{"status":"available","doknr":"OLD298993","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0227.11U116.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"11 U 116/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger nimmt als Opfer eines\nVerkehrsunfalls die Beklagten auf Ersatz seines materiellen\nSchadens, insbesondere des Verdienstausfallschadens, und auf\nZahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Die grundsätzliche\nEintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig. Zu dem Unfall kam es\nam 01.03.1989, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Lastkraftwagen\ndas Vorfahrtsrecht des auf seinem Motorrad mit angepasster\nGeschwindigkeit fahrenden Klägers missachtete und die Fahrbahn der\nvorfahrtsberechtigten Straße versperrte. Der Kläger unternahm\nzunächst eine Vollbremsung und sprang dann von dem Motorrad ab, als\ner erkannte, dass er einen Zusammenstoß nicht verhindern konnte;\ndas Motorrad stieß mit dem Lastkraftwagen zusammen, geriet in Brand\nund wurde vollkommen zerstört. Bei dem Absprung zog sich der Kläger\nschwere Verletzungen zu; auf die ausführliche Darstellung der\nVerletzungen und ihrer Folgen in dem angefochtenen Urteil wird\nBezug genommen. Erforderlich wurden u.a. eine Vielzahl von\noperativen Eingriffen am linken Bein und damit verbundene längere\nKrankenhausaufenthalte in verschiedenen Kliniken, zuletzt im April\n1996 eine zweiwöchige stationäre Behandlung zur Knochenübertragung,\nan die sich ein dreiwöchiges Aufbautraining im Juni/Juli 1996 und\neine stationäre Behandlung im Oktober 1996 zur Arthroskopie des\nKniegelenks anschlossen. Es verblieben als Dauerschäden u.a. ein\nposttraumatisches Kopfschmerzsyndrom, erhebliche Beeinträchtigungen\ndes linken Beins und eine Bewegungseinschränkung der Langfinger der\nlinken Hand mit Faustschlussstörung. Die MdE wurde mit 40%\nfestgesetzt. Seinen Beruf als Maschinenbauer konnte der Kläger\nnicht weiter ausüben. Eine Wiedereingliederung in den betrieblichen\nArbeitsablauf war trotz der Einrichtung eines speziell auf den\nKläger zugeschnittenen Schonarbeitsplatzes wegen fortbestehender\nBeschwerden nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde am\n31.07.1993 einvernehmlich aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst;\nder Kläger erhielt eine einmalige Abfindung in Höhe von 10.000,00\nDM. In den Jahren 1994 bis 1997 durchlief er eine Umschulung zum\nFeinmechaniker; eine neue Anstellung erhielt er jedoch nicht.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 2), der\nHaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1), zahlte im Juli 1994 zur\nSchadensregulierung 8.500,00 DM auf den materiellen Schaden und ein\nSchmerzensgeld von 40.000,00 DM.\n\n5\n\nMit der im Dezember 1995 eingereichten\nKlage hat der Kläger geltend gemacht: Ihm seien aufgrund der\nKrankenbehandlungen eigene Fahrtkosten in Höhe von insgesamt\n6.037,20 DM, Fahrtkosten von Angehörigen in Höhe von 4.754,40 DM\nund Telefonkosten in Höhe von 1.400,00 DM entstanden. Infolge des\nUnfalls habe er zudem einen Verdienstausfallschaden von insgesamt\n141.817,29 DM erlitten. Bei dem seinerzeitigen Arbeitgeber habe die\nMöglichkeit zur Leistung von Überstunden bestanden. Auch habe er im\nUnfallzeitpunkt die konkrete Möglichkeit gehabt, eine Stelle bei\neinem anderen Arbeitgeber anzutreten, bei dem er von Juni 1989\nDezember 1995 einen Mehrverdienst von insgesamt 65.833,33 DM habe\nerzielen können; unfallbedingt habe er diese neue Arbeitsstelle\nnicht antreten können. Ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM werde\nden Unfallschäden und deren Folgen nicht gerecht; angemessen sei\nein Schmerzensgeld von 140.000,00 DM.\n\n6\n\nDer Kläger hat zunächst dem\nentsprechende Zahlungsanträge und zudem einen Feststellungsantrag\nhinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten gestellt. Den\nFeststellungsantrag haben die Beklagten anerkannt. In der\nmündlichen Verhandlung vom 19.04.1996 hat der Kläger sämtliche\nAnträge gestellt; die Beklagten haben sich auf ihren \"Antrag\" in\ndem Schriftsatz bezogen, der auch das Anerkenntnis enthält (Bl. 63\nd.A.). Durch Versäumnisurteil vom 27.03.1998 hat das Landgericht\ndie Klage abgewiesen, nachdem der Prozessbevollmächtigte des\nKlägers in dem Termin aus prozessualen Gründen nicht aufgetreten\nwar (Bl. 216 f. d.A.). Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch\neingelegt und diesen begründet. In der folgenden mündlichen\nVerhandlung hat der Kläger nur noch die Leistungsanträge\nverlesen.\n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und die\nBeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\na) an ihn 154.581,35 DM nebst 4% p.a.\nseit dem 01.08.1994 zu zahlen,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nb) an ihn über den gezahlten Betrag in\nHöhe von 40.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4% Zinsen p.a. seit dem 01.08.1994 zu\nzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n17\n\nDie Beklagten haben geltend gemacht:\nDer Arbeitgeber des Klägers sei zum Unfallzeitpunkt und in den\nJahren danach ein Sanierungsfall gewesen. Davon wäre auch der\nKläger bei Fortsetzung seiner Tätigkeit mit hoher\nWahrscheinlichkeit betroffen gewesen, so dass ihm ein\nVerdienstausfall durch den Unfall nicht entstanden sein könne. Der\nWechsel zu dem anderen Arbeitgeber sei nicht unfallbedingt\ngescheitert; vielmehr habe sich der Kläger bereits zuvor aus\nanderen Gründen gegen einen Wechsel entschieden. Die\nAbfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 DM sei auf den\nVerdienstausfallschaden anzurechnen. Das vorprozessual gezahlte\nSchmerzensgeld von 40.000,00 DM sei angemessen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben\ndurch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die\nVernehmung eines Zeugen und die Einholung amtlicher Auskünfte;\ninsoweit wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil und\ndie dortigen Fundstellen Bezug genommen.\n\n19\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat\ndas Landgericht das Versäumnisurteil vom 27.03. 1998 teilweise\naufgehoben und die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als\nGesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 36.193,67 DM, darunter\n20.000,00 DM weiteres Schmerzensgeld, nebst 4% Zinsen seit dem\n01.08.1994 zu zahlen.\n\n20\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in erster Instanz und der Ausführungen des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nGegen das seinen erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten am 06.04.2001 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit einem am Montag, dem 07.05.2001 beim Berufungsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem\nam 16.07.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n22\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend:\n\n23\n\nSeine eigenen Fahrtkosten für die\nKrankenhausaufenthalte und Arztbesuche (6.037,20 DM) seien zu\nersetzen. Von der BG habe er insoweit nicht erhalten. Es werde\nbestritten, dass die Berufsgenossenschaft insoweit zur Zahlung\nverpflichtet gewesen wäre. Bei der Berechnung des Verdienstausfalls\nhabe das Landgericht zu geringe Beträge angesetzt. Sein Einkommen\nwäre schon bei der Firma S. im Lauf der Jahre gestiegen. Nach dem\nErgebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei auch davon\nauszugehen, dass der Kläger im Jahre 1989 zur Firma D. gewechselt\nwäre und dort monatlich bei 167 Stunden zu 24 DM und 10 Überstunden\nzu 30 DM verdient hätte, so dass sich der Verdienstausfall für 1989\nbis 1995 auf 117.019,54 DM belaufe. Das Landgericht habe auch den\nArbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen von 26 DM\npro Monat = 2.080,00 DM nicht angesetzt. Schließlich sei das\ngezahlte und zuerkannte Schmerzensgeld (40.000 DM + 20.000 DM =\n60.000 DM) - auch im Hinblick auf das zögerliche\nRegulierungsverhalten der Beklagten zu 2 - untersetzt. Ausweislich\ndes Antrags zu 2 verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld von\ninsgesamt 140.000,00 DM.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagten zu\nverurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 131.863,60 DM nebst 4%\nZinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn über die gezahlten 40.000,00 DM hinaus ein\nangemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 100.000,00\nDM, nebst 4% Zinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen\nmateriellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom\n01.03.1989 auf der P.straße in U.-P. zu ersetzen, soweit die\nAnsprüche nach dem 03.09.1995 entstanden sind bzw. entstehen und\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen und\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nSicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n33\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n36\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil\nund treten den Ausführungen des Klägers entgegen. Im Hinblick auf\ndie Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung haben sie\nmit Schriftsätzen vom 30.01. und 15.02.2002 (Bl. 566 ff. d.A.)\nweiter vorgetragen.\n\n37\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\ndie überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\n40\n\nDer dem Kläger vom Landgericht\nzuerkannte Betrag reicht nach Auffassung des Senats zur Abdeckung\ndes entstandenen materiellen und immateriellen Schadens nicht aus.\nDer Kläger hat gegen die Beklagten über die von ihnen bereits\ngezahlten Beträge hinaus einen Anspruch in Höhe von 50.851,55 EUR\n(= 99.456,99 DM) für den materiellen Schaden und 23.008,13 EUR (=\n45.000,00 DM) für den immateriellen Schaden.\n\n41\n\nI. Soweit der Kläger Fahrtkosten für\neigene Fahrten zur Heilbehandlung verlangt, hat die Berufung\nallerdings keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert,\nweil die Berufsgenossenschaft gemäß § 569b RVO, der im\nAnspruchszeitraum noch für die Unfallversicherung galt, Reisekosten\nzur Heilbehandlung zu ersetzen hatte und entsprechende Ansprüche\ndes Klägers mithin gemäß §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf\ndie Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger übergegangen\nsind. Diese hat auch, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen (Bl.\n80 ff. = 320 ff. d.A.) ergibt, in einigem Umfang Fahr- bzw.\nReisekosten ersetzt. Angesichts dessen und der Gesetzeslage ist das\nBestreiten der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft\nunbeachtlich. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass, soweit die\nBerufsgenossenschaft - mangels Antragstellung - nichts gezahlt hat,\ndie Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Berufsgenossenschaft\ninzwischen wegen Zeitablaufs oder ähnlichem endgültig entfallen\nsind, so dass der Anspruch an ihn zurück gefallen ist (vgl. dazu\nBGH, VersR 1999, 382,383; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\nPersonenschäden, 7. Aufl., Rn. 450). Es ist auch nicht ersichtlich,\ndass der Kläger gegenüber der Berufsgenossenschaft auf\nentsprechende Ansprüche für die Vergangenheit verzichtet hat\n(möglich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\nSozialversicherungsträger, § 46 Abs. 1 SGB I) oder dass eine\nAbtretung durch die Berufsgenossenschaft erfolgt ist.\n\n42\n\nII. Unbegründet ist die Berufung auch\nhinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen. Der Vortrag, das\nLandgericht habe den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen\nLeistungen von 26 DM pro Monat (insgesamt 2.080,00 DM) nicht\nangesetzt, ist unrichtig, wie sich aus den Ausführungen auf Seite\n21 des angefochtenen Urteils ergibt.\n\n43\n\nIII. Begründet ist die Berufung aber,\nsoweit der Kläger die Ausführungen des Landgerichts zum\nVerdienstausfallschaden rügt. Nach Ansicht des Senats spricht\naufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine\nausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger ohne den\nUnfall in der Zeit von 1989 bis 1995 ein höheres Einkommen erzielt\nhätte, als es das Landgericht angenommen hat.\n\n44\n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem\nKläger sei nicht der Beweis dafür gelungen, dass er aufgrund des\nUnfalls nicht den ihm angebotenen Arbeitsplatz bei der Fa. D. habe\nantreten können. Insoweit stehe nach Vernehmung des Zeugen D. (BI.\n362 ff. d.A.) jedenfalls nicht fest, dass der Kläger unfallbedingt\nden Arbeitsplatzwechsel unterlassen habe. Zwar habe der Zeuge D.\nbekundet, dass er dem Kläger einen Arbeitsplatz in seinem\nUnternehmen - zu denen vom Kläger vorgetragenen finanziellen\nBedingungen - angeboten habe und dass einem sofortigen Wechsel\nzunächst nur die Weihnachtsgeldregelung bei der Fa. S. im Wege\ngestanden habe. Jedoch habe sich der Kläger nach der Aussage des\nZeugen später nicht mehr bei der Fa. D. gemeldet, so dass der Zeuge\ndavon ausgegangen sei, ein Arbeitsplatzwechsel des Klägers zu\nseinem Betrieb komme nicht mehr in Frage. Da der Kläger, nach\nAussage des Zeugen, auch keine anderen konkreten Schritte in\nRichtung eines Arbeitsplatzwechsels unternommen habe, sei mithin\ndavon auszugehen, dass er bereits vor dem Unfallereignis von einem\nArbeitsplatzwechsel Abstand genommen habe. Jedenfalls stelle sich\ndie Situation nicht so dar, dass der Kläger den Arbeitsplatzwechsel\nschon konkret vorbereitet und dann unfallbedingt hiervon abgesehen\nhabe. Auch könne die Behauptung des Klägers, den Arbeitsplatz bis\nzum 01.06.1989 wechseln zu können, als nicht bewiesen angesehen\nwerden. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen gehe zu Lasten des\nKlägers.\n\n45\n\n2. Dem kann nicht gefolgt werden. Das\nLandgericht hat übersehen, dass dem Kläger im Bereich der\nhaftungsausfüllenden Kausalität nicht der volle Beweis (§ 286 ZPO)\nfür die Entwicklung seiner Einkommensmöglichkeiten abverlangt\nwerden kann. Für die Darlegung und den Beweis eines vom Schädiger\nzu verantwortenden Erwerbsschadens gelten die §§ 252 S. 2 BGB, 287\nAbs. 1 ZPO. Angesichts der danach geltenden Maßstäbe dürfen an die\nDarlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ermittlung des\nErwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl.\nBGH, NJW-RR 1992, 852 = VersR 1992, 973; NJW 1993, 2673 = VersR\n1993, 1284, 1285; NJW 1995, 1023, 1024 = VersR 1995, 422 ff. = MDR\n1995, 358; NJW 1998, 1634 = VersR 1998, 770, 772; NJW-RR 1999, 1039\n= VersR 2000, 233; NJW 2000, 3287, 3288 = VersR 2000, 1521). Im\nRahmen der Beweiswürdigung reicht je nach Lage des Falls eine\nhöhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende\nWahrscheinlichkeit aus (BGH, VersR 1987, 310; 1993, 55, 56; 1995,\n422 ff.). Der Geschädigte darf im Rahmen der Schadensermittlung\ngemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO jedenfalls nicht vorschnell auf die\nUnsicherheit möglicher Prognosen verwiesen werden; verbleibenden\nRisiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (BGH,\nVersR 1998, 770, 772; 2000, 233; NJW 2000, 3287, 3288). Dabei ist\nim Auge zu behalten, dass bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete\nAnhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass er auf Dauer die\nihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende\nErwerbstätigkeit nicht nutzen werde (BGH, NJW 2000, 3287, 3288 mit\nweiteren Nachweisen). Ferner darf bei der Schadensschätzung nicht\naußer acht gelassen werden, dass es ausschließlich in der\nVerantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn\nPrognoseschwierigkeiten darauf beruhen, dass der Geschädigte in\neinem bestimmten, für die weitere berufliche Entwicklung\nentscheidenden Zeitpunkt aus dem Berufsleben gerissen wird; dies\ndarf nicht durch Anlegung allzu strenger Darlegungs- und\nBeweisanforderungen zu Lasten des Geschädigten gehen (vgl. BGH,\nVersR 1998, 770, 772).\n\n46\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser\nMaßstäbe reicht dem Senat die Aussage des Zeugen D. (Bl. 362 ff.\nd.A.) für eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahin, dass er die besser\ndotierte Tätigkeit bei der Firma D. ohne den Unfall angetreten\nhätte, aus.\n\n47\n\nNach der Aussage des Zeugen D. spricht\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die ihm\ndort sicher angebotene Arbeitsstelle auch angenommen hätte,\ninsbesondere wenn sich die Firma S. - wie die Beklagten vortragen -\nin dauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Zeuge hat\nklar und eindeutig bekundet, dass er den Kläger im Hinblick auf\nseine Qualifikation und den in seinem - des Zeugen - Unternehmen\nnoch bis in das Jahr 1990 bestehenden Arbeitskräftemangel jederzeit\neingestellt hätte und dass der Kläger den Wechsel avisiert hatte.\nDass sich der Kläger nach der Aussage des Zeugen nicht mehr\ngemeldet hat, beeinträchtigt die Prognose nicht. Dies liegt nach\naller Wahrscheinlichkeit daran, dass der Kläger zunächst bei der\nFirma S. die Kündigungsvoraussetzungen abklären und dort so lange\ntätig bleiben wollte, dass er die Jahreszuwendung für 1988 nicht\nzurückzahlen musste, was er dem Zeugen D. nach dessen Aussage\nmitgeteilt hatte. Dies ist auch nachvollziehbar, da Tarifverträge\nund betriebliche Vereinbarungen üblicherweise ähnliche Regelungen\nwie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sonderzuwendungsgesetz enthalten, wonach der\nBeamte bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres im Dienst des\nDienstherrn bleiben muss, andernfalls die jährliche Sonderzuwendung\nzurück zu zahlen ist. Die Einstellungsgespräche zwischen dem Kläger\nund dem Zeugen D. fanden nach der Aussage des Zeugen Ende 1988,\nAnfang 1989 statt. Bereits am 01.03.1989 erlitt der Kläger aber den\ndurch die Vorfahrtsverletzung des Erstbeklagten verursachten\nUnfall, so dass er sich nach Eintritt der Voraussetzungen für den\nErhalt des Weihnachtsgeldes naturgemäß nicht mehr melden konnte.\nDafür, dass sich der Kläger aus anderen Gründen als dem erlittenen\nUnfall bei dem Zeugen D. nicht mehr gemeldet hat, spricht nichts.\nDer Zeuge hat bereits in seiner schriftlichen Bescheinigung vom\n20.12.1994 (Bl. 27 d.A.) angegeben, der Arbeitsvertrag sei aufgrund\ndes Unfalls nicht zustande gekommen. Bei seiner Zeugenaussage hat\ner die Richtigkeit der Bescheinigung bestätigt.\n\n48\n\nBedenken gegen die Richtigkeit der\nAussage des Zeugen D. sind nicht ersichtlich. Zwar kennt der Zeuge\nden Kläger, weil er mit seinem Sohn bekannt ist. Es besteht indes\nkein Anlass zu der Annahme, dass die umfangreiche und detaillierte\nAussage, in deren Verlauf der Zeuge auch Erinnerungslücken in\nEinzelpunkten eingeräumt hat, eine Gefälligkeitsaussage sein\nkönnte.\n\n49\n\nEine Wiederholung der Zeugenvernehmung\nhält der Senat - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der\nBeklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz - nicht für\nerforderlich. Das Landgericht hat den Zeugen D. ausführlich zu der\nBeweisfrage vernommen. Die protokollierte Aussage ist klar und\neindeutig. Es ist nicht ersichtlich, was der Zeuge noch sollte\nbekunden können. Das Landgericht hat offenbar wie der Senat keine\nZweifel an der Richtigkeit der Aussage gehabt. Es hat seine\nBeweiswürdigung lediglich auf objektive Momente gestützt, dabei\naber - wie ausgeführt - die Beweisanforderungen überspannt.\n\n50\n\n4. Dass der Kläger den Arbeitsplatz im\nVerlaufe des Jahres 1989 hätte wechseln können, bedarf keines\ngesonderten Beweises. Für ein unkündbares Arbeitsverhältnis\nbestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der seinerzeitige\nPersonalleiter der Firma S. inzwischen verstorben ist und als\nmöglicher Zeuge nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Bl. 435 d.A.),\nsteht einer dem Kläger günstigen Prognoseentscheidung daher nicht\nentgegen.\n\n51\n\n5. Unerheblich für die vorliegende\nEntscheidung sind die Ausführungen der Beklagten in den\nnachgereichten Schriftsätzen zur Wiederherstellung der\nArbeitsfähigkeit des Klägers und seiner gegenwärtigen Tätigkeit im\nHaushalt und bei der Betreuung der vierjährigen Tochter, da es im\nvorliegenden Rechtsstreit nur um den Verdienstausfall bis 1995\ngeht. Bis dahin ist es dem Kläger unstreitig nicht gelungen, eine\nneue Beschäftigung zu finden. Die Beklagten tragen selbst vor, dass\nder Kläger die Umschulung zum Feinmechaniker erst 1997 beendet hat.\nIm Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schmerzensgeld\nund mögliche Regulierungsverhandlungen betreffend weitere Schäden\nsei allerdings darauf verwiesen, dass ein unfallbedingter\nErwerbsschaden nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen\nist, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt\nist; Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch\nnach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die\nErwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet (BGH,\nVersR 1991, 703 f. = NJW 1991, 2422 f.). So liegt es im Streitfall\nauf jeden Fall für den im Rechtsstreit in Frage stehenden Zeitraum.\nAber auch für die nachfolgende Zeit bis zur letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat, ergeben die neuen Ausführungen der\nBeklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die\nandauernde Beschäftigungslosigkeit des Klägers von ihm selbst zu\nvertreten ist.\n\n52\n\n6. Der dem Kläger von 1989 bis 1995\nentstandene Verdienstausfallschaden ist wie folgt zu berechnen:\n\n53\n\nNach der schriftlichen Bestätigung und\nder Aussage des Zeugen D. hätte der Kläger bei einer Einstellung in\ndem Betrieb des Zeugen einen Stundenlohn von brutto 24,00 DM\nerhalten und so bei einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von\n167 Stunden einen monatlichen Bruttolohn von 4.008,00 DM erzielt.\nHinzu wären 8 bis 12 Überstunden pro Woche gekommen, die in dem\nmaßgeblichen Zeitraum üblicherweise im Unternehmen des Zeugen\nanfielen; der Überstundenzuschlag lag nach der Aussage des Zeugen\nbei 20%, woraus sich ein Stundensatz von 28,40 DM ergibt.\n\n54\n\nVon diesen Daten geht der Senat aus.\nDie daran anknüpfende Berechnung in der Berufungsbegründung ist\nindes zu modifizieren.\n\n55\n\nWegen der Unsicherheit, wann der\nWechsel des Klägers zur Firma D. vollzogen worden wäre, belässt es\nder Senat für das Jahr 1989 bei dem vom Landgericht für dieses Jahr\nfestgestellten Verdienstausfallschaden von 3.697,21 DM.\n\n56\n\nFür die Jahre 1990 bis 1995 setzt der\nSenat zunächst das Bruttojahresgehalt von 13 x 4008,00 DM =\n52.104,00 DM an. Die Überstunden berücksichtigt der Senat jedoch\nnur mit der vom Zeugen angegebenen Mindestzahl von 8 Wochenstunden.\nEntgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung können die\nÜberstunden auch nicht für 52 Monate berücksichtigt werden. Für die\nüblichen Urlaubszeiten und mögliche Erkrankungszeiten, in denen\nnaturgemäß keine Überstunden anfallen, erscheint ein Abzug von 8\nWochen als angemessen, so dass sich für 44 Wochen à 8 Stunden zu je\n28,40 DM ein Jahresbetrag von 9.996,80 DM ergibt. Als\nJahresbruttoeinkommen sind danach 62.100,80 DM zu berücksichtigen.\nBei einem als angemessen anzusehenden Abzug von 35% für Steuern und\ngesetzliche Versicherungen verbleibt mithin ein Jahresnettobetrag\nvon 40.365,52 DM. Für die 6 Jahre von 1990 bis 1995 ergibt sich so\nein Ausgangsbetrag von 242.193,12 DM. Davon sind die Beträge für\ndie betreffenden Jahre abzuziehen, die sich der Kläger nach den\nzutreffenden Feststellungen des Landgerichts anrechnen lassen muss\nund auch anrechnen lassen will ( 23.618,19 DM + 24.212,81 DM +\n23.115,16 DM + 22.736,53 DM + 23.366,88 DM + 38.190,63 DM =\n155.240,20 DM), woraus sich ein verbleibender Restbetrag von\n86.952,92 DM ergibt. Bei Addition des Verdienstausfallschadens für\n1989 (3.697,21 DM) errechnet sich der gesamte\nVerdienstausfallschaden für die Jahre 1989 bis 1995 auf 90.650,13\nDM. Hinzu kommt der vom Landgericht berücksichtigte Betrag von\n2.080,00 DM (Arbeitgeberanteil von monatlich 26,00 DM für\nvermögenswirksame Leistungen).\n\n57\n\n7. Der gesamte materielle Schaden des\nKlägers, soweit er mit der Klage berechtigt geltend gemacht worden\nist, beträgt unter Berücksichtigung der weiteren Schadenspositionen\nvon 572,46 DM (verbleibender Fahrzeugschaden nach Abzug der\nvorprozessualen Zahlung von 8.500,00 DM), 4.754,40 DM (Fahrtkosten)\nund 1.400,00 DM (Telefonkosten) mithin 99.456,99 DM = 50.851,55\nEUR.\n\n58\n\nIV. Teilweise begründet ist die\nBerufung auch, soweit sich der Kläger gegen die Höhe des\nzugesprochenen Schmerzensgeldes wendet. Nach Ansicht des Senats ist\ndem Kläger unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von\n40.000,00 DM = 20.451,68 EUR ein Schmerzensgeld in Höhe von\nweiteren 23.008,13 EUR (= 45.000,00 DM) zuzusprechen, so dass sich\ndas Schmerzensgeld auf insgesamt 43.459,81 EUR (= 85.000,00 DM)\nbeläuft. Dabei ist durchaus den vom Landgericht zutreffend\ndargestellten rechtlichen Ausgangspunkten zu folgen; der vom\nLandgericht ausgeworfene Betrag von insgesamt 60.000,00 DM\nerscheint dem Senat aber als zu niedrig. Zu berücksichtigen ist\nFolgendes:\n\n59\n\n1. Der im Unfallzeitpunkt 28 Jahre alte\nKläger erlitt als Folge des Verkehrsunfalls im Wesentlichen ein\nposttraumatisches Kopfschmerzsyndrom nach Schädelhirntrauma, eine\nknöcherne, noch nicht vollständig konsolidierte körperferne\nOberschenkelfraktur nach Falschgelenkbildung, eine Beinverkürzung\nlinks, eine geringgradige O-Beinstellung links, eine\nposttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes,\nBewegungseinschränkungen im linken Hüft-, Knie- und oberen\nSprunggelenk, eine Instabilität des linken Kniegelenkes, ein\ngestörtes Gangbild, eine Minderbemuskulung des linken Beines,\nGefühlsstörungen des linken Beines, Narbenbildungen im Bereich von\nThorax, Becken und linkem Bein und eine Bewegungseinschränkung der\nLangfinger der linken Hand mit Faustschlussstörung als\nDauerschäden. Zum weitgehenden Ausgleich des Gangbildes ist es\nerforderlich, dass der Kläger orthopädisch zugerichtetes Schuhwerk\nträgt. Die MdE wurde mit 40% festgesetzt.\n\n60\n\nDer Kläger musste sich aufgrund seiner\nVerletzungen einer Vielzahl von operativen Eingriffen am linken\nBein unterziehen. Diese operativen Eingriffe waren mit längeren\nKrankenhausaufenthalten in verschiedenen Kliniken - u.a. in G.,\nD.-B., H. und W. - verbunden. Zuletzt musste sich der Kläger im\nApril 1996 einer zweiwöchigen stationären Behandlung zur\nKnochenübertragung, sowie einem hieran anschließenden dreiwöchigem\nAufbautraining im Juni/Juli 1996 und einer stationären Behandlung\nim Oktober 1996 zur Arthroskopie des Kniegelenkes unterziehen.\n\n61\n\n2. Bei dieser Sachlage reicht ein\nSchmerzensgeld von 60.000,00 DM, das dem Kläger bisher gezahlt\n(40.000,00 DM) bzw. ergänzend vom Landgericht zugesprochen worden\nist (20.000,00 DM) nicht aus. Die Sachverhalte, die den vom\nLandgericht (Hacks/Ring/Böhm, 19. Aufl., Nr. 2037) und den\nBeklagten (Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., Nrn. 2196, 2210, 2218, 2289,\n2299) zum Vergleich heran gezogenen Entscheidungen zugrunde liegen,\ndie ein Schmerzensgeld in der bisher zugesprochenen Höhe\nrechtfertigen könnten, sind mit dem Streitfall nur teilweise\nvergleichbar. Zu berücksichtigen ist hier neben den Verletzungen\nund ihren Folgen in besonderem Maße auch, dass der Kläger durch den\nUnfall aus seiner bisherigen Lebensbahn geworfen wurde,\ninsbesondere seinem erlernten Beruf nicht mehr nachgehen kann und\nin dem durch Umschulung erlernten Beruf unfallbedingt keine\nBeschäftigung findet.\n\n62\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände\nerscheint es dem Senat als angemessen, sich an folgenden\nEntscheidungen zu orientieren:\n\n63\n\nDas OLG Koblenz hat mit Urteil vom\n27.04.1992 (12 U 181/91 - dokumentiert bei Juris) unter Anrechnung\neines Mitverursachungsanteils von 1/3 ist ein Schmerzensgeld von\ninsgesamt 60.000 DM für angemessen gehalten, wenn infolge eines\nVerkehrsunfalls der Geschädigte einen Beckenringbruch, eine\nLuxationsfraktur am Sprunggelenk, eine Luxation am Fuß, einen\nAbriss der Weichteildeckung an Ferse und Fußsohle, einen\nMittelhandbruch, ein stumpfes Bauchtrauma erleidet und eine\nGroßzehenamputation und Hauttransplantationen hinnehmen muss und\ndie Minderung der Erwerbsfähigkeit 75% beträgt.\n\n64\n\nDas OLG Magdeburg hat durch Urteil vom\n23.09.1998 (Schaden-Praxis 1999, 90 f.) entschieden, dass bei\nWirbelsäulen- oder Wirbelkörperfrakturen, bei denen die\nUnfallgeschädigten keine oder nur geringe Dauerschäden\ndavongetragen haben, wie z.B. eine geringfügige Minderung der\nErwerbsfähigkeit um 10% oder 20%, ohne dass es zu erheblichen\nDauerschäden gekommen ist, ein Schmerzensgeld in einem Bereich von\n50.000,00 DM bis höchstens 75.000,00 DM zuzuerkennen sei, wobei in\ndem entschiedenen Fall unter Berücksichtigung der Umstände, dass\nder Geschädigte noch stark unter den Folgen des Unfalls litt, eine\nerhebliche Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten\nwar, den Unfallverursacher ein schweres Verschulden traf und es\nsich bei dem Anspruchsgegner um dessen Haftpflichtversicherung\nhandelte, ein Schmerzensgeld von 70.000,00 DM als angemessen\nangesehen wurde.\n\n65\n\nEbenfalls 70.000,00 DM hat das OLG\nKoblenz vom durch Urteil vom 03.06.1991 (12 U 1682/87 -\nIMMDAT-Nummer 1414) einem 15jährigen Jungen zuerkannt, der bei\neinem Unfall Becken- und Beinverletzungen erlitt und deshalb\nmonatelang stationär behandelt werden musste, wobei als\nDauerschaden bei einer MdE von 30% eine Bewegungseinschränkung,\nSchmerzen bei längerem Stehen und Gehen, der Ausschluss sportlicher\nTätigkeit und eine Schließmuskelschwäche verblieben und weiterhin\neine Umschulung erforderlich wurde.\n\n66\n\nAuch das OLG Hamm hat durch Urteil vom\n29.07.1986 (9 U 331/85 - ZfS 1987, 71 - IMMDAT-Nummer 947)\n70.000,00 DM zuerkannt im Fall eines 22jährigen Schreiners, der mit\nBein- und Fußverletzungen 8 Monate stationär mit 9 Operationen\nbehandelt wurde, noch jahrelang Schmerzen litt, wobei als\nDauerschaden eine Bewegungseinschränkung verblieb und der\nGeschädigte seinen Beruf aufgeben musste.\n\n67\n\nIn einem weiteren Urteil vom 23.02.94\n(20 U 282/93 - Recht und Schaden 1994, 248 - IMMDAT-Nummer 1857)\nhat das OLG Hamm 70.000,00 DM zugesprochen im Fall eines verletzten\nLKW-Fahrers, der aufgrund einer Fußverletzung stationär behandelt\nwurde und wegen einer verbleibenden Gehbehinderung als Kraftfahrer\nberufsunfähig wurde und deshalb umgeschult werden musste.\n\n68\n\n70.000,00 DM hat auch das OLG Koblenz\nmit Urteil vom 21.06.1999 (12 U 565/98 - IMMDAT-Nummer 2743) einer\njungen Frau zugesprochen, die aufgrund einer Knieverletzung\nlangwierig mit mehrfachen stationären Aufenthalten behandelt werden\nmusste, wobei als Dauerschaden eine Gehbehinderung und\nSportbehinderung mit Verschlimmerungstendenz bei 30% MdE\nverblieb.\n\n69\n\nDas LG Osnabrück hat mit Urteil vom\n30.08.1997 (3 O 110/95 - IMMDAT-Nummer 2472) einem 30-40jährigen\nMaurer, der bei einem Unfall eine Beinverletzung erlitt und deshalb\nknapp 16 Monate stationär mit zahlreichen Operationen behandelt\nwurde, wobei als Dauerschaden eine erhebliche Gebrauchsminderung\ndes linken Beines und eine Geh- und Stehbehinderung verblieben und\neine Umschulung notwendig wurde, ein Schmerzensgeld von 75.000,00\nDM zuerkannt.\n\n70\n\nFerner hat das OLG Koblenz mit Urteil\nvom 06.01.1992 (12 U 1271/90 - dokumentiert bei Juris) ein\nSchmerzensgeld von insgesamt 80.000 DM für angemessen gehalten,\nwenn ein 26jähriger Geschädigter eine Oberschenkeltrümmerfraktur\nmit notwendigen Spongiosa- und Knochentransplantationen, eine\nGehirnerschütterung, eine Prellung am Oberarm und multiple\nSchürfwunden erleidet, der Heilungsverlauf mit 7 Monaten\nKrankenhausaufenthalt und 6 Operationen langwierig ist,\nDauerschäden verbleiben und die Wiedereingliederung in das\nBerufsleben misslingt.\n\n71\n\nDas OLG Schleswig vom hat durch Urteil\nvom 11.11.1992 (9 U 11/92 - IMMDAT-Nummer 2238) einem 19jährigen\nKfZ-Elektriker, der aufgrund eines Unfalls u.a. Gesichts-, Becken-\nund Beinnervverletzungen erlitt, deshalb mehrere Monate stationär\nbehandelt werden musste und bei einer verbleibenden MdE von 60%\nseinen Beruf aufgeben und zum Techniker umgeschult werden musste,\nein Schmerzensgeld von 90.000,00 DM zuerkannt.\n\n72\n\nEin Schmerzensgeld von 100.000,00 DM\nhat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 31.05.1991 (1 U 57/89 -\nIMMDAT-Nummer 1316) einem 20jährigen Bauzeichner zugesprochen, der\nu.a. Bein- und Organverletzungen erlitten hatte, wobei die MdE ca.\n1 1/2 Jahre 100% und in der Folge 40% betrug und als Dauerschäden\neine Beinverkürzung um 7 cm, Sprachstörungen und die Erwartung\neiner Kniegelenkarthrose verblieben.\n\n73\n\nSchließlich hat der Senat ein\nSchmerzensgeld von 100.000,00 DM für angemessen gehalten, wenn der\nbei dem Verkehrsunfall 18 Jahre alte Geschädigte infolge des\nUnfalles eine Vielzahl von Frakturen, insbesondere im Bereich des\nrechten Unterarms, des Beckens sowie der Unter- und Oberschenkel\nbeider Beine erlitten hat und die Verletzungen gravierend waren, so\ndass zu ihrer Behandlung ein über sechs Monate andauernder\nstationärer Krankenhausaufhalt mit nachfolgender fünfmonatiger\nteilstationärer Behandlung erforderlich war, wobei zum Teil lang\nandauernde Operationen und über 30 Blutübertragungen notwendig\nwurden, wenn ferner schwerwiegende Beeinträchtigungen verbleiben,\nweil die Funktionsfähigkeit des rechten Arms und beider Beine auf\nDauer erheblich gemindert (MdE 70%) und das linke Bein des Klägers\num 2 cm verkürzt ist, wodurch ein hinkendes Gangbild hervorgerufen\nwird, der Geschädigte darüber hinaus mit einer Vielzahl unschöner\nNarben und Weichteildefekten, besonders im Bereich der Beine leben\nmuss und den angestrebten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht ausüben\nkann (Urteil vom 11.07.2001 - 11 U 177/00, zur Veröffentlichung\nvorgesehen).\n\n74\n\nDas Landgericht Magdeburg hat durch\nUrteil vom 09.11.1999 (9 O 1244/98 - dokumentiert bei Juris) einem\n20jährigen Mann, der bei einem vom Gegner allein verschuldeten\nVerkehrsunfall schwere Verletzungen davontrug, die eine langwierige\nBehandlung und erhebliche Dauerschäden nach sich zogen, und unter\nanderem zur Folge hatten, dass der Geschädigte seinem erlernten\nBeruf als Betonbauer bzw. Zimmerer nicht mehr nachgehen konnte und\neine andere Erwerbstätigkeit nicht absehbar war, sogar ein\nSchmerzensgeld in Höhe von insgesamt 120.000 DM zugesprochen, wobei\ndie Folgen allerdings über die im Streitfall eingetretenen um\nEiniges hinaus gingen (MdE 80%).\n\n75\n\nDer Senat zieht die vom Landgericht und\nvon den Beklagten sowie die oben aufgeführten Fälle in Betracht.\nUnter Berücksichtigung der jeweiligen Unterschiede zum Streitfall\nund der Tatsache, dass die angeführten Entscheidungen teilweise\nälteren Datums sind, die aufgeführten Summen also einer Anpassung\nbedürfen, erscheint hier bei Abwägung aller Umstände ein\nSchmerzensgeld von insgesamt 85.000,00 DM als angemessen, aber auch\nausreichend. Der vom Kläger geltend gemachte Mindestbetrag von\n140.000,00 DM ist deutlich übersetzt. Schmerzensgelder in dieser\nGrößenordnung sind für vergleichbare Fälle bisher nicht gewährt\nworden und nach Ansicht des Senats auch nicht zu gewähren. Dass der\nKläger nunmehr fast 13 Jahre nach dem Unfall und 7 Jahre nach\nProzessbeginn um eine angemessene Entschädigung kämpfen muss,\nkonnte nicht zu einer deutlichen Erhöhung des zuzusprechenden\nBetrages führen, da die Beklagte zu 2) immerhin im Jahr 1994 einen\nnicht unerheblichen Betrag gezahlt hat und die hartnäckige\nRechtsverteidigung der Beklagten und die Prozessdauer letztlich\nauch auf der Schwierigkeit beruhen, die gebotenen Feststellungen\nzur Schadenshöhe zu treffen.\n\n76\n\nV. Der Feststellungsantrag ist\nbegründet.\n\n77\n\nEr ist bereits in der Klageschrift\nangekündigt und in der ersten mündlichen Verhandlung (Bl. 63 d.A.)\ngestellt worden. Mit der Verteidigungserklärung haben die Beklagten\nden Feststellungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast\nanerkannt (Bl. 33 d.A.) und nach dem Protokoll der ersten\nmündlichen Verhandlung haben sie den \"Antrag\" aus diesem\nSchriftsatz gestellt. In der Klageerwiderung haben die Beklagten\nallerdings geltend gemacht, insoweit fehle das\nRechtsschutzbedürfnis, weil sie die grundsätzliche Ersatzpflicht\nanerkannt hätten; es werde wiederholt, dass die hundertprozentige\nHaftung nicht in Zweifel gezogen werde (Bl. 35 d.A.). Im Anschluss\nan das Versäumnisurteil und den Einspruch ist dann in der\nmündlichen Verhandlung vom 22.05.1998 (Bl. 348 d.A.) nur der\nLeistungsantrag gestellt worden. Im Tatbestand des angefochtenen\nUrteils ist der Vorgang erwähnt (Seite 6); in den\nEntscheidungsgründen (Seite 25) ist ausgeführt, einer Entscheidung\nüber den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag bedürfe es\nnicht, da der Kläger ihn \"nicht weiter verfolgt und mithin auch\nnicht den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt\" habe. Das ist\nrichtig, kann aber den Kläger nicht daran hindern, die noch\nanhängige Feststellungsklage wieder aufzugreifen. Das Landgericht\nhat nicht festgestellt, dass die Feststellungsklage zurück genommen\nsei. Auch bei der Kostenentscheidung ist § 269 Abs. 3 ZPO nicht\nerwähnt. Ob das angefochtene Urteil danach in der Sache als\nTeilurteil anzusehen ist, kann dahin stehen; für diesen Fall zieht\nder Senat die Sache an sich. Eine Entscheidung über den\nFeststellungsantrag im Berufungsverfahren ist damit jedenfalls\nmöglich.\n\n78\n\nDie Beklagten, die an ihr Anerkenntnis\ngebunden sind (vgl. BGHZ 107, 142, 146 f.), sind entsprechend zu\nverurteilen. Ungeachtet dessen liegt auch das erforderliche\nFeststellungsinteresse vor; ein lediglich im vorprozessualen\nSchriftverkehr und schriftsätzlich erklärtes Anerkenntnis, dem\nnicht ausdrücklich konstitutive Wirkung beigelegt wird, unterbricht\nlediglich die Verjährung (§ 208 BGB a.F.; vgl. zur Problematik: OLG\nHamm, OLGR 1996, 199; 2000, 290; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 224);\neine eindeutige Erklärung mit konstitutiver Wirkung ist nicht\nvorgetragen. Der Kläger hat aber angesichts des erlittenen\nDauerschadens ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der\nBeklagten auf Dauer von 30 Jahren festgestellt wird. Dies gilt\nauch, soweit die Feststellung immaterieller Zukunftsschäden begehrt\nwird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nsetzt der Erlass eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dass\naus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können;\nbei schweren Verletzungen - wie der Kläger sie erlitten hat - kann\ndeshalb, auch wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten sich\nstabilisiert hat, der Feststellungsanspruch nur dann verneint\nwerden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger\nBeurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu\nrechnen (BGH, VersR 1989, 1055; 1997, 1508 f. = NJW 1998, 160 f.);\ndies ist im Streitfall offensichtlich nicht der Fall.\n\n79\n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf\nden §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für beide Instanzen ergibt sich\ntrotz unterschiedlicher Ausgangswerte die gleiche Quote.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der\nSenat hinsichtlich der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung\nder §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der ab 01.01.2002\ngeltenden Fassung der Zivilprozessordnung entschieden hat.\n\n81\n\nEs besteht kein Anlass, die Revision\nzuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine\ngrundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit wirft\nkeine ungeklärten Rechtsfragen auf. Zur Beurteilung stehen\nSachfragen des Einzelfalls. Bei der Anwendung des materiellen\nRechts und der Behandlung der prozessualen Fragen folgt der Senat\nder gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n82\n\nDie Beschwer der Parteien übersteigt\njeweils 20.000,00 EUR (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).\n\n83\n\nBerufungsstreitwert: bis 220.000,00 DM\nbzw. bis 110.000,00 EUR\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nBerufungsantrag zu 1: 131.863,60\nDM-16.193,67 DM = 115.669,93 DM\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nBerufungsantrag zu 2: 100.000,00\nDM-20.000,00 DM = 80.000,00 DM\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nBerufungsantrag zu 3. (Feststellung)\n20.000,00 DM\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die\nvorstehenden Ausführungen zum Verdienstausfallschaden des Klägers\nden Wert der Feststellungsklage angemessen erhöht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-27/11-u-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-27/11-u-116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298993","retrieved":"2026-07-09 03:23:03.153841+00:00"}}