{"status":"available","doknr":"OLD298962","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0228.16WX30.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"16 Wx 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Verfahrensbeteiligten bilden die\nWohnungseigentümergemeinschaft L.straße 9, ... K.. Die\nAntragsgegner sind Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nummer 33\nbezeichneten Sondereigentums. Hinsichtlich dieser\nSondereigentumseinheit bestimmt die Teilungserklärung vom\n01.03.1994 (Ur. Nr. .../94 des Notars Dr. R. in K.) in Ziffer 7\nunter anderem:\n\n4\n\n\"Dem jeweiligen Eigentümer des Miteigentumsanteils mit der\nAufteilungsplan Nummer 33 erhält nachfolgende weitere\nSondernutzungsrechte mit folgenden Inhalten:\n\n5\n\nEr ist berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes L.straße 9 auf der\nin der Anlage 4 rot schraffierten Fläche eine beleuchtete und/oder\ndrehende Werbetafel in den Ausmaßen 10 x 10 Meter mit allen hierfür\nerforderlichen Einrichtungen und Anlagen (insbesondere\nTechnikeinheit, Stromanschlüsse, Stromzähler etc.) uneingeschränkt\nzu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern,\ninstandzusetzen, instandzuhalten, dauernd zu unterhalten und zu\nnutzen.\n\n6\n\nEr ist weiter berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes L.straße 9\nauf der in der Anlage 4 blau schraffierten Fläche eine\nstandortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage\neinschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und\nAnlagen, insbesondere Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit\nuneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern,\ninstandzusetzen, instandzuhalten, dauernd zu unterhalten und zu\nnutzen.\n\n7\n\nUnter Funkfeststation ist die Einrichtung zur Verteilung, zum\nSenden sowie zum Empfang von Funksignalen zu verstehen. Über sie\nwird der unmittelbare Kontakt zu Mobiltelefonen u.ä. Einheiten\nhergestellt, die sowohl zum Empfang als auch zur Sendung von\nNachrichten dienen. Die Funkfeststation umfasst die erforderlichen\nAusrüstung, um Funksignale zu senden, zu empfangen, insbesondere\nzum Betrieb von Mobiltelefonen sowie diese Signale direkt über\nKabel oder indirekt von der Funkfeststation aus der über Richtfunk\nan Fernmeldeeinrichtungen zu übertragen. Eine Funkfeststation\nbesteht insbesondere aus der Versorgungseinheit, den\nAntennenträgern und der Antennenanlage. Die Versorgungseinheit\nbesteht aus der Sende- und Empfangseinrichtung, der Stromversorgung\n(bestehend aus dem Anschluss an das Stromnetz, den\nNotstrombatterien und - soweit im Einzelfall erforderlich - dem\nNotstromaggregat) und dem Übergabepunkt für die Einspeisung der\nAntenne. Die Versorgungseinheit kann sowohl im Freien als auch in\neinem Raum untergebracht werden. Die Antennenanlage besteht aus\neiner Konfiguration von Antennen, der Antennenträger besteht aus\neiner an dem Gebäude angepassten Konstruktion zur Aufnahme der\nAntennen.\n\n8\n\nEr ist jederzeit berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum zum\nZwecke der Ausübung der vorgenannten Sondernutzungsrechte zu\nbetreten und mit PKW und LKW zu befahren. Er ist ferner berechtigt,\nzum Zwecke der Ausübung der in den vorgenannten Ziffern 7.2.1 und\n7.2.2 beschriebenen Sondernutzungsrechte alle öffentlichen\nVersorgungseinrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen\n(insbesondere alle Leistungen, Strom- und Nachrichtenleistungen) zu\nbenutzen und an diese anzuschließen. Dies beinhaltet auch die\nLeitungsverlegung an oder im Gebäude. Der jeweilige Eigentümer hat\ndie Kosten des Verbrauchs und des Anschlusses selbst zu tragen und\nhat für den Verbrauch eigene Zähler zu installieren.\n\n9\n\nSämtliche Rechte aus den vorgenannten Sondernutzungsrechten kann\nder jeweilige Eigentümer auch von seinen Angestellten, Vertretern,\nBeauftragten, Mietern und Pächtern wahrnehmen lassen.\n\n10\n\nDie Ausübung der vorgenannten Rechte und Sondernutzungsrechte\nkann jederzeit einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich\ngestattet werden.\n\n11\n\nDie Instandsetzung, Instandhaltung und Unterhaltspflichten\nbeziehen sich nur auf die vorgenannte Werbefläche/Funkfeststation\nsowie auf die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,\nnicht auf die Dachfläche selbst.\"\n\n12\n\nDie Antragsgegner ließen auf dem Dach innerhalb der\nSondernutzungsfläche im Jahre 1994 eine Sendeanlage des\nNetzbetreibers E. montieren und im Winter 1997/1998 zusätzlich eine\nAnlage der Firma V.-I..\n\n13\n\nIn einer Wohnungseigentümerversammlung am 21.10.1999 wurde von\nden anwesenden Eigentümern, die jedoch nicht sämtliche Eigentümer\nder Wohnungseigentumsanlage repräsentierten, folgender Beschluss\neinstimmig gefasst:\n\n14\n\n1.)\n\n15\n\n\"Die Eigentümer des Miteigentumsanteils Nr. 33, derzeit Frau B.\nund Frau K. St., werden verpflichtet, die auf dem Dach des Gebäudes\nL.straße 9 im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche befindliche\nortsfeste Sendefunkanlage der Firma V.-I. nebst sämtlichen\nZubehörteilen ersatzlos zu entfernen. Sollte dies den Eigentümern\nnicht möglich sein, so sind sie verpflichtet, ihre vertraglichen\nVereinbarungen mit der Firma V.-I. aus wichtigem Grunde mit\nsofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu\nkündigen und die Firma V.-I. zur Entfernung der Anlage zu\nveranlassen.\n\n16\n\n2.)\n\n17\n\nGgf. soll auch der Entfernungsanspruch unmittelbar gegenüber der\nFirma V.-I. geltend gemacht werden.\n\n18\n\n3.)\n\n19\n\nDer Verwalter ist beauftragt und bevollmächtigt, auf Kosten der\nEigentümergemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei mit der\nDurchsetzung der Ansprüche der Eigentümergemeinschaft aus den\nvorstehenden Beschlüssen zu beauftragen und auch Vollmacht zur\ngerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche zu erteilen. Die hierdurch\nentstehenden Kosten einschließlich eventueller Gerichtskosten trägt\ndie Eigentümergemeinschaft.\n\n20\n\nDer Verwalter ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem\nVerwaltungsbeirat Verhandlungen mit den Eigentümern St. und/oder\nV.-I. über eine gütliche Beilegung zu führen sowie ggf. einen\nVergleich für die Eigentümergemeinschaft abzuschließen, ohne dass\nes der erneuten Beschlußfassung in einer Eigentümerversammlung\nbedarf.\n\n21\n\n4.)\n\n22\n\nIn einem eventuellen Gerichtsverfahren ist auch die Frage zu\nklären, ob die Eigentümer St. berechtigt sind, mehr als eine\nFunkfeststation und/oder Antennenanlage auf der\nSondernutzungsfläche auf dem Dach des Gebäudes zu errichten.\"\n\n23\n\nDas Anfechtungsverfahren hinsichtlich dieses Beschlusses ist\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Beteiligten streiten\ninsbesondere darüber, ob die Antragsgegner den Beschluss überhaupt\nrechtzeitig angefochten haben.\n\n24\n\nDas Amtsgericht hat die Antragsgegner antragsgemäß wie folgt\nverurteilt:\n\n25\n\nDie Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, die\nauf dem Dach des Gebäudes L.straße 9, ... K., im Bereich der ihnen\ngemäß Ziffer 7.2.2 der Gemeinschaftsordnung (Urkunde Nr. .../1994\ndes Notars Dr. R. aus K.) zugewiesenen Sondernutzungsfläche\nbefindliche ortsfeste Sendefunkanlage der Firma V.-I., bestehend\naus drei Antennenträgern nebst daran montierter Antennen- und\nRichtfunkeinrichtungen, BTS-Konsole nebst Aufbauten und\nKabelführungen zu den drei Antennenträgern sowie sämtliche\nZubehörteile und Elektroinstallationen einschließlich der\nElektroverkabelung bis zum Kellerraum des Hauses und sämtliche\nAnkerplatten der Antennentragkonstruktionen und der BTS-Konsole\nersatzlos zu entfernen und den ursprünglichen insbesondere alle\nnach der Demontage verbleibenden Bohrlöcher dicht zu schließen und\ndie Dacheindichtung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik\nwieder herzustellen.\n\n26\n\nEs wird festgestellt, dass die Antragsgegner nicht berechtigt\nsind, auf dem Dach des Gebäudes L.straße 9, ... K., im Bereich\nihrer Sondernutzungsfläche mehr als eine Funkfeststation und/oder\nAntennenanlage zu errichten oder errichten zu lassen.\n\n27\n\nDie sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht mit der\nangefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung\nrichtet sich nunmehr die weitere sofortige Beschwerde der\nAntragsgegner.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig.\nSie hat auch in der Sache Erfolg. Was den Antragsgegnern in\nAusübung ihres Sondernutzungsrechtes gemäß Ziffer 7 der\nTeilungserklärung vom 01.03.1994 gestattet ist, ist durch Auslegung\ndieser Teilungserklärung zu ermitteln. Zur Auslegung der\nTeilungserklärung in vollem Umfange ist der Senat selbstständig\nbefugt (BGHZ 121, 236; BayObLG, WuM 1996, 362; Staudinger/Wenzel, §\n45 WEG Rdn. 40). Die Auslegung hat sich zunächst am Wortlaut zu\norientieren. Sie hat darüberhinaus den Sinn aus dem\nGesamtzusammenhang der Normen zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt,\ndass die Antragsgegner auf der Sondernutzungsfläche technische\nEinrichtungen installieren und montieren lassen dürfen, die\nerforderlich sind, um Funksignale insbesondere für Mobiltelefone zu\nverteilen, zu senden und zu empfangen. Diese technischen Geräte,\ndie in der Teilungserklärung grob umschrieben sind, werden unter\ndem Oberbegriff \"standortbezogene Funkfeststation und/oder\nAntennenanlage\" zusammengefasst. Das vorangestellte Wort \"eine\"\nstellt hierbei einen unbestimmten Artikel, keine Zahl dar. Der\nunbefangene, nichttechnische Betrachter, an den die Beschreibung in\nZiffer 7 der Teilungserklärung sich richtet, sieht in den\nInstallationen unabhängig davon, ob sie einem Mobilfunkbetreiber\noder mehreren Mobilfunkbetreibern als Anlaufstation für ihre\nFunksignale dienen, immer nur \"eine Funkfeststation\". Die\nBeschreibung in der Teilungserklärung stellt sich für den\nunbefangenen Betrachter nur als Abgrenzung gegenüber anderen\nmöglichen technischen Einrichtungen dar, nicht aber als Begrenzung\nder Zahl der Sendeanlagen. Nur eine solche Auslegung ist auch\nsinnvoll. Denn die technischen Gegebenheiten ändern sich schnell.\nAllein davon ist aber abhängig, wie viele Betreiber von\nMobilfunknetzen die technischen Geräte auf dem Dach der\nLiegenschaft L.straße 9 benutzen können. Ob die Betreiber die\nerforderlichen technischen Anlagen gemeinsam errichten oder ob\njeder Betreiber einzelne Teile zur Anlage hinzufügt, ist am Ende\nfür den Betrachter, der auf dem Dach des Hauses \"eine\nFunkfeststation\" feststellt, ohne Bedeutung. Diese Auslegung der\nZiffer 7.2.2 der Teilungserklärung wird durch die vorangehende\nZiffer 7.2.1 bestätigt. Die dort beschriebene Werbetafel bleibt\nauch die gleiche, ob sie für eine gleichbleibende Werbung oder für\nständig wechselnde Werbungen oder mehrere Werbeaufschriften\nnebeneinander benutzt wird. Entscheidend ist allein die Fläche, die\ngenutzt werden darf, und der Zweck, zu welchem sie genutzt werden\ndarf.\n\n30\n\nDa die Antragsgegner mit ihrer Nutzung der in Ziffer 7.2.2 der\nTeilungserklärung bezeichneten Fläche auf dem Dach des Gebäudes\nL.straße 9, so lange sie mit den technischen Installationen die\nangegebene Fläche nicht überschreiten, sich innerhalb der Grenzen\nihres Sondernutzungsrechtes halten, steht den Antragstellern kein\nAnspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung eines Teiles der Anlage\nzu.\n\n31\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss\nder Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.10.1999. Dieser Beschluss\nist unabhängig davon, ob rechtzeitig innerhalb der Frist des § 23\nAbs. 3 WEG angefochten wurde oder nicht, nichtig, weil er als\nMehrheitsbeschluss das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner\nbeschränkt, insoweit aber außerhalb der Beschlusskompetenz der\nWohnungseigentümergemeinschaft liegt (BGH NZM 2000, 1184). Das in\nder Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht kann nur\ndurch Vereinbarung der Wohnungseigentümer inhaltlich geändert oder\nbeschränkt werden. Der einstimmige Beschluss in der Versammlung vom\n21.10.1999 hat nicht Vereinbarungscharakter, weil auf der\nVersammlung nicht sämtliche Wohnungseigentümer vertreten waren.\n\n32\n\nDas die Funkfeststation in der Form, wie sie sich augenblicklich\ndarstellt, aus anderen Gründen nicht zulässig wäre, etwa weil sie\ndie Statik des Hauses gefährdet oder weil von ihr nachgewiesene\nerhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgehen oder weil sie\nansonsten in baulich gefährlicher Weise errichtet wäre, ist nicht\nsubstantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG. Ein Abweichen von dem im Wohnungseigentumsverfahren\ngeltenden Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet\nwerden, ist nicht angezeigt.\n\n34\n\nDer Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n25.000,00 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-28/16-wx-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-28/16-wx-30-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298962","retrieved":"2026-07-09 03:23:00.357431+00:00"}}