{"status":"available","doknr":"OLD298675","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0319.11W19.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"11 W 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen\nVerfügung gerichtet auf die Eintragung einer Vormerkung zur\nSicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an dem\nder Antragsgegnerin übertragenen Grundstück und eines Verfügungs-\nund Veräußerungsverbots bezüglich dieses Grundstücks. Sie stützen\nden behaupteten Anspruch auf Rückübertragung darauf, das Grundstück\nsei der Antragsgegnerin im Wege einer Schenkung übertragen und\ndiese Schenkung sei wegen groben Undanks widerrufen und im Übrigen\ngemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten worden. Das Landgericht\n(Einzelrichter) hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne\nAnhörung der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss\nzurückgewiesen, weil, sofern überhaupt von einer Schenkung\nausgegangen werden könne, grober Undank nicht konkret dargelegt und\nauch für einen Anfechtungstatbestand nichts Ausreichendes dargelegt\nsei. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der\nergänzend vorgetragen worden ist, hat das Landgericht nicht\nabgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nII. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige Beschwerde ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen\nVerfügung kann mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses und\nder ergänzenden Begründung des Nichtabhilfebeschlusses nicht\nverweigert werden.\n\n4\n\n1. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch ausreichend\nglaubhaft gemacht.\n\n5\n\na) Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden und dem\neidesstattlich bekräftigten Vortrag der Antragsteller hat die\nAntragsgegnerin das Grundstück aufgrund einer Schenkung erworben.\nIn dem \"Kaufvertrag\" vom 15.12.1992 ist der Kaufpreis für das\nGrundstück mit 250.000,00 DM vereinbart, obwohl sein Verkehrswert\nausweislich der vorliegenden Wertermittlung zum damaligen Zeitpunkt\nrund 565.000,00 DM betrug. Der vereinbarte Kaufpreis sollte in Höhe\nvon 50.000,00 DM durch Anrechnung von Ausbauleistungen der\nAntragsgegnerin, in Höhe von 40.000,00 DM durch Verrechnung des\nWertes des den Antragstellern eingeräumten lebenslangen\nWohnungsrechts und in Höhe von 160.000,00 DM durch Übernahme der in\ndieser Höhe valutierenden Grundpfandrechte erbracht werden. Bei\ndieser Sachlage kann dahinstehen, wie die seinerzeitigen\nsubjektiven Äquivalenzvorstellungen der Parteien (vgl. dazu\nMK-Kollhosser, 3. Auflage, § 516 Rn. 13 ff.) zu bewerten sind und\nob tatsächlich eine verschleierte Schenkung (dazu MK-Kollhosser,\na.a.O., Rn. 25) vorlag. Jedenfalls lag eine gemischte Schenkung\n(dazu MK-Kollhosser, a.a.O., Rn. 26) vor. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass die Übernahme von Grundpfandrechten und die\nEinräumung eines Wohnungsrechts in der Regel keine Gegenleistung\ndes Beschenkten darstellen, sondern lediglich den Wert der\nSchenkung mindern (vgl. BGHZ 107, 156, 159 f. = NJW 1989, 2122 f.).\nOb sich hier aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin im\nvorliegenden Verfahren oder in einem eventuellen\nHauptsacheverfahren etwas anderes ergibt, kann beim gegenwärtigen\nVerfahrensstand dahin stehen; zur Zeit ist das Vorliegen einer\ngemischten Schenkung mit weit überwiegendem Schenkungscharakter\nausreichend glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nb) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Schenkung wirksam gemäß\nden §§ 530, 531 BGB widerrufen worden ist. Als grober Undank (zum\nBegriff vgl. etwa BGHZ 87, 145, 149; BGH, NJW 1992, 183, 184; 2000,\n2301) erscheint schon die glaubhaft gemachte Tatsache, dass die\nAntragsgegnerin ihre Eltern inzwischen als \"asozialer Asi\"\nbezeichnet und dass sie ihnen angekündigt hat, sie \"unter die Erde\nzu bringen\". Aus den überreichten Urkunden ergibt sich zudem, dass\ndie Antragsgegnerin offenbar der Ansicht ist, sie könne aus Anlass\nder inzwischen aufgetretenen Streitigkeiten der Parteien das\nWohnungsrecht der Antragsteller, das nachrangig nach den bestehen\ngebliebenen Grundpfandrechten eingetragen ist, durch Einleitung des\nZwangsvollstreckungsverfahrens beseitigen oder aber die\nAntragsteller zu erheblichen Geldleistungen zum Erhalt der Wohnung\nveranlassen und dies obwohl sie nicht nur nicht für eine\nRückführung der übernommenen Grundschulden gesorgt, sondern das\nGrundstück weiter belastet hat, so dass nach ihren eigenen Angaben\nim vorprozessualen Schriftwechsel inzwischen Darlehen in Höhe von\nca. 150.000,00 EUR valutieren. Darin liegt nach Ansicht des Senats\n- auch unabhängig von den erwähnten Beschimpfungen - eine schwere\nVerfehlung, die Ausdruck einer tadelnswerten undankbaren Gesinnung\nder Antragsgegnerin ist. Die nachhaltige Missachtung der vom\nBeschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in\nder Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet\nworden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der\nzugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein\nvorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die\nvorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu\ngewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW\n2000, 3201 f.). Beim gegenwärtigen Verfahrensstand kann die bei dem\nVerhalten der Antragsgegnerin nahe liegende tadelnswerte Gesinnung\nnicht mit der im Nichtabhilfebeschluss angestellten Erwägung\nverneint werden, die Antragsgegnerin habe Alternativen zu der\nangedrohten Zwangsversteigerung angeboten. Diese Alternativen gehen\ndahin, dass die Antragsteller unter Eingehung eines entgeltlichen\nMietverhältnisses auf ihr Wohnungsrecht gegen die Zahlung eines\nBetrages von maximal 82.865,00 EUR, zu zahlen aus dem Kaufpreis bei\neinem freihändigen Verkauf des Hauses, verzichten oder das\nGrundstück für 150.000,00 EUR - entsprechend den jetzt bestehenden\nBelastungen - zurück erwerben. Die Antragsgegnerin sinnt den\nAntragstellern damit im Interesse ihrer eigenen Entschuldung an,\nentweder eine erhebliche Verschlechterung der bestehenden\nWohnsituation oder erhebliche finanzielle Leistungen in Kauf zu\nnehmen; dies erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndass beide Parteien vorprozessual einen gegenwärtigen\nGrundstückswert von ca. 500.000,00 EUR diskutiert haben, nicht als\nangemessen. Dass dies im Hinblick auf die Streitigkeiten der\nParteien sowie auf den beabsichtigten Auszug der Antragsgegnerin\nund ihre finanziellen Verhältnisse in Kauf genommen werden muss und\nder naheliegende Eindruck einer tadelnswerten Gesinnung damit\nentkräftet ist (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 3201 ff.), lässt sich\njedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand nicht feststellen.\n\n7\n\nc) Wird eine gemischte Schenkung mit überwiegendem\nSchenkungscharakter wirksam wegen groben Undanks widerrufen, steht\ndem Schenker ein Anspruch aus den §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB auf\nHerausgabe des geschenkten Gegenstandes zu (BGHZ 30, 120 ff.; BGH,\nNJW-RR 1988, 584, 585). Auf Einzelheiten des sich danach ergebenden\nRückabwicklungsanspruchs (vgl. dazu etwa BGHZ 140, 275 ff. = NJW\n1999, 1626 ff.) kommt es hier nicht an, da bisher nicht ersichtlich\nist, dass die Antragsgegnerin erhebliche Leistungen auf das\nGrundstück erbracht hat. Der danach grundsätzlich bestehende\nHerausgabeanspruch kann durch die Eintragungen, welche im\nvorliegenden Verfahren erstrebt werden, gesichert werden (§§ 935,\n938, 940, 941 ZPO; §§ 883, 885, 888 BGB).\n\n8\n\nd) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahin stehen, ob sich\nein Verfügungsanspruch auch im Hinblick auf die von den\nAntragstellern erklärte Anfechtung des Vertrages vom 15.12.1992\nergibt.\n\n9\n\n2. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Nach den vorliegenden Urkunden\nist davon auszugehen, dass bereits ein\nZwangsversteigerungsverfahren in die Wege geleitet ist und die\nAntragsgegnerin bestrebt ist, einen Rechtszustand herbeizuführen,\nder die Rechtsposition der Antragsteller, insbesondere deren\nWohnungsrecht zu Fall bringt.\n\n10\n\n3. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden,\nund verweist das Verfahren an das Landgericht zurück (§ 572 Abs. 2\nZPO). Das Landgericht wird nunmehr unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben (§ 563 Abs.\n2 ZPO entsprechend). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass über\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Regel\naufgrund mündlicher Verhandlung nach Anhörung des Gegners zu\nentscheiden ist (vgl. § 937 Abs. 2 ZPO). Für eine besondere\nEilbedürftigkeit, die eine abweichende Verfahrensweise erfordert,\nist hier nichts ersichtlich. Das erst kürzlich eingeleite\nZwangsversteigerungsverfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen;\nbei drohendem Zuschlag oder sonst unmittelbar bevor stehendem\nRechtsverlust der Antragsteller kann gegebenenfalls eine\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung nachgeholt werden (vgl.\nZöller/Vollkommer, 23. Auflage, § 937 Rn. 3). Der anzuberaumende\nVerhandlungstermin wird der Antragsgegnerin Gelegenheit geben,\nihren Standpunkt vorzutragen und glaubhaft zu machen, und eventuell\nauch eine einverständliche Lösung des Streits herbei zu führen.\n\n11\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das in der Akte\nbefindliche Exemplar der Antragsschrift nicht von dem\nVerfahrensbevollmächtigten unterschrieben ist. Dies ist allerdings\nim Ergebnis unschädlich, weil die hinten in der Akte befindliche\nAbschrift für den Gegner mit voller Unterschrift versehen ist und\nals Original zur Akte geheftet werden kann; im Übrigen kann die\nUnterschrift auch nachgeholt werden (dazu OLG Köln, OLGR 1997, 179,\n180).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem\nLandgericht übertragen, da noch nicht feststeht, welche Partei\nendgültig obsiegt und zudem der Antragsgegnerin im Hinblick auf §\n937 Abs. 2 ZPO und die bisherige Verfahrensweise des Landgerichts\nim Beschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden\nist.\n\n13\n\nIm Hinblick auf den noch möglichen Erlass einer einstweiligen\nVerfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne vorherige\nAnhörung der Antragsgegnerin wird dieser Beschluss seitens des\nSenats nur den Antragstellern zur Kenntnis gebracht.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 100.000,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-19/11-w-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 941","ref_norm":"941","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-19/11-w-19-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298675","retrieved":"2026-07-09 03:22:30.900349+00:00"}}