{"status":"available","doknr":"OLD299040","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0225.11W10.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"11 W 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\n1. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den\nStreitwert für das Verfahren auf 2.400 EUR festgesetzt. Die\nFestsetzung erfolgte im Hinblick auf die gerichtliche\nZuständigkeit, wie sich aus der - mit der Übersendung\nBeschlussausfertigung - an die Antragstellerin gerichteten Anfrage\nergibt, ob die Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht\nbeantragt werde.\n\n4\n\nEine Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung des\nZuständigkeitsstreitwerts zur Bestimmung der sachlichen\nZuständigkeit richtet, ist unzulässig (OLG Köln, OLGR 1997, 150;\n1999, 322; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 275; OLG München, OLGR 1998,\n241, 242; KG, KGR 1996, 55; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine\nsolche Streitwertfestsetzung kann nur im Zusammenhang mit der\nEntscheidung in der Hauptsache angefochten werden, weil die\nZivilprozessordnung die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts\ndurch Beschluss nicht vorsieht. Ein Beschluss, durch den aus\nGründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit\ndennoch vorab über den Zuständigkeitsstreitwert entschieden wird,\nhat lediglich Hinweisfunktion; er entfaltet keine\nverfahrensrechtlichen Bindungen und beschwert die Parteien daher\nnicht. Die Notwendigkeit, die Beschwerde deshalb zuzulassen, weil\nsich in Fällen der vorliegenden Art faktisch die Notwendigkeit\nergeben kann, Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen,\nbesteht nicht. Weist das Landgericht - bei unterlassenem\nVerweisungsantrag - den Antrag auf Erlass der einstweiligen\nVerfügung wegen fehlender Zuständigkeit zurück, so ist dieser\nBeschluss mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.)\nanfechtbar; die Anfechtung eines Verweisungsbeschlusses schließt\ndas Gesetz hingegen ausdrücklich aus (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n5\n\n2. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, soweit sie den\nGebührenstreitwert betrifft, ist offensichtlich nicht beabsichtigt;\ndie Beschwerde ist erkennbar im Namen der Antragstellerin erhoben\nund diese hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes\nkein schutzwürdiges Interesse. Gegen eine - wie hier - vorläufige\nFestsetzung des Gebührenwertes könnten Einwendungen ohnehin nur im\nVerfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2\nGKG).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: bis 500 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-25/11-w-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-25/11-w-10-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299040","retrieved":"2026-07-09 03:23:07.413308+00:00"}}