{"status":"available","doknr":"OLD299060","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0222.14WF19.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"14 WF 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 3. Januar 2002 - 313 F 61/01 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streithelferin Rechtsanwalt H in L im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet wird.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft\nin Anspruch. Die Streithelferin ist die Mutter des Klägers. Sie ist\ndem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und hat\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten\nbeantragt. Während dem Beklagten unter Beiordnung eines\nRechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten und eines\nKorrespondenzanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat\ndas Amtsgericht der Streithelferin mit Beschluss vom selben Tage\nProzesskostenhilfe bewilligt, ihr aber die Beiordnung eines\nRechtsanwalts mit der Begründung verweigert, die Sach- und\nRechtslage sei einfach und das Kind durch das Jugendamt\nvertreten.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, mit\nwelcher die Streithelferin weiterhin die Beiordnung ihres\nProzessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erreichen\nwill. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur\nBegründung ausgeführt, das Gebot der Waffengleichheit bestehe\nzwischen den Prozessparteien, es sei gewahrt, wovon auch die\nStreithelferin profitiere. Mit dieser Maßgabe hat das Amtsgericht\ndie Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n1. Die Beschwerde ist als sofortige nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nn.F. statthaft und auch im Übrigen formell unbedenklich. Über das\nRechtsmittel hat nach § 568 Satz 1 ZPO n.F. ein Mitglied des Senats\nals Einzelrichter zu befinden, Gründe für eine Übertragung der\nSache auf den Senat bestehen nicht.\n\n7\n\n2. Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.\n\n8\n\nMit der zunächst gegebenen Begründung, die Sach- und Rechtslage\nsei einfach, konnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts schon\ndeswegen nicht verweigert werden, weil auch dem Beklagten mit\nBeschluss vom selben Tage Rechtsanwälte im Rahmen der\nProzesskostenhilfe beigeordnet wurden. Im Bezug auf den Beklagten\nhat das Amtsgericht also offenbar die Sach- und Rechtslage nicht\nals so einfach angesehen, dass die Beiordnung eines Anwalts hätte\nunterbleiben können. Für eine hiervon abweichende Beurteilung im\nBezug auf die Streithelferin besteht aber keine Grundlage. Insoweit\nlässt sich auch nicht etwa anführen, die Sach- und Rechtslage sei\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch\ndurch das zwischenzeitlich eingeholte Blutgruppengutachten, das zur\nFeststellung der Vaterschaft des Beklagten gelangt ist, weitgehend\ngeklärt gewesen. Denn dieser Gesichtspunkt hätte ebenso für die\nFrage der Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands des Beklagten\ngegolten.\n\n9\n\nUnabhängig von der Erforderlichkeit war der Streithelferin hier\naus Gründen der Waffengleichheit ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die\ngegenteilige Auffassung des Amtsgerichts in seinem\nNichtabhilfebeschluss verkennt, dass der Beklagte auch im\nVerhältnis zur Streithelferin als Gegner im Sinne von § 121 Abs. 2\nSatz 1 ZPO anzusehen ist (vgl. dazu allgemein\nZöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Rdn. 9\na.E. zu § 121). Dass der Kläger seinerseits durch das Jugendamt\nhinreichend sachkundig unterstützt wird, ändert nichts am Anspruch\nder Streithelferin, sich selbst in gleicher Weise wie der Beklagte\nanwaltlicher Hilfe bedienen zu dürfen. Im vorliegenden Fall kommt\nnoch hinzu, dass die Streithelferin streitgenössische\nNebenintervenientin gemäß §§ 69, 61 ZPO ist, womit ihr wesentlich\neigenständigere Befugnisse gegenüber der unterstützten Partei als\neinem einfachen Streithelfer gegeben sind. Wie sich schließlich aus\n§ 640e ZPO ergibt, misst der Gesetzgeber in Kindschaftssachen der\nBeteiligung des Elternteils, welcher nicht ohnehin schon - als\nVertreter des Kindes oder als Partei - am Prozess teilnimmt,\nbesondere Bedeutung zu.\n\n10\n\nQuack","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-22/14-wf-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-22/14-wf-19-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299060","retrieved":"2026-07-09 03:23:09.295382+00:00"}}