{"status":"available","doknr":"OLD299022","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0226.SS45.02B28B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"Ss 45/02 (B)  - 28 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt K. hat gegen den Betroffenen\ndurch Bußgeldbescheid vom 15.12.2000 wegen Überschreitung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener\nOrtschaften um 53 km/h ein Bußgeld in Höhe von 300,00 DM\nfestgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Das\nAmtsgericht Köln hat den Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom\n16.07.2001 - 803 OWi 980/01- , dem Betroffenen zugestellt am\n07.08.2001, gemäß § 74 II OWiG verworfen. Dagegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen vom 02.08.2001, die mit\nSchriftsatz vom 31.08.2001 begründet worden ist und mit der geltend\ngemacht wird, er habe sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung\ngenügend entschuldigt. Er habe am Vortag der Hauptverhandlung -\neinem Sonntag - auf der Rückfahrt von P. nach K. bei einem\nVerkehrsunfall an seinem Krad einen Reifenschaden erlitten, so dass\ndie Fahrt nicht habe fortgesetzt werden können. Hiervon sei sein\nVerteidiger noch am selben Abend per Fax unterrichtet worden. Da es\nseinem Verteidiger am Montag nicht gelungen sei, telefonisch\nKontakt mit dem Gericht aufzunehmen, habe dieser um 8:50 Uhr per\nFax dem Gericht von der Verhinderung Mitteilung gemacht und um\nTerminsverlegung gebeten. In der Kopfzeile der Faxnachricht habe\nsein Verteidiger auf die Dringlichkeit und die um 10:55 Uhr\nangesetzte Hauptverhandlung hingewiesen. Ob das Fax dem Richter in\nder Sitzung um 10:55 Uhr vorgelegen habe, gehe aus dem Urteil nicht\nhervor.\n\n4\n\nDen zugleich vom Betroffenen gestellten Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht durch\nBeschluss vom 05.11.2001 zurückgewiesen, seine hiergegen eingelegte\nsofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts vom\n12.12.2001 verworfen worden.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde (vorläufigen) Erfolg,\nindem sie gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.\n\n7\n\nNach §§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die\nRechtsbeschwerde allein darauf gestützt werden, dass das Urteil auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruht. Das gilt auch für die\nAnfechtung eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen\nVerwerfungsurteils.\n\n8\n\nDas Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf einer\nGesetzesverletzung, wenn das Gericht den Einspruch verwirft, obwohl\nder ausgebliebene Betroffene genügend entschuldigt ist. Dabei kommt\nes nicht darauf an, ob er sich genügend entschuldigt hat, sondern\nob ein Entschuldigungsgrund vorliegt (BGHSt 17, 391 [396] = NJW\n1962, 2020 [2021]; KG GA 1973, 29 [30]; Senat VRS 83, 444 [445];\nNJW 1982, 2617 [jeweils zu § 329 StPO]; SenE v. 18.01.2000 - Ss\n408/99 B -; Göhler a.a.O. Rn 31 m. w. Nachw.). Das Gericht hat\nseiner Entscheidung alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren\nEntschuldigungsgründe zugrundezulegen und diese im Urteil zu\nerörtern (vgl. SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999,\n337 = VRS 97, 370 [371] m. w. Nachw.; SenE v. 11.01.2002 - Ss\n503/01 B -; vgl. zu § 329 StPO: OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613,\n1614 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65; LR-Hanack, StPO, 25.\nAufl., § 337 Rn 92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., §\n329 Rn 48)\n\n9\n\nDas Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss grundsätzlich\nsämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen\nworden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es\nveranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht\nentschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377; Senatsentscheidung\nNZV 1999, 264 = VRS 96, 451). Die Erörterung eines\nEntschuldigungsgrundes ist allenfalls dann entbehrlich, wenn das\nVorbringen von vornherein ungeeignet ist, das Fernbleiben im\nHauptverhandlungstermin zu entschuldigen, weil in solchen\nAusnahmefällen das Urteil auf der Nichterörterung nicht beruhen\nkann (vgl. Senatsentscheidung NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97, 370; SenE\nNZV 1999, 264 = VRS 96, 451). Letzteres scheidet hier aus, weil der\nfür das Fernbleiben mitgeteilte Entschuldigungsgrund - am Tag vor\ndem Termin bei der Heimreise erlittener Verkehrsunfall im Ausland,\naufgrund dessen das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war - nicht von\nvornherein ungeeignet war, den Betroffenen als entschuldigt\nanzusehen.\n\n10\n\nDa erfahrungsgemäss die Geschäftsstelle auch noch kurz vor dem\nTermin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert ist,\ngebietet es die richterliche Fürsorgepflicht, dass der Tatrichter\nsich vor Erlass eines Verwerfungsurteils dort (weitergehend\nKK OWiG-Senge, 2. Aufl., § 74 Rn 35, wonach auf den Eingang bei\nGericht abzustellen sei) erkundigt, ob eine Mitteilung vorliegt\n(BayObLG VRS 83, 56; Senat VRS 93, 357; OLG Frankfurt NJW 1974,\n1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; ( vgl. Göhler, OWiG, 12.\nAufl. § 74 Rn 31) und auch dieses Vorbringen gegebenenfalls im\nUrteil erörtert.\n\n11\n\nHiervon ausgehend ist die (lediglich formularmäßige) Begründung\ndes Urteils, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung\nausgeblieben (§ 74 Abs. 2 OWiG), nicht frei von Rechtsfehlern, weil\ndas - dem Beschwerdevorbringen zufolge - vor der Hauptverhandlung\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts telegrafisch übermittelte\nEntschuldigungsvorbringen des Betroffenen im angefochtenen Urteil\nnicht gewürdigt worden ist. Die Nichterörterung in dem\nangefochtenen Verwerfungsurteil lässt darauf schließen, dass das\nAmtsgericht das Entschuldigungsvorbringen überhaupt nicht\nberücksichtigt hat (vgl. SenE NZV 1999, 264), obwohl es hätte\nberücksichtigt werden können und müssen.\n\n12\n\nBei der Überprüfung, ob mit der zulässigen Verfahrensrüge zu\nRecht eine fehlerhafte Vorgehensweise des Amtsgerichts geltend\ngemacht wird, hat das Rechtsbeschwerdegericht im Wege des\nFreibeweises zu versuchen, den beanstandeten Verfahrensvorgang\naufzuklären. Gelingt diese Aufklärung nicht, gilt an sich der\nGrundsatz, dass eine Verfahrensrüge nur Erfolg haben kann, wenn die\nTatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, bewiesen sind\n(herrschende Meinung, vgl. BGH St 16, 167; BGH VRS 29, 204; OLG\nHamm NJW 1970, 70; OLG Frankfurt NJW 1974, 152; vgl. LR-Hanack, 25.\nAufl. 1999, § 337 Rn 76 m.w.N.). Abweichend davon ist allerdings\njedenfalls dann und insoweit, wie die Ursache für die\nUnaufklärbarkeit der Verfahrenstatsachen allein in den\nVerantwortungsbereich des Gerichts fällt, davon auszugehen, dass\ndas Beschwerdevorbringen zutrifft (LR-Hanack a.a.O. Rn 72;\nDahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rn 495). Dieses\ngeht hier sinngemäß dahin, die das Fernbleiben entschuldigende\nNachricht sei so rechtzeitig bei Gericht eingegangen, dass sie noch\nvor dem Termin zur Geschäftsstelle gelangt sei, so dass sie vom\nTatrichter auch vor dem Termin habe zur Kenntnis genommen werden\nkönnen.\n\n13\n\nAus dem Akteninhalt wird dieses Rügevorbringen allerdings nur\nteilweise, nämlich insoweit bestätigt, als sich ergibt, dass die\nFaxnachricht des Verteidigers mit dem Fett-Aufdruck \"Eilt! Termin\num 10:55 Uhr\" ausweislich der auf ihr aufgedruckten Empfangszeile\nam Terminstag um 08:51 Uhr bei Gericht eingegangen ist, während der\nTermin ausweislich des Protokolls erst um 11:15 Uhr, also mehr als\n2 1/4 Stunden später, begann. Wann die Nachricht dagegen zur\nGeschäftsstelle gelangt ist und ob dies vor dem Termin der Fall\nwar, lässt sich den Akten nicht entnehmen, da versäumt worden ist,\ndiesen Zeitpunkt zu dokumentieren. Wegen des Zeitablaufs und der\nVielzahl von Geschäftsvorgängen ist es auszuschließen, dass die\ngenaue Stunde des Eingangs der Nachricht bei der Geschäftsstelle\nnachträglich im Wege des Freibeweises, etwa durch Einholung einer\ndienstlichen Äußerung, zuverlässig aufklärbar ist. Wegen dieses\nallein in die Sphäre des Gerichts fallenden Dokumentationsmangels\nund der darin begründeten Unaufklärbarkeit ist entsprechend der\nBehauptung des Betroffenen davon auszugehen, dass die Mitteilung\ndes Verteidigers, der Betroffene sei infolge eines in Frankreich am\nVortag erlittenen Verkehrsunfalls an der Wahrnehmung des Termins\ngehindert, rechtzeitig vor dem Termin zur Geschäftsstelle gelangt\nist. Dann hätte sie aber auch vom Tatrichter berücksichtigt werden\nkönnen und müssen. Darauf, ob die Entschuldigung ihm \"im Termin\nnicht vorlag\", wie er in einem vier Tage nach dem Termin\ngefertigten Vermerk festgehalten hat, und er deshalb keine Kenntnis\nvon ihr hatte, kommt es dagegen nicht an (vgl. KK OWiG-Senge,\na.a.O., § 74 Rn 35).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-26/ss-45-02-b-28-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-26/ss-45-02-b-28-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299022","retrieved":"2026-07-09 03:23:05.842911+00:00"}}