{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0306.27UF182.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"27. Zivilsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"27 UF 182/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 29. Juni 2001 (32 F 83/01) wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf\nProzesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren nicht zu. Nach §\n1360 a Abs. 4 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage\nist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche\nAngelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese\nKosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der\nAnspruch setzt zum einen die Bedürftigkeit des berechtigten, zum\nanderen die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus.\nFür beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend (vgl.\nPalandt-Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1360 a Rdn. 11 f. und 15;\nStaudinger-Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearbeitung, § 1360 a Rdn. 74\nund 75). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur, wenn\nder Anspruchsteller nicht selbst in der Lage ist, die Kosten des\nRechtsstreits zu tragen. Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen,\nwenn ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht,\nmag auch der Verpflichtete über ein höheres Einkommen verfügen\n(vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1286; AG Warendorf FamRZ 1999, 165;\nStaudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74). Aus Gründen der\nBilligkeit ist die Bedürftigkeit allerdings auch unter\nBerücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu\nbeurteilen: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, um\nso geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des anderen zu\nstellen (vgl. Palandt-Brudermüller § 1360 a Rdn. 11;\nStaudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74). Die Darlegungs- und\nBeweislast obliegt insoweit dem Anspruchsteller. Dieser hat seine\nBedürftigkeit sowie die tatsächlichen Umstände darzulegen und zu\nbeweisen, aus denen sich die Billigkeit der Vorschusszahlung ergibt\n(Pruskowski in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Band 2, 2.\nAuflage, § 1360 a Rdn. 3).\n\nNach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen\nAnspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss nicht gegeben. Die\nKlägerin hat ihre Bedürftigkeit nicht dargetan. Sie erhält von dem\nBeklagten einen monatlichen Trennungsunterhalt einschließlich der\nKosten für die Krankenversicherung in Höhe von 3.050,00 DM. Mit der\nKlage verlangt sie Prozesskostenvorschuss für das\nScheidungs-Verbundverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie\ndiese Kosten nicht aus ihrem laufenden Unterhalt bestreiten könnte.\nDas Scheidungs-Verbundverfahren ist im September 1999 von der\nKlägerin an- und rechtshängig gemacht worden. Die Klägerin, die den\nScheidungsantrag gestellt hat, wird den Entschluss, die Scheidung\nzu betreiben, mithin schon vor mehr als zweieinhalb Jahren gefasst\nhaben. Sie hatte in diesem Zeitraum sowohl die Veranlassung als\nauch die ihr zumutbare Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus dem\nlaufenden Unterhalt zur Abdeckung der Kosten zurückzulegen. Teilt\nman den geltend gemachten Vorschussbetrag von 5.608,60 DM auf 30\nMonate auf, so hätte die Klägerin monatlich nur 190,00 DM\nzurücklegen müssen, um die Prozesskosten aufbringen zu können.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den\nvorliegenden Rechtsstreit im März 2001 Gerichtskosten in Höhe von\n525,00 DM gezahlt hat. Damit fehlt es an ausreichenden\nAnhaltspunkten für die Bedürftigkeit der Klägerin.\n\nDie Bedürftigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer\nerheblich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten zu bejahen. Dass\ndieser in Anbetracht seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen\ngegenüber der Klägerin und den beiden Kindern aus seinem laufenden\nEinkommen keinen Prozesskostenvorschuss zahlen muss, hat das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt. Beim Ehegattenunterhalt scheidet\nein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, wenn der\nUnterhalt - wie hier - nach Quoten bemessen wird und zusätzliches\nnicht prägendes Einkommen nicht vorhanden ist (Scholz in:\nWendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\nPraxis, 5. Auflage, § 6 Rdn. 27 i. V. m. 11 f.). Davon geht auch\ndie Klägerin in dem Berufungsverfahren aus.\n\nSie meint freilich, der Beklagte sei mit Rücksicht auf ein\nerhebliches Geldvermögen in der Lage, den Prozesskostenvorschuss zu\nfinanzieren. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die Verwertung des\nVermögensstammes kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung eines\nProzesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, so\netwa, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des\nVermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung\nnicht nennenswert beeinträchtigt (OLG Köln FamRZ 1995, 941= MDR\n1995, 751; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1149). Nach den Auskünften\ndes Beklagten, die dieser zum Stichtag 27.09.1999 in dem\nScheidungsfolgenverbundverfahren wegen Zugewinnausgleichs erteilt\nhat (Blatt 7, 17, 39 d. A. AG Siegburg 32 F 478/99 FS - Gü)\nverfügte der Beklagte über ein liquides Guthaben in einer\nGesamthöhe von 24.243,15 DM (Guthaben Girokonto 871,00 DM, Guthaben\nVISA-Konto 23.077,00 DM, Guthaben Postsparbuch 295,15 DM). Den BMW,\nden er vor dem Stichtag erworben hatte, sowie die\nLebensversicherung in Höhe von 18.495,00 DM musste der Beklagte\nnicht verwerten; der Unterhaltsschuldner braucht sich nicht auf den\nnotwendigen Unterhalt beschränken zu lassen und muss auch nicht auf\nGüter des gehobenen Lebensbedarfs verzichten (vgl. Paland\nBrudermüller § 1360 a Rdn. 12; Staudinger Hübner Voppel § 1360 a\nRdn. 76). Die Klägerin behauptet allerdings, der Beklagte habe ein\nweiteres Guthaben von 43.000,00 DM. Diesen Betrag habe er Ende\nSeptember 1998 von seinem Girokonto abgehoben und in Form eines\nWertpapierdepots angelegt. Ihrem Antrag, den Beklagten hierzu als\nPartei zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Es ist schon\nzweifelhaft, ob der Antrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung\nhinaus liefe (dazu Zöller/Greger ZPO, 22. Auflage, § 445 Rdn. 3 a).\nIn dem Güterrechtsverfahren hat der Beklagte nämlich entgegnet,\ndass es sich hierbei um Geld aus dem Erbe nach seiner Mutter\ngehandelt habe, das er auf das VISA-Konto gezahlt und mit dem er\nteilweise den BMW finanziert habe. Dazu hat die Klägerin nicht\nkonkret Stellung genommen. Darauf kommt es indes nicht entscheidend\nan. Selbst wenn der Beklagte weiteres Vermögen in Höhe von\n43.000,00 DM hätte und dieses liquide angelegt wäre, entspräche\neine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses in\nAnbetracht der dargelegten finanziellen Lage der Klägerin nicht der\nBilligkeit. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese\nunstreitig Eigentümerin einer Eigentumswohnung in O. ist. Diese\nunvermietete Wohnung hatte sie für 170.000,00 DM erworben. Zwar\nbehauptet die Klägerin, sie habe die Wohnung für 140.000,00 DM und\nspäter für 130.000,00 DM zum Verkauf angeboten, ohne das sich ein\nKäufer gefunden habe. Dies mag zutreffen. Der Klägerin wäre aber\njedenfalls ein Verkauf selbst zu einem noch geringeren Preis\nmindestens genauso zumutbar wie dem Beklagten die Verwertung seines\nVermögens.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert: 5.608,60 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-06/27-uf-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-06/27-uf-182-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:06.084839+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-03-06/27-uf-182-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"27. 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