{"status":"available","doknr":"OLD298693","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0318.6W108.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"6 W 108/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 10\nEGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde\nder Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen\nlandgerichtlichen Entscheidung, da es nach der von den Parteien\nübereinstimmend herbeigeführten Erledigung des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen\nSach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, die\nAntragstellerin mit den Kosten zu belasten. Die Antragstellerin\nwäre ohne die im Anschluss an die strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin erfolgte\neinvernehmliche Erledigung der Hauptsache aller Voraussicht nach\nunterlegen. Denn der von ihr ursprünglich geltend gemachte Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet.\n\n3\n\nDer Antragstellerin stand ein auf die Unterlassung gerichteter\nAnspruch nicht zu, gegenüber Dritten - wie in der konkreten Form\ndes in der Ausgabe des H. 2/Mai 2001 unter dem Titel \"Plagiat statt\nMarke\" veröffentlichten Beitrags geschehen - wörtlich oder\nsinngemäß zu behaupten, es handele sich bei dem auf der Fotografie\nlinks abgebildeten Exemplar einer Taschenlampe um das Plagiat einer\n\"M.\"-Taschenlampe. Die materiellen Voraussetzungen eines solchen\nVerbots, das die Antragstellerin mangels eines auf Seiten der\nAntragsgegnerin bestehenden Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs zu\nRecht nur aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen der\n§§ 823, 824, 1004 BGB herleiten wollte, liegen nicht vor.\n\n4\n\nAllerdings trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die in Frage\nstehende Aussage geeignet ist, u.a. Nachteile für den Erwerb oder\ndas Fortkommen der Antragstellerin herbeizuführen sowie allgemein\nihre wirtschaftliche Betätigung und ihr geschäftliches Ansehen als\nWirtschaftsunternehmen zu beschädigen: Die in dem Artikel als\n\"Plagiat\" bezeichnete Taschenlampe - konkret das auf der Fotografie\nlinks abgebildete Modell A. 2000 G. I - war nicht nur als solche\nzumindest für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil der Adressaten\nder Publikation als ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin\nidentifizierbar, sondern der Vorwurf, ein Plagiat herzustellen und\nin den Verkehr zu bringen, ist in der Sache ferner auch geeignet,\ndas wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens und dessen\ngeschäftliche Wertgeltung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die\nAntragstellerin hat durch Vorlage des Anlagenkonvoluts 14 sowie der\neidesstattlichen Versicherung des D. W. Ha. vom 17.09.2001\nglaubhaft gemacht, dass sie u.a. ihr Modell G. I im Rahmen von\nWerbeprospekten gegenüber dem von ihr belieferten Einzelhandel\nbeworben und bekannt gemacht hat. Die aus den Prospektabbildungen\nersichtliche Gestaltung der A. 2000-Taschenlampenmodelle, darunter\ndie Ausführung G. I, ist dabei u.a. durch drei um den oberen\nBereich des tulpenförmigen Lampenkopfes gezogene, parallel\nzueinander angeordnete Ringe gekennzeichnet. Eben dieses besondere\nGestaltungsmerkmal der A. 2000-Taschenlampen ist auch aus der in\ndem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin verwendeten\nFotografie des als Plagiat der \"M.\" bezeichneten\nTaschenlampenmodells deutlich erkennbar. Zumindest ein nicht\nunerheblicher Teil des von dem Zeitungsartikel angesprochenen\nPublikums wird daher die auf der Fotografie abgebildete Lampe -\nwenn nicht als das Modell G. I - so doch jedenfalls als ein der A.\n2000-Serie zugehöriges Modell erkennen und daher - was maßgeblich\nist - als Produkt der Antragstellerin zuordnen. Der damit konkret\nauf das Unternehmen der Antragstellerin bezogene Plagiatsvorwurf\nentfaltet unbestreitbar aber eine diskriminierende Wirkung, da ihm\nals Wirtschaftunternehmen die Fähigkeit, aus eigener Kraft ein\nattraktives Produkt zu gestalten, abgesprochen und überdies ein in\nwettbewerblicher Hinsicht zumindest beanstandungswürdiges Verhalten\nunterstellt wird. Zugleich begründet dies die Gefahr, dass sich\netwaige unter den Lesern des Artikels befindliche Einzelhändler von\ndem Produkt der Antragstellerin abwenden oder dieses erst überhaupt\nnicht in ihr Sortiment aufnehmen, da sie eben wegen des\nPlagiatsvorwurfs möglicherweise damit rechnen, unmittelbar auf\nUnterlassung des Inverkehrbringens des angeblichen Plagiats sowie\nferner auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu\nwerden. Denn selbst wenn der Plagiatsvorwurf im Sinne der\nInterpretation der Antragsgegnerin lediglich pauschal als\n\"Annäherung\" an eine fremde Gestaltungsform oder auch nur an eine\nfremde Idee verstanden wird, birgt das Inverkehrbringen eines\nPlagiats das Risiko eines aus wettbewerblicher Sicht zumindest\nbeanstandungswürdigen Verhaltens und damit der Inanspruchnahme\ndurch den Hersteller des \"plagiierten\" Produkts, was allein schon\neine Unsicherheit und ein wirtschaftliches Risikopotential\nhervorrufen kann, die geeignet sind, einen potentiellen Abnehmer\n(Einzelhändler) vom Bezug eines solchen Erzeugnisses Abstand nehmen\nzu lassen.\n\n5\n\nWohnt somit der in bezug auf ein als Produkt der Antragstellerin\nidentifizierbares Erzeugnis vorgenommenen Einordnung als Plagiat\nzwar das Potential zur Herabsetzung der Geschäftsehre sowie zur\nBeeinträchtigung des wirtschaftlichen Erwerbs und Fortkommens inne,\nliegen indessen die übrigen materiellen Voraussetzungen der\nUnterlassungstatbestände der §§ 824, 823, 1004 BGB nicht vor.\n\n6\n\nDie Vorschrift des § 824 BGB scheidet als Grundlage des geltend\ngemachten Unterlassungsanspruchs schon deshalb aus, weil der\ninfrage stehende, den Erwerb oder das Fortkommen der\nAntragstellerin beeinträchtigende Plagiatsvorwurf nicht als eine\nvon dem Tatbestand des § 824 BGB aber allein erfasste\nTatsachenbehauptung, sondern nach dem konkreten Textzusammenhang\ndes in Frage stehenden Artikels als Meinungsäußerung zu verstehen\nist.\n\n7\n\nDie Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen\nkann im Einzelfall schwierig sein, da häufig beide Äußerungsformen\nmiteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer\nÄußerung ausmachen. Wesentlich für die Einstufung einer Aussage als\nTatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer objektiven\nÜberprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises\nzugänglich ist. Der weit zu verstehende Begriff der\nMeinungsäußerung bzw. des Werturteils wird demgegenüber durch die\nsubjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage\ngeprägt, die je nach Standpunkt entweder als falsch oder als\nrichtig abgelehnt werden kann. Werden in einer Aussage sowohl\ntatsächliche Elemente als auch solche der Meinung verbunden, ist\nfür die Einordnung des Gesamtcharakters maßgeblich darauf\nabzustellen, ob die Aussage insgesamt durch die Elemente der\nStellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meines geprägt ist - dann\nist sie als Meinungsäußerung bzw. als Werturteil zu behandeln -\noder ob es vordergründig um den einem Beweis als wahr oder unwahr\nzugänglichen objektiven tatsächlichen Gehalt der Aussage geht, was\ndie Äußerung insgesamt als Tatsachenbehauptung einordnen lässt.\nErsteres ist hier der Fall.\n\n8\n\nDer Begriff des Plagiats wird - worauf die Antragstellerin unter\nVorlage diverser Belegstellen zutreffend hinweist - sowohl in\nSprachlexika als auch im juristisch geschulten Sprachgebrauch als\nDiebstahl geistigen Eigentums bzw. als bewusste - vollständige oder\nteilweise - Aneignung einer fremden, in aller Regel urheberechtlich\ngeschützten Vorlage verstanden. Indessen schöpft diese Definition\ndas mit dem Begriff des Plagiats verbundene Wortverständnis nicht\naus. Denn selbst exakt definierten Rechtsbegriffen kann im\nalltäglichen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zugewiesen\nwerden (z.B. \"Eigentum\"; \"Besitz\", \"Leihe\", \"Nötigung\" u.s.w.).\nWerden solche Begriffe in der öffentlichen Auseinandersetzung\nverwendet, kann ihnen daher nicht ohne weiteres der\nfachlich-technische Sinngehalt entnommen werden, sondern muss je\nnach den Umständen ermittelt werden, ob eine \"technische\" oder\n\"alltagssprachliche\" Begriffsverwendung vorliegt (vgl. BVerfG 1992,\n1439/1441). Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage verschiedener,\nhauptsächlich dem Internet entstammender Beiträge (Anlagen AG 17 ff\n) dabei auch einen faktischen Sprachgebrauch dokumentiert, der den\nBegriff des \"Plagiats\" unspezifisch als \"Nachahmung einer fremden\nLeistung/eines fremden Vorbilds\" verwendet. Von der Zeitschrift der\nAntragsgegnerin werden auch nicht nur solche Adressaten\nangesprochen, die den Begriff des Plagiats ausschließlich i.S. der\nvorbezeichneten fachlich umrissenen Definition verstehen. Vielmehr\nwendet die Antragsgegnerin sich auch an ein solches Publikum, dem\ndiese Definition entweder nicht ohne weiteres geläufig ist oder das\nsich - jedenfalls in seinem alltäglichen Sprachgebrauch - über\ndiese fachspezifische Definition hinwegsetzt oder das umfassend\nüber die begriffliche Definition und den Sprachgebrauch des Wortes\n\"Plagiat\" informiert ist und im Einzelfall - je nach dem faktischen\nVerwendungszusammenhang - über dessen konkreten Aussagegehalt\nentscheidet. In beiden Versionen wohnen dem Begriffsverständnis des\nWortes \"Plagiat\" zwar wertende Elemente inne, da sowohl dem\nTatbestand einer Aneignung als auch dem der Nachahmung einer\nfremden Gestaltungs- und Ausdrucksformen durchaus das subjektiv\nbewertende Element der \"Ähnlichkeit\" innewohnt. In der ersten, an\neiner weitaus präziseren Definition orientierten Begriffsvariante\ntritt dieses subjektive Element jedoch zu Gunsten des stärker an\nden tatsächlichen Verhältnissen orientierten Aussagegehalts zurück.\nBei der zweiten, auf einem weitaus unpräziseren und vagen\nBegriffsverständnis beruhenden Ausdrucksvariante steht demgegenüber\ndas Moment der individuellen Bewertung, nämlich das der subjektiven\nEinschätzung des Grades der Annäherung im Vordergrund. Nach dem\nmaßgeblichen, die Beurteilung des Aussagehalts beeinflussenden\nKontext des streitbefangenen Artikels, ist der hier zu beurteilende\nPlagiatsvorwurf erkennbar aber im Sinne der letztgenannten\nalltagssprachliche Begriffsverwendung gebraucht und die Aussage\ninsgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Die Aussage, bei\ndem abgebildeten, für eine erheblichen Teil der Adressaten als A.\n2000-Modell der Antragstellerin identifizierbaren Taschenlampe\nhandele es sich um das Plagiat einer M.-Lampe, steht nicht für sich\nallein, sondern wird vor dem Hintergrund der Ereignisse formuliert,\nwelche die Redaktion zu dem Urteil eines \"Plagiats\" geführt hat.\nDer Plagiatsvorwurf beruht danach auf der Ähnlichkeit der äußeren\nForm (\"...die abgebildete Lampe sah aus wie eine M....\"; \"...die\nLampe links sieht nur so aus...\") sowie ferner auf dem Umstand,\ndass die auf dem seinerzeit von dpa bezogenen Foto abgebildete\nLampe der Antragstellerin in der Bildunterschrift mit \"M.\"\nbezeichnet worden war. Der Plagiatsvorwurf stellt sich danach als\ndas Ergebnis eines zusätzlich durch die erwähnte\ndpa-Bildunterschrift beeinflussten bewertenden Vergleichs des\näußeren Erscheinungsbildes zweier Produkte durch die Redaktion dar,\ndessen tatsächlichen Grundlagen dem Leser/Betrachter zusätzlich\nmitgeteilt werden. Im Vordergrund der Aussage, dass es sich um ein\nPlagiat handele, stehen indessen nicht diese tatsächlichen\nGegebenheiten als Grundlage der Bewertung. Das Schwergewicht der\nAussage liegt vielmehr auf der Bewertung dieser Grundlagen, die\nlediglich ergänzend zu dem im Vordergrund stehenden Ergebnis eines\nsubjektiven Urteils präsentiert werden, das - bei Wahrnehmung der\nnämlichen Produktabbildungen - durchaus auch anders ausfallen\nkönnte. Dies würdigend sind die in der fraglichen, das Produkt der\nAntragstellerin als Plagiat einordnende Aussage enthaltenen\nwertenden und tatsächlichen Elemente derart vermengt, dass das\nSchwergewicht auf der subjektiven Beziehung des Aussagenden zu dem\nObjekt der Begutachtung, mithin durch das Element der Stellungnahme\ngeprägt ist, so dass diese insgesamt als Werturteil bzw.\nMeinungsäußerung zu behandeln ist. Danach scheidet aber ein\nUnterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 824 BGB aus, weil die\nAnwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung die Behauptung oder\nVerbreitung eines Tatsache voraussetzt.\n\n9\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt für einen Unterlassungsanspruch aus\nden §§ 1004, 823 BGB, der nicht auf geschäftsehrverletzende\nTatsachenbehauptungen beschränkt ist, sondern auch\nMeinungsäußerungen sowie - unter dem Gesichtspunkt des Eingriff in\nden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - die\nbetriebsbezogene Verbreitung geschäftsschädigender Werturteile\numfasst. Ein auf die genannten Gesichtspunkte gestützter\nUnterlassungsanspruch scheitert, weil die Antragsgegnerin sich in\nbezug auf den innerhalb des streitbefangenen Presseartikels\nerhobenen Plagiatsvorwurf jedenfalls auf das ihr nach Maßgabe von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zur Seite stehende Recht der freien\nMeinungsäußerung berufen kann (vgl. BverfG NJW 1992, 1439), ein\netwaiger Eingriff in die nach § 823 BGB geschützten\nRechtspositionen der Antragstellerin damit jedenfalls nicht\nwiderrechtlich geschehen ist.\n\n10\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine\nMeinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den\nSchutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung\nwertvoll oder wertlos, \"richtig\" oder \"falsch\", begründet oder\ngrundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe oder\nübersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich\ndes Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings ist das Recht der\nMeinungsfreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2\nGG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen\nGesetze, darunter auch der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der\nEhre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des\neinfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts\nauszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache\nRecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Im\nRahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der\neinfachrechtlichen Vorschriften hat dies regelmäßig zu einer\nfallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit\nund dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten\nRechtsguts zu führen, welches das einfache Recht schützen will.\nDabei ist zu beachten, dass selbst scharfe und überspitzte\nFormulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch\nnicht unzulässig machen. Gerade dann, wenn es sich um Beiträge zum\ngeistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden\nFrage handelt, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der\nfreien Rede. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die\nAuseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der\nPerson im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung\nregelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen\nzurückzutreten (BVerfG NJW 1996, 1131/1133; BVerfG NJW 1987,\n2225/2226 - jeweils m.w.N.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung\nist aber ebenfalls dem Charakter der in Frage stehenden Aussage\nselbst Rechnung zu tragen: Werden tatsächliche und wertende\nElemente in einer Äußerung so vermengt, dass diese insgesamt als\nWerturteil anzusehen ist, kann der Richtigkeit der tatsächlichen\nBestandteile durchaus eine Bedeutung zukommen. Denn auch wenn\nTatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen, sind sie Einschränkungen im\nInteresse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als\nMeinungsäußerungen und kann für die Verbreitung unwahrer Tatsachen\ndas Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht\nbeansprucht werden . Diese Erwägung hat bei der Beurteilung einer\naus tatsächlichen und wertenden Elementen vermengten Aussage\nBerücksichtigung zu finden. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen\nfalsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird daher\nregelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das\ngrundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut\nzurückzutreten haben (BVerfG NJW 1992, 1439/1441). Allerdings ist\nin einem solchen Fall zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht\nbetreffend den tatsächlichen Gehalt keine Anforderungen gestellt\nwerden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts\nherabsetzen und so insgesamt auf die Meinungsfreiheit einschnürend\nwirken können (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440/1441).\n\n11\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist die in dem Pressebeitrag\nenthaltene Aussage, dass es sich bei der abgebildeten Taschenlampe\naus der A. 2000-Serie der Antragstellerin um ein Plagiat der \"M.\"\nhandele, von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit der\nAntragsgegnerin gedeckt. Die Antragsgegnerin bezieht sich in dem\nstreitbefangenen Beitrag auf einen vorangegangenen Artikel\n(\"Grenzen für dreidimensioanle Marken\") und stellt diesen in die\nöffentliche Diskussion zum Schutz bestimmter Warenformen vor\nNachahmungen ein. Das Bedürfnis und ein daraus sich herleitendes\nberechtigtes Interesse der Presse, in der Öffentlichkeit Fragen der\nMarken- und Produktpiraterie anzusprechen, kann angesichts der\nvolkswirtschaftlichen Schäden und der ebenfalls berührten Belange\nder Verbraucher nicht zweifelhaft sein. Innerhalb des durch die\nWahrnehmung dieses berechtigten Interesses gezogenen Rahmens bewegt\nsich der hier zu beurteilende Pressebeitrag einschließlich der\ndarin in bezug auf das Produkt der Antragstellerin geäußerten\nEinschätzung, dass es sich dabei um ein Plagiat einer\n\"M.\"-Taschenlampe handele. Denn dass einzelne - der betrieblichen\nHerkunft nach ggf. identifizierbare - Produkte beispielhaft\nabgebildet und/oder namhaft gemacht werden, um die Befassung mit\ndem Thema von der rein abstrakten Ebene zu lösen und für den Leser\nmöglichst zu veranschaulichen, entspricht dem Anliegen einer\nPresseberichterstattung, die sich, um ihrem Auftrag, zur\nMeinungsbildung in Fragen von öffentlichem Belang möglichst\nwirkungsvoll beitragen zu können, im Interesse der\nAuseinadersetzung mit einem bestimmten Thema auch illustrativer\nMittel bedienen darf. Dass der Abbildung des als ein solches der\nAntragstellerin identifizierbaren Produkts lediglich beispielhafter\nCharakter für die Demonstration der Grundthematik des \"Schutzes\nbestimmter charakteristischer Warengestaltungen vor Nachahmungen\"\nzukommt, geht aus dem Artikel im übrigen auch hervor. Denn es wird\nnicht nur die \"Geschichte\" der konkreten Produktabbildung bzw. der\nUmstände geschildert, wie die Abbildung in den vorangegangenen\nArtikel geriet, sondern daraus geht hervor, dass die Abbildung für\ndiesen ersten Artikel von einer Pressagentur mit Bildunterschrift\nversehen bezogen worden war, so dass seinerzeit grundsätzlich auch\nein anderes Produkt für die Veranschaulichung der damaligen, auch\nnoch anhand anderer Warenformen (Gabelstapler, \"RADO\"-Uhren) als\nder \"M.\"-Taschenlampen dargestellten Thematik hätte gewählt werden\nkönnen, die Bildauswahl in diesem Sinne daher \"zufällig\" war. Wenn\nsich der hier zu beurteilende - spätere - Pressebeitrag vor diesem\nHintergrund mit der Abbildung gerade der Taschenlampe der\nAntragstellerin befasst, um letztlich eine \"Richtigstellung\" des\nvorangegangenen Artikels herbeizuführen bzw. zu erläutern, dass es\nsich bei der Abbildung entgegen der ursprünglichen Darstellung\nnicht um eine \"M.\", sondern um eine als Plagiat bezeichnete andere\nTaschenlampe handelt, welche die Redaktion indessen u.a. wegen der\nÄhnlichkeit versehentlich für eine M. gehalten und damit letztlich\ndie behandelte Problematik der Thematik der \"Nachahmung\" am eigene\nLeibe gespürt habe, bewegt sich das noch innerhalb der Grenzen\neiner sachbezogenen Auseinandersetzung. Denn die Antragsgegnerin\nschildert die einzelnen, sie zu der Einschätzung des \"Plagiats\"\nveranlassenden Umstände wahrheitsgemäß vor dem Hintergrund der\nbehandelten Thematik des \"Schutzes vor Nachahmungen\" und ermöglicht\nden Lesern dadurch letztlich, sich ein eigenes, von dieser\nEinschätzung abweichendes Urteil zu bilden. Die Grenze zu einer\nvordergründig das Produkt der Antragstellerin oder ihr\nWirtschaftsunternehmen schmähenden Kritik ist damit nicht\nüberschritten. Das gilt auch mit Blick die dem Plagiatsvorwurf\nzugrundeliegenden tatsächlichen Elemente. Dabei kann es\ndahinstehen, ob die äußere Erscheinungsform der abgebildeten A.\n2000-Taschenlampe der Antragstellerin der Produktgestaltung der in\nverschiedenen Ausführungen angebotenen M.-Taschenlampen tatsächlich\nin einem Maße angenähert ist, dass sie - sei es in der\nfachlich-juristischen Terminologie, sei es im alltagssprachlichen\nWortgebrauch - die Einordnung als \"Plagiat\" verdient. Denn die\nAntragstellerin hat jedenfalls das ihr Zumutbare getan, um sich mit\nden ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vom Wahrheitsgehalt der dem\ngeäußerten Plagiatsvorwurf zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände\nzu überzeugen. Auch wenn der Presse insoweit besondere\nSorgfaltspflichten hinsichtlich der Recherche des Wahrheitsgehaltes\nder von ihnen übermittelten Tatsachen auferlegt sind, dürfen diese\nAnforderungen nicht überspannt werden und kann ihr stets nur die\nmit ihren Mitteln einzuhaltende \"pressemäßige\" Sorgfalt abverlangt\nwerden (BVerf NJW 1987, 2225/2226; BVerfG 1996, 1131/1133).\nVorliegend hat die Antragstellerin die Einschätzung, dass es sich\nbei der abgebildeten A. 2000-Taschenlampe um ein Plagiat einer\n\"M.\"-Taschenlampe handele, nicht nur auf der Grundlage der eine\nProduktverwechslung demonstrierenden Bildunterschrift eines von dpa\n- einer renommierten Presseagentur - bezogenen Fotos, sondern auf\nder danach ebenfalls ersichtlichen Produktähnlichkeit getroffen.\nWeitergehende Recherchen etwa dahingehend, ob die von dpa stammende\nBezeichnung der abgebildeten Lampe zutrifft oder die\nInaugenscheinsnahme der jeweiligen Originalprodukte können der\nAntragsgegnerin als Presseunternehmen ebensowenig abverlangt\nwerden, wie etwa die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zu\nder Frage, ob die vorliegende Produktähnlichkeit das Urteil des\n\"Plagiats\" trägt. Dies alles würdigend hat das von der Aussage,\ndass es sich bei dem abgebildeten A. 2000-Produkt um das Plagiat\neiner M. handele, beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht der\nAntragstellerin als Wirtschaftsunternehmen sowie ihr Recht am\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinter das Recht der\nAntragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten mit der\nFolge, dass auf Seiten der Antragsgegnerin keine widerrechtliche\nVerletzungshandlung i.S. des Unterlassungstatbestandes der §§ 1004,\n823 BGB vorliegt.\n\n12\n\nDie das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung\nberuht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDer Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz\nangefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-18/6-w-108-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-18/6-w-108-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298693","retrieved":"2026-07-09 03:22:32.610416+00:00"}}