{"status":"available","doknr":"OLD299020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0226.16WX26.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"16 Wx 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim\nAmtsgericht Köln ist zulässig, nachdem das Landgericht in seiner\nEntscheidung das Rechtsmittel zugelassen hat. Die weitere sofortige\nBeschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antrag auf\nVergütungsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum\n28.03.2000 ist gem. § 1836 Abs. 2 BGB verfristet. Der Antrag vom\n27.06.2001 war am 29.06.2001 beim Amtsgericht eingegangen (Blatt\n203 d. A.). Damit waren alle Vergütungsansprüche, die sich auf\neinen Zeitraum von mehr als 15 Monaten vor der Anmeldung dieser\nAnsprüche beim Amtsgericht bezogen, verfristet. Nach § 1836 Abs. 2\nSatz 4 BGB erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er\nnicht binnen 15 Monaten \"nach seiner Entstehung\" beim\nVormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch\nentsteht aber nicht erst mit Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb\nderer der Betreuer seine Tätigkeit abrechnet, sondern bereits mit\nder Tätigkeit selbst. Insoweit folgt der Senat der ganz\nherrschenden Auffassung in der Literatur (Dammrau/Zimmermann,\nBetreuungsrecht, 3. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 41; Erman/Holzhauer,\n10. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 15; Jürgens, Betreuungsrecht, 2.\nAuflage, § 1836 BGB Rdn. 22; Palandt/Diederichsen, 61.Auflage, §\n1836 BGB Rdn. 12; Soergel/Zimmermann, 13. Auflage, § 1836 BGB Rdn.\n29; MüKo/Wagenitz, 4.Auflage 2002, § 1836 BGB Rdn. 59) und der\nRechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschlüsse vom\n13.08.2001 - 20 W 113/01 - = FamRZ 2002, 193 und vom 27.08.2001 -\n20 W 159/01 - = MDR 2002, 156). Der allein von Staudinger/Engler, §\n1836 BGB Rdz. 69 vertretenen Gegenansicht kann nicht gefolgt\nwerden. Bei der Bemessung der 15-Monatsfrist hat der Gesetzgeber\nbereits berücksichtigt, dass die Betreuer und Betreuungsvereine zur\nVerfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Gerichte jeweils\nerst nach einem längeren Abrechnungszeitraum, regelmäßig nach einem\nJahr ihre Kosten abrechnen.\n\n3\n\nEs verbleibt dann nach Beendigung dieses Abrechnungszeitraumes\nnoch eine 3-Monatsfrist, die der Frist in § 15 Abs. 2 ZSEG\nentspricht. Betrüge der Zeitraum, der dem Betreuer für seine\nAbrechnung zur Verfügung steht, 15 Monate gerechnet vom Ende des\nAbrechnungszeitraumes an, könnte wegen der lange zurückliegenden\nZeit der Betreute kaum noch beurteilen, ob der Betreuer die von ihm\nabgerechneten Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht hat. Der\nZeitraum von 3 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode überfordert\ndie Betreuungsvereine auch nicht. Sie werden dann nur angehalten,\nwie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ihre Abrechnungen\nzügig nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes auch\ndurchzuführen.\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung für die vorliegende Entscheidung ist\nnicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-26/16-wx-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":9}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-26/16-wx-26-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299020","retrieved":"2026-07-09 03:23:05.647771+00:00"}}