{"status":"available","doknr":"OLD298741","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0314.14WF20.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"14 WF 20/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat der Beklagten Prozeßkostenhilfe für die\nRechtsverteidigung gegen die auf 228 Euro (Gruppe 1 Alterstufe 2\nder Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2002) beschränkte Klage des Kindes,\ndas beim Vater lebt, versagt.\n\n4\n\nDie am ...1966 geborene Beklagte sei angesichts ihrer\ngesteigerten Unterhaltspflicht auch bei einer etwaigen\nErwerbsbehinderung in der Lage, 5 Stunden täglich zu arbeiten und\nin der Lage davon, da sie kinderlos wiederverheiratet sei (der\nEhemann verdient nach der PKH-Erklärung 4175,- DM brutto monatlich,\nhat aber Schulden), auch unter Wahrung ihres Selbstbehalts den\nverlangten Unterhalt zu zahlen.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die weiter\ngeltend macht, keine Arbeitsstelle finden zu können, da sie\nbehindert sei. Sie verdiene derzeit monatlich 300 Euro als\nTierarzthelferin.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDas Verfahren war gem. § 568 S.2 ZPO dem Senat zu\nübertragen.\n\n8\n\n\"Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art\"\nim Sinne von § 568 S. 2 Nr.1 ZPO sind auch dann zu bejahen, wenn\ndie Entscheidung über eine PKH-Beschwerde die Entscheidung in der\nHauptsache beeinflussen kann, denn für die Entscheidung über eine\netwaige Berufung in der Hauptsache wäre der Senat in seiner vollen\nBesetzung zuständig. Um widersprüchliche Beurteilungen durch den\nEinzelrichter des Beschwerdegerichts über die PKH-Beschwerde und\ndes Senats über eine etwaige spätere Berufung zu vermeiden, ist in\nProzeßkostenhilfesachen, bei denen es um die Erfolgsaussicht der\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geht, jedenfalls in den\nFällen eine Übertragung angezeigt, in denen die Beurteilung der\nErfolgsaussicht nicht unzweifelhaft ist.\n\n9\n\nDieses Verständnis des § 568 S.2 Nr.1 ZPO ist auch aus\nverfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Entscheidung über die\nErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nentscheidet in der Regel darüber, ob die bedürftige Partei den\nRechtsstreit überhaupt durchführen kann oder nicht. Die\nGleichbehandlung der nicht bedürftigen Partei mit der bedürftigen\nPartei und die erforderliche weitgehende Chancengleichheit bei der\nRechtswahrnehmung (BVerfG NJW 1988, 2231; Zöller/Philippi, ZPO, 23.\nAufl. (2002), vor § 114 Rn. 1,2) erfordert, dass abgesehen von\neindeutigen Fällen kein anderes Gremium über die Frage der\nErfolgsaussicht entscheidet, als es auch der Fall bei einer\nBerufung gegen die Hauptsachenentscheidung des Ausgangsgerichts der\nFall wäre.\n\n10\n\nDie Entscheidung zur Übertragung auf den Senat war den Parteien\nvor der Entscheidung des Senats bekanntzugeben, da ihnen der\ngesetzliche Richter, der über das Rechtsmittel entscheidet, vor der\nEntscheidung bekannt sein muss. Es war ihnen vor der Entscheidung\ndes Einzelrichters aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu in\nBetracht kommenden Übertragung zu geben, da die Entscheidung nur\ndazu führt, dass statt des Einzelrichters der Senat in seiner\nvollen Besetzung über den Rechtsbehelf entscheidet und diese Folge\nkein Weniger in der Rechtsgewährung darstellt. Anders als im Fall\ndes § 526 ZPO i.d.F. ab 1.1.2002 (Übertragung auf den Einzelrichter\ndes Berufungsgerichts) ist daher das rechtliche Gehör vor der\nÜbertragung nicht zu gewähren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-14/14-wf-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-14/14-wf-20-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298741","retrieved":"2026-07-09 03:22:38.353123+00:00"}}