{"status":"available","doknr":"OLD298818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0311.13W71.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-11","aktenzeichen":"13 W 71/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in\nder Sache selbst jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht\nProzesskostenhilfe verweigert, da die von ihr angekündigte\nVollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg bietet, § 114 ZPO.\n\n4\n\nAuf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des\nNichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 21.11.2001, denen der Senat\nmit Ausnahme der Ausführungen zu einer etwaigen persönlichen\nHaftung der Antragstellerin (Seite 3 des Beschlusses vom 09.10.2001\n) folgt, wird mit dieser Einschränkung Bezug genommen. Ergänzend\nist lediglich auszuführen:\n\n5\n\nEs geht vorliegend nicht um die Wirksamkeit der mit der\nSicherungszweckerklärung vom 11.11.1999 (Bl. 11 f. GA) erklärten\npersönlichen Haftungsübernahme. Die in Rede stehende, von Notar Dr.\nJ. beurkundete Grundschuld vom 01.10.1997 - UR-Nr. -, aus der die\nAntragsgegnerin die Zwangsvollstreckung betreibt und deren\nVollstreckung die Antragstellerin für unzulässig erklären lassen\nwill, ist bereits am 09.10.1997 zugunsten der Antragsgegnerin im\nGrundbuch eingetragen worden (Bl. 35 GA). Dass bereits bei\nBestellung dieser Grundschuld im Jahre 1997 auch eine persönliche\nMitverpflichtung der Antragstellerin vereinbart worden wäre, ist\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen eine solche\npersönliche Haftungsübernahme zum damaligen Zeitpunkt spricht, dass\ndas Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung\nwegen eines persönlichen Anspruchs mit Beschluss vom 06.06.2001\n(Bl. 19 f. GA) ausdrücklich abgelehnt hat.\n\n6\n\nDa die Antragstellerin für den Grundschuldbetrag somit allein\nmit ihrem Grundbesitz haftet, ist eine im Rahmen von § 138 Abs. 1\nBGB bedeutsame krasse finanzielle Überforderung der Antragstellerin\nnicht anzunehmen, jedenfalls nicht ausreichend dargetan.\nInsbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die von der\nAntragstellerin bezogene Rente seinerzeit unter der\nPfändungsfreigrenze lag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass\ndie hier in Rede stehende Grundschuld über 100.000,00 DM sowie die\ndieser vorgehenden Grundpfandrechte im Wert von insgesamt 20.200,00\nDM den Wert des Grundstücks ersichtlich nicht ausschöpften, so dass\n1997 davon auszugehen war, dass selbst bei einer Verwertung des\nGrundstücks noch Geld für den Lebensunterhalt der Antragstellerin\nübrig bleiben würde. Nach deren Angaben hat das Haus einen Wert von\nrund 300.000,00 DM, weshalb in der Folgezeit auch noch zwei weitere\nGrundschulden im Wert von insgesamt 50.000,00 DM auf dem Grundstück\nbestellt wurden.\n\n7\n\nAllein der Einsatz des letzten vorhandenen Vermögensgutes zur\nSicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist als\nsolcher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2466 f), der\nsich der Senat anschließt, noch nicht ohne weiteres sittlich\nverwerflich. § 138 Abs. 1 BGB hat nicht den Zweck, das Eigenheim\neines Sicherungsgebers auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen\ndie Pfändungsfreibeträge übersteigt. Ebenso wenig schützt diese\nNorm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens. Ist der\nSicherungsgeber nicht finanziell krass überfordert, so kann eine\nGrundschuldbestellung - wie auch eine Bürgschaft - nur aufgrund\nbesonders erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände\ndas Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen (BGH a. a. O. m. w. N.).\nDerartige besondere Umstände hat die Antragstellerin in keiner\nWeise dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die\nAntragsgegnerin eine aus familiärer Bindung herrührende subjektive\nZwangslage oder eine außergewöhnliche geschäftliche Unerfahrenheit\nder Antragstellerin ausgenutzt hätte. Die Antragsgegnerin war\ngrundsätzlich berechtigt, den von ihr gewährten Kredit nur gegen\nStellung von Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die\nAntragstellerin hat sich ausschließlich von ihrem eigenen Sohn zur\nÜbernahme der Grundschuld bewegen lassen. In der Entgegennahme der\nGrundschuldbestell- ung allein liegt keine unlautere Einwirkung der\nAntragsgegnerin auf die Willensbildung der Antragstellerin. Zwar\nmag diese die Grundschuld aus Sorge um das finanzielle Wohlergehen\nihres Sohnes bestellt haben. Dies gibt dem Sicherungsvertrag aber\nnoch kein anstößiges Gepräge. Die Bank, die mit dem Verlangen nach\neiner Grundschuld eigene berechtigte Sicherungsinteressen\nwahrnimmt, handelt damit schon objektiv nicht unlauter, solange sie\nnicht eine emotionale Zwangslage des Sicherungsgebers in rechtlich\nverwerflicher Weise begründet oder ausnutzt. Dass die\nAntragstellerin die Grundschuld nur aus einer außergewöhnlichen\ngeschäftlichen Unerfahrenheit heraus bestellen würde, konnte und\nmusste die Antragsgegnerin nicht annehmen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung von\nAufklärungs- und Beratungspflichten durch die Antragsgegnerin\nberufen, da solche gegenüber der Antragstellerin nicht bestanden.\nInsoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der\nlandgerichtlichen Beschlüsse verwiesen werden.\n\n9\n\nDie Beschwerde konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( §§ 49 GKG, 127\nAbs. 4 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-11/13-w-71-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-11/13-w-71-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298818","retrieved":"2026-07-09 03:22:46.610140+00:00"}}