zur Extraktion gestellt; dass er unbedingt\nerhaltungsbedürftig war, ergibt sich aus seinen Feststellungen\nnicht. Nimmt man andererseits hinzu, dass sich aufgrund der\nunvollständigen Entfernung des Zahnes 47 bei der Antragstellerin\neine Parodontitis gebildet hat, so erscheint es vertretbar, die\nGesamtsumme des Schmerzensgeldes leicht zu erhöhen. Mehr als ein\nSchmerzensgeld von 12.500,- DM wird der Antragstellerin indes in\nkeinem Fall zuerkannt werden können. Der vom Landgericht angeregte\nund vom Antragsgegner bereits akzeptierte Vergleichsvorschlag, ein\nSchmerzensgeld von 10.000,- DM zugrunde zu legen und damit die\noffenstehenden Rechnungen des Antragsgegners abzugelten, erscheint\ndem Senat unter Abwägung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten\nKlage sachgerecht. Ihm sollte sich die Antragstellerin nicht\nverschließen, zumal eine weitere streitige Rechtsverfolgung, bei\nder die Antragstellerin kaum mehr erreichen kann, unter Umständen\nals mutwillig im Sinne von § 114 ZPO gewertet werden müsste.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-20/5-w-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-20/5-w-140-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298631","retrieved":"2026-07-09 03:22:26.584056+00:00"}}