{"status":"available","doknr":"OLD298877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0306.27UF122.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"27 UF 122/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n3\n\n1. Für die vom Kläger begehrte Abänderung des in dem Verfahren\nAG Siegburg 33 F 59/94 am 24.1.1996 geschlossenen Vergleichs sind\ndie aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGHZ 85, 64, 73; NJW 1986, 2054;\nNJW 1992, 1621, 1622; NJW 1995, 1891, 1892; FamRZ 2001, 1687, 1689;\nZöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl § 323 Rdn. 44). Danach verlangt der\nKläger zu Recht die Abänderung des Vergleiches, weil nunmehr -\nanders als zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses voraussehbar -\nim Hinblick auf das Zusammenleben der Beklagten mit Herrn D. B. die\nVoraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach §\n1579 Nr. 7 BGB vorliegen.\n\n4\n\na) Ein \"anderer Grund\" im Sinne der genannten Vorschrift, aus\ndem die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig sein kann,\nsetzt einen Sachverhalt voraus, der dazu führt, dass die aus der\nUnterhaltspflicht erwachsene Belastung die Grenze des ihm\nZumutbaren überschreitet. Dabei kann sich eine Unzumutbarkeit\nunabhängig von der Vorwerfbarkeit bestimmter Verhaltensweisen auch\naus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der\nLebensverhältnisse der früheren Ehegatten ergeben. Wenn der\nUnterhaltsberechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer\nangelegtes Verhältnis aufnimmt, kann das Erscheinungsbild dieser\nVerbindung in der Öffentlichkeit unter Umständen dazu führen, dass\ndie Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen\nEingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den\nUnterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH NJW 1989, 1083, 1086 =\nFamRZ 1989, 487, 490; FamRZ 1995, 540, 542; NJW 1997, 1851, 1852 =\nFamRZ 1997, 671; FamRZ 2002, 23, 25; Gerhardt in: Wendl/Staudigl,\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl.,\n§ 4 Rdn. 755; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur\nHöhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rdn. 1120). Zur Annahme eines\nHärtegrundes i.S. v. § 1579 Nr. 7 BGB kann das Zusammenleben des\nBerechtigten mit einem neuen Partner dann führen, wenn sich diese\nBeziehung in einem solchen Maße verfestigt, dass damit gleichsam\nein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten\nist. Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen Voraussetzungen -\ndies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemeinverbindlich\nfestlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im\nEinzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich\nin der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner\nnur \"probeweise\" oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten\nGemeinschaft zusammenleben und nach dem Erscheinungsbild der\nBeziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für\ndie weitere Zukunft gewählt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt,\ndann kann von dem Zeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche\nZusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte\nVerbindung darstellt, die Bedeutung der Ehe als Grund für die\nfortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten\ngegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten, und es kann\nfür den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren\nEhegatten unter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl\nweiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen (BGH a.a.O.).\n\n5\n\nb) Eine derartige eheersetzende Gemeinschaft besteht zwischen\nder Beklagten und Herrn B.. Maßgebend ist dabei grundsätzlich das\nErscheinungsbild in der Öffentlichkeit (BGH a.a.O, zu den Indizien\nfür eine solche Gemeinschaft im übrigen Kalthoener/Büttner/Niepmann\nRdn. 1120.). Ob es ausreichen kann, wenn die Partner ihre\nVerbindung als dauerhaft ansehen, es aber verstehen, die Beziehung\nin der Öffentlichkeit geheimzuhalten (BGH NJW 1997, 1851, 1852),\nkann dahinstehen, da die Beklagte und Herr B. ihre Verbindung nicht\ngeheimhalten. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob zwischen\nbeiden sexuelle Kontakte bestehen oder bestanden haben. Denn diese\nsind nicht Voraussetzung für die Annahme einer eheersetzenden\nGemeinschaft (OLG Hamm FamRZ 1981, 162, 163; FamRZ 1986, 1219,\n1220; Kalthoener/Büttner/Niepmann Rdn. 1120).\n\n6\n\nDanach ist eine eheersetzende Gemeinschaft zwischen der\nBeklagten und Herrn B. schon aufgrund der unstreitigen und der von\nihm bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage (Bl. 102 - 105 a\nd.A.) bekundeten Umstände anzunehmen. Beide kennen sich seit\neinigen Jahren, nach der zeugenschaftlichen Aussage Herrn B.s seit\nSeptember 1994. Er pflegt die an multipler Sklerose erkrankte\nBeklagte schon seit mehreren Jahren. Die Pflege und Betreuung ging\nbereits früher, als er noch im gleichen Hause, in dem sich die\nWohnung der Beklagten befindet, in einer Wohnung seines Vaters\nlebte, so weit, dass er sich 1998 über einen Rechtsanwalt an seinen\nDienstvorgesetzten wandte und ihn über die von ihm erbrachten\nBetreuungsleistungen informierte (Schreiben der Rechtsanwälte P.\nvom 5.8.1998, Bl. 49 f. d.A.). In dem Schreiben der Rechtsanwälte\nwird geschildert, dass Herr B. Einkäufe und Behördenangelegenheiten\nfür die Beklagte erledige. Außerdem putze er ihre Wohnung und\nbegleite sie zu ihren Kurorten. Diese Pflege- und\nBetreuungsleistungen erledige er in seiner Freizeit. Unstreitig\nnimmt er bis heute Dienstbefreiungen und Sonderurlaub in Anspruch,\num die Beklagte pflegen zu können (Schreiben des G.präsidiums West\nvom 20.3.2000, Bl. 48 d.A.). Seit Anfang 2000 leben sie in der\nWohnung der Beklagten zusammen. Grund dafür, dass sein Vater ihn\naufgefordert hatte, seine Wohnung zu räumen, war nach der Bekundung\nHerrn B.s, dass er dem Vater mitgeteilt hatte, er wolle die\nBeklagte, mit der es in den vergangenen drei Jahren \"rapide abwärts\ngegangen\" sei, weiterhin betreuen. Er habe sich mit dem Vater\nüberworfen, weil er sich - so die Vermutung Herrn B.s - beruflich\nöfters \"unter Stress\" befunden und in die diesbezügliche Probleme\nnicht den Vater, sondern die Beklagte als Vertraute einbezogen\nhabe. Im Jahre 2000 verfestigte sich die Beziehung zwischen der\nBeklagten und Herrn B. nicht nur dadurch, dass er in die Wohnung\nder Beklagten einzog. Mit notariellem Vertrag vom 17.3.2000 (Bl. 33\n- 41 d.A.) übertrug die Beklagte ihre Wohnung überdies auf Herrn\nB.. Dessen Gegenleistung bestand in der Einräumung eines\nlebenslänglichen Wohnungsrechts, wobei Herr B. die Nebenkosten der\nWohnung zu tragen hatte, sowie in einer Pflegeverpflichtung; diese\numfasste die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der\nMobilität. Einen Anspruch auf Pflegegeld trat die Beklagte an Herrn\nB. in diesem Vertrag ab. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag\n(Bl. 43 - 47 d.A.) erteilte die Beklagte Herrn B. zudem eine\n\"General- und Altersvorsorgevollmacht\". Tatsächlich erbringt Herr\nB. eine Vollpflege, die auch auf die Körperpflege und das Be- und\nEntkleiden der in hohem Maße pflegebedürftigen Beklagten erstreckt.\nEr betreut die Beklagte - wie sie im Schriftsatz vom 24.10.2001\nselbst eingeräumt hat - auch nachts; wenn sie zur Nachtzeit die\nToilette aufsuchen will, weckt sie ihn durch Klingeln oder Rufen,\ndamit Herr B. ihr auf dem Weg vom Bett zur Toilette und wieder\nzurück behilflich ist (Bl. 184 d.A.). Herr B. hat bei seiner\nerstinstanzlichen Vernehmung zur gemeinsamen Lebensgestaltung zudem\nangegeben, dass sie Mahlzeiten an Werktagen morgens und abends\nsowie an den Wochenenden oder freien Tagen gemeinsam einnähmen. Es\nsei richtig, dass er einen großen Teil seiner Freizeit dafür\nverwende, für die Beklagte dazusein.\n\n7\n\nDas dargestellte äußere Erscheinungsbild dieser Beziehung macht\ndas Bestehen einer festen Verbindung besonders augenfälllig. Eine\nderart umfassende Betreuung und Zuwendung, wie sie der Beklagten\ndurch Herrn B. zuteil wird, gewähren einem Behinderten oder Kranken\nin aller Regel nur allernächste Angehörige, einem Erwachsenen\nzumeist nur der Ehepartner (so in einem vergleichbaren Fall OLG\nHamm FamRZ 1986, 1219, 1220). Danach ist das Vorliegen einer\neheersetzenden Gemeinschaft, die dem Kläger eine\nUnterhaltsverpflichtung im bisherigen Umfang unzumutbar werden\nlässt und die deshalb als Verwirkungstatbestand nach § 1579 Nr. 7\nBGB zu werten ist, zu bejahen. Diese bestand auch bereits zu Beginn\ndes Klagezeitraumes im August 2000. Die Beziehung hatte sich bis\ndahin schon seit mindestens zwei bis drei Jahren zu einer\nehegleichen Gemeinschaft verfestigt, was etwa daraus hervorgeht,\ndass Herr B. seinen Dienstherrn im Jahre 1998 über die von ihm\nerbrachten umfangreichen und intensiven Pflege- und\nBetreuungsleistungen in Kenntnis gesetzt hatte, um eine\nweitergehende Dienstbefreiung zu erhalten. Im Hinblick auf die\naußergewöhnliche Verfestigung der Gemeinschaft durch die\nÜbertragung der Wohnung auf Herrn B. und die Erteilung der General-\nund Altersvorsorgevollmacht im März 2000, hätte der Senat im\nübrigen keine Bedenken, die von der Rechtsprechung in der Regel\ngeforderte Mindestdauer der Gemeinschaft von zwei bis drei Jahren\nvorliegend abzukürzen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2000, 371 = FamRZ 2000,\n290 - gemeinsamer Hauskauf).\n\n8\n\nc) Nach § 1579 BGB ist der Unterhaltsanspruch im Falle der\nVerwirkung zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen,\nsoweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.\nBei der hiernach vorzunehmenden Billigkeitsprüfung (dazu Gerhardt\nin: Wendl/Staudigl § 4 Rdn. 617 ff.; Kalthoener/Büttner/Niepmann\nRdn. 1135 ff.) ist zugunsten der Beklagten neben der langen\nEhedauer von über fünfundzwanzig Jahren vor allem die\nBeeinträchtigung durch ihre schwere Erkrankung zu berücksichtigen.\nDer von dem Kläger begehrte vollständige Wegfall der\nUnterhaltspflicht wäre daher unbillig. Andererseits fällt zu Lasten\nder Beklagten ins Gewicht, dass sich dadurch, dass Herr B. die\nlaufenden Kosten der Wohnung trägt, ihr Unterhaltsbedarf verringert\nhat. Außerdem erhält die Beklagte ein monatliches Pflegegeld nach\nPflegestufe I in Höhe von 400,00 DM, wobei angesichts der Schwere\nder Erkrankung zumindest auf mittelfristige Sicht eine Einordnung\nin Pflegestufe II mit einer Erhöhung des Pflegegelde auf 800,00 DM\nerfolgen dürfte. Dieses Pflegegeld ist im Rahmen der\nBilligkeitsprüfung abweichend von §§ 1578 a, 1610 a BGB\nbedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen. Infolge der Übernahme\nder Pflege durch Herrn B. ist der Pflegeaufwand für die Beklagte\nweitgehend entfallen. Es kann nicht zu Lasten des Klägers gehen,\ndass die Beklagte an Herrn B. über die Übertragung ihrer Wohnung\nhinaus den Anspruch auf Pflegegeld abgetreten hat. Unter Abwägung\nder gegenseitigen Interessen erscheint eine Herabsetzung des\nmonatlichen Unterhaltes auf 1.500,00 DM angemessen.\n\n9\n\nd) Die Beklagte war auf den entsprechenden Antrag des Klägers\nferner zu verurteilen, Unterhaltszahlungen, die der Kläger während\ndes vorliegenden Abänderungsverfahrens über den monatlichen Betrag\nvon 1.500,00 DM hinausgeleistet hat, zurückzuerstatten (vgl. BGH\nNJW 1998, 2433, 2434 = FamRZ 1998, 951). Da der entsprechende\nAntrag des Klägers wegen fehlender Angabe der geleisteten\nUnterhaltsbeträge als Leistungsantrag nicht hinreichend bestimmt\nwäre und folglich keinen vollstreckungfähigen Inhalt hätte, hat der\nSenat den Antrag als Feststellungsantrag ausgelegt.\n\n10\n\n2. Die Revision war entgegen der Anregung des Beklagten nicht\nzuzulassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Rechtssache hat\nkeine grundsätzliche Bedeutung. Es sind keine Rechtsfragen\nbetroffen, die noch nicht oder nicht klar entschieden sind und die\nwichtige Problemkreise betreffen, zu denen divergierende Ansichten\nvertreten werden oder vertretbar sind (vgl. Zöller/Gummer § 546\nRdn. 35). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.\n\n11\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1\nZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert: bis 35.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-06/27-uf-122-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-03-06/27-uf-122-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298877","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.912230+00:00"}}