{"status":"available","doknr":"OLD299117","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0220.5U136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"5 U 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte führte im Rahmen eines Notdienstes am 5. April 1999\nbei der Klägerin eine maschinelle Wurzelbehandlung an den Zähnen 46\nund 47 durch. In einer Wurzel des Zahns 47 brach ein Teil des\nBehandlungsinstrumentes ab. Der Beklagte nahm, nachdem er auf\nandere Weise das abgebrochene Teil nicht entfernen konnte, eine\nWurzelspitzenresektion an Zahn 47 vor. Eine solche Resektion\nerfolge auch bei Zahn 46. Die Klägerin verlor während der\nBehandlung kurzzeitig das Bewusstsein. Sie war vom 5.-13. April\n1999 arbeitsunfähig. Am 13. August 1999 wurden die Zähne 46 und 47\nsowie der Zahn 44 entfernt.\n\n3\n\nDie Klägerin hat zahlreiche Behandlungsfehler gerügt. Die\nWurzelkanalbehandlung habe nicht maschinell durchgeführt werden\ndürfen. Die Wurzelspitzenresektion sei nicht indiziert gewesen und\nzudem fehlerhaft durchgeführt worden. Der Beklagte haben einen\nGesichtsnerv durchtrennt. Zudem sei sie über die Risiken der\nWurzelspitzenresektion nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Als\nFolge der Fehlbehandlung hätten die Zähne 46 und 47 entfernt werden\nmüssen. Notwendig geworden sei dadurch eine Implantatbehandlung der\nZähne 44 bis 47, deren Kosten auf 17.071,53 DM zu beziffern sei.\nBis zur Extraktion habe sie an Schmerzen gelitten. Infolge der\nDurchtrennung des Gesichtsnervs leide sie unter einer\nGesichtslähmung, wodurch ihre berufliche Leistungsfähigkeit stark\nbeeinträchtigt sei. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von\nmindestens 10.000,- DM.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 17.071,53 DM nebst 4%\nZinsen seit Rechtshängigkeit seit Klagezustellung sowie ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\nweiteren Schaden aus der zahnärztlichen Behandlung vom 5. April\n1999 zu ersetzen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat eine fehlerhafte Behandlung in Abrede gestellt und eine\nausreichende Risikoaufklärung behauptet. Den Gesichtsnerv habe er\nnicht verletzt. Die später erfolgte Implantatbehandlung sei nicht\nerforderlich gewesen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Juni 2001\nweitgehend stattgegeben. Fehlerhaft sei der Umfang der\nWurzelspitzenresektion bei Zahn 47 gewesen. Die\nWurzelspitzenresektion bei Zahn 46 sei nicht indiziert gewesen.\nFerner sei die Klägerin über die Risiken der Wurzelspitzenresektion\nnicht ausreichend aufgeklärt worden. Als Folge der Behandlung\nhätten die Zähne 46 und 47 extrahiert werden müssen. Hingegen gehe\nder Verlust der Zähne 44 und 45 nicht auf die Fehlbehandlung durch\nden Beklagten zurück. Die Kosten für die Implantatbehandlung hat\ndie Kammer auf 8.500,- DM geschätzt und den Beklagten des weiteren\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- DM verurteilt sowie\ndie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, künftige Schäden\nersetzen zu müssen, ausgesprochen.\n\n12\n\nDagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung der Klägerin, mit der sie die Zahlung weiterer 4.437,73 DM\nals Aufwand für die Implantatbehandlung der Zähne 44, 46 und 47\nsowie ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000,- DM verlangt\n\n13\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Schmerzensgeld sei mit\n10.000,- DM zu niedrig ausgefallen. Hierzu verweist sie auf das\nihrer Auffassung nach insgesamt grob fehlerhafte Vorgehen des\nBeklagten, so dass vorliegend auch die Genugtuungsfunktion\neingreifen müsse. Sie sei längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt\ngewesen; habe aber gleichwohl weitergearbeitet. Bis zur Entfernung\nder Zähne habe sie 4 Monate lang unter sehr starken Schmerzen\ngelitten. Es seien ständige Gesichtslähmungen aufgetreten. All dies\nhabe massive psychische Probleme zur Folge gehabt. Auch ihre Ehe\nhabe darunter gelitten. Beruflich sei sie nicht mehr belastbar\ngewesen; auch heute noch stellten sich bei beruflichem Stress\nLähmungen ein. Durch eine einseitige Kaubelastung seien erneute\nBeschwerden aufgetreten, die zur Extraktion des Zahnes 27 geführt\nhätten. Gelitten habe sie auch unter der großen Zahnlücke bis zur\nDurchführung der jetzt erfolgten Implantationen an den Zähnen 44,\n46, und 47. Am stärksten werde sie durch die gefühllose\nLippenhälfte und Zunge beeinträchtigt; hierbei handele es sich um\neinen Dauerzustand.\n\n14\n\nDer Beklagte hat unselbständige Anschlussberufung eingelegt, mit\nder er die vollständige Klageabweisung begehrt. Zu den vom\nLandgericht festgestellten Behandlungsfehlern führt er aus: Dass\nein relativ großer Teil der Wurzel des Zahnes 47 entfernt worden\nsei, sei dadurch zu erklären, dass er sonst den abgebrochenen Teil\ndes Instrumentes nicht habe entfernen können. Die\nWurzelspitzenresektion bei 46 sei erforderlich gewesen, weil\nwährend der Resektion bei Zahn 47 eine unbeabsichtigte und nicht\nvorhersehbare Verletzung der benachbart gelegenen distalen Wurzel\ndes Zahnes 46 eingetreten sei. Hinsichtlich einer möglichen\nAufklärungspflichtverletzung wendet der Beklagte ein, die Klägerin\nhätte auch bei zutreffender Aufklärung in die Behandlung\neingewilligt.\n\n15\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig. Bezogen auf den\nSchmerzensgeldausspruch ist allerdings eine Beschwer nicht gegeben.\nInsoweit hatte die Klägerin einen Mindestbetrag von 10.000,- DM\nangegeben; diesen hat das Landgericht zuerkannt. Dann aber fehlt es\nan der Beschwer (BGHZ 140, 334, 340; v. Gerlach, VersR 2000, 525,\n528). Beschwert ist die Klägerin allerdings wegen der teilweisen\nAbweisung ihres Antrags auf materiellen Schadensersatz, den sie mit\nder Berufung zum Teil weiterverfolgt. Damit ist ihr die zweite\nInstanz eröffnet, und sie kann nunmehr jedenfalls im Wege der\nKlageerweiterung den erhöhten Schmerzensgeldanspruch im\nBerufungsrechtszug geltend machen (vgl. v. Gerlach, aaO, S.\n527).\n\n18\n\nIn der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.\n\n19\n\nZu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat\nanschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht der Klage dem\nGrunde nach stattgegeben. Die Ausführungen des Beklagten im\nBerufungsrechtszug geben keinen Anlass zu einer weiteren\nSachaufklärung. Dass die Wurzelbehandlung sowie die anschließende\nWurzelspitzenresektion nach dem Instrumentenbruch jedenfalls bei\nZahn 47 indiziert waren, hat das Landgericht - sachverständig\nberaten - zutreffend festgestellt. Auf der Grundlage der\nDarlegungen der erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen\nProf. Dr. Dr. Z./Prof. Dr. Dr. K. hat das Landgericht allerdings\nmit Recht angenommen, dass die Wurzelspitzenresektion bei Zahn 47\nan der nicht betroffenen Wurzel des Zahnes in zu großem Umfang\nvorgenommen worden ist. Dagegen finden sich in der\nBerufungserwiderung keine substantiierten Angriffe des Beklagten.\nEr führt lediglich aus (GA 285 unten), dass ihm die Entfernung des\nBruchstücks des Instuments nur durch die in größerem Umfang\nvorgenommene Wurzelspitzenresektion gelungen sei. Das ist zumindest\nohne nähere Erläuterung und ohne eingehende Auseinandersetzung mit\nden gegenteiligen Feststellungen der Sachverständigen nicht\nnachvollziehbar. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Z. hat in seinem\nschriftlichen Gutachten eingehend dargelegt, dass grundsätzlich\neine Wurzelspitzenresektion im Bereich der Wurzel mit dem\nfrakturierten Instrument ausreichend gewesen wäre. Zwar hat es der\nSachverständige als vertretbar angehen, auch an der anderen, nicht\nbetoffenen Wurzel eine Wurzelspitzenresektion vorzunehmen. Wegen\nFehlens röntgenologischer Entzündungszeichen im Bereich der\nWurzelspitzen habe die Resektion jedoch nicht in dem Umfang\ndurchgeführt werden dürfen, wie es der Beklagte gemacht habe.\nInwieweit es gleichwohl - insbesondere auch an der nicht\nbetroffenen Wurzel - zur Entfernung des Instrumentenstücks\nnotwendig war, derart stark zu resizieren, legt der Beklagte nicht\nnäher dar. Es fehlen auch jegliche objektiven Anhaltspunkte dafür,\ndass der Beklagte - wie er es erstmals im Berufungsrechtszug\nbehauptet - (nicht vorwerfbar) die Wurzel des Zahnes 46 verletzt\nhat, so dass er auch diese mit einer Wurzelspitzenresektion\nbehandeln musste. Es bleibt schon unerfindlich, aus welchen Gründen\ndieser doch auch aus der Sicht des Beklagten bedeutsame Sachvortrag\nerst in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingeführt wird. Im\nübrigen legt der Beklagte auch nicht ansatzweise dar, wie er die\nWurzel des Zahnes 46 verletzt haben will und weshalb deswegen eine\nWurzelspitzenresektion im vorgenommenen Umfang zahnmedizinisch\nerforderlich war. Dokumentiert hat der Beklagte insoweit\naugenscheinlich auch nichts. Bei dieser Sachlage sieht der Senat zu\neiner weiteren Aufklärung keine Veranlassung, zumal der\nSachverständige keinerlei Feststellungen hat treffen können, die\ndieses erstmalige Vorbringen des Beklagten auch nur ansatzweise\nstützen würde. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Beklagte auch\nbei Durchführung einer Notfallbehandlung den zahnärztlichen\nStandard einzuhalten hat. Allein schon der Umstand, dass die\nKlägerin geblutet hat, hätte eine Zurückhaltung geboten. Der\nBeklagte hätte nicht sogleich versuchen müssen, das Bruchstück\nwieder zu entfernen. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich\ngewesen, den Sitz der abgebrochenen Spitze in Ruhe - ggf. nach\neiner Klinikeinweisung - mittels Röntgenaufnahmen zu lokalisieren\nund dann gezielt die Entfernung anzugehen. Auch insoweit war das\nübereilte Handeln des Beklagten nicht fachgerecht.\n\n20\n\nÜber die erstinstanzlich zuerkannten 8.500,- DM kann die\nKlägerin indes keinen weiteren materiellen Schadensersatz\nverlangen. Die Kosten für das Implantat bei Zahn 44 kann sie vom\nBeklagten nicht beanspruchen. Insoweit steht ein Behandlungsfehler\ndes Beklagten nicht fest. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Z.\nhatte insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, was die Extraktion\ndes Zahnes 44 angehe, so habe \"sicherlich die fehlerhafte\nWurzelbehandlung mit einer via falza (seitliche Trepanation der\nWurzeloberfläche) einen entscheidenden Beitrag geleistet\"; diese\nhat aber nicht der Beklagte ausgeführt (GA 153/154). Dagegen führt\ndie Berufung nichts an. Ersatzfähig sind also alleine die\ntatsächlichen Aufwendungen für die Implantate bei 46 und 47. Diese\nschätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht (§ 287\nZPO) auf 8.500,- DM; dies entspricht überschlägig 2/3 der nunmehr\nvorgelegten Rechnung über die Implantatbehandlung einschließlich\ndes Zahnes 44.\n\n21\n\nDer Senat hält allerdings das vom Landgericht ausgeurteilte\nSchmerzensgeld von 10.000,- DM für deutlich zu gering. Die Klägerin\nhat als Folge der fehlerhaften Behandlung zwei Zähne verloren und -\nbis zur Extraktion - über Monate hinweg Schmerzen erlitten. Zwar\nist sie nach der Entfernung der Zähne schmerzfrei. Als weitere\nFolge der Fehlbehandlung des Beklagten ist indes - wie der\nSachverständige Prof. Dr. Dr. Z. ebenfalls überzeugend dargelegt\nhat - der Nervus lingualis rechts und der Nervus alveolaris\ninferior geschädigt worden, was zu einer Gefühllosigkeit der\nrechten Zungenhälfte und zu einem Verlust des Geschmackssinnes in\ndiesem Bereich sowie zu einer Gefühllosigkeit im Bereich der\nrechten Unterlippe, der rechten Kinnhälfte und der rechten unteren\nWangenregion gekommen ist. Es erscheint ohne weiteres\nnachvollziehbar, dass gerade diese Dauerfolgen die Klägerin in\nihrem privaten wie beruflichen Alltag in einem nicht unerheblichen\nMaße beeinträchtigen, wie sie dies in der Berufungsbegründung im\neinzelnen dargelegt hat. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass dem\nBeklagten, soweit es die Wurzelspitzenresektion bei Zahn 46 angeht,\nnach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ein\ngrober Behandlungsfehler zur Last zu legen ist und er zudem - wie\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat - auch eine\nordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin unterlassen hat.\nDemgegenüber legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass auch\nder Verlust des Zahnes 27 auf die Fehlbehandlung des Beklagten\nzurückzuführen ist; und dass Nachteile im beruflichen Fortkommen\nnicht nachweislich alleine auf ihre gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen zurückgeführt werden können, räumt die Klägerin\nselbst ein (GA 256). Ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,- DM,\ndas sich die Klägerin vorstellt, erscheint gleichwohl bei weitem\nüberhöht. In der von ihr herangezogenen Entscheidung des\nOberlandesgerichts Koblenz (OLGR 2000, 529, 530) war der Fall einer\nmit weitaus erheblicheren Folgen verbundenen\nTrigeminusnervdurchtrennung zu beurteilen; der Trigeminusnerv ist\nim vorliegenden Fall aber nicht betroffen. Unter Abwägung aller\nUmstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.500,-\nEUR für angemessen.\n\n22\n\nDie unselbständige Anschlussberufung des Beklagten dürfte\nbereits unzulässig sein. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten\nhat den ausgeurteilten Betrag unstreitig nach Erlass des\nangefochtenen Urteils und vor Einlegung der Anschlussberufung\nangewiesen. Die Zahlung ist augenscheinlich nicht zur Abwendung der\nZwangsvollstreckung erfolgt. Ansonsten wäre etwa der Zusatz:\n\"Hinsichtlich der weiteren Schadensersatzforderung werden wir Sie\nnoch gesondert anschreiben\" unverständlich; dieser belegt zugleich,\ndass auch der Feststellungsausspruch des Landgerichts nicht in\nZweifel gezogen werden soll. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist in solchen Fällen ein Rechtsmittel\nunzulässig, weil es an der Beschwer fehlt (BGH, MDR 1976, 473,\n474). Zwar bedarf es zur Einlegung einer unselbständigen\nAnschlussberufung keiner Beschwer; es dürfte, soweit die hinter dem\nBeklagten stehende Haftpflichtversicherung die gegen ihn erhobenen\nAnsprüche mit der Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat und\nbereit ist, weitere Forderungen der Klägerin zu erfüllen, aber das\nfür jedes Rechtsmittel zu fordernde Rechtschutzinteresse (vgl.\nZ./Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 511, Rdn. 9) fehlen. Es ist nicht\ndargetan, dass dem Beklagten irgendein Nachteil, der ihn zur\nDurchführung der Anschlussberufung berechtigen könnte, droht.\n\n23\n\nLetztlich mag dies aber dahingestellt bleiben, denn jedenfalls\nist die Anschlussberufung des Beklagten - wie sich aus den\nvorstehenden Ausführungen ohne weiteres ergibt - unbegründet. Zur\nZahlung der vom Landgericht ausgeurteilten Beträge ist er zu Recht\nverurteilt worden; auch ist die Feststellung der Ersatzpflicht für\nkünftige Schäden mit Recht ausgesprochen worden. Dass damit die\nZulässigkeit der unselbständigen Anschlussberufung im Ergebnis\noffen bleibt, hält der Senat für prozessual unbedenklich, weil sie\nkein Rechtsmittel, sondern einen angriffsweisen Antrag innerhalb\neiner fremden Berufung darstellt (so BGHz 4, 233). Damit rücken die\nFragen, die sich bei der Prüfung der Zulässigkeit eines\nRechtsmittels (wie etwa die Beschwer, aber auch das\nRechtsschutzinteresse) vorrangig vor der Prüfung der Begründetheit\nstellen, hier in den Hintergrund, so dass es vertretbar erscheint,\nden mit der Anschließung verfolgten Angriff unabhängig von etwaigen\nprozessualen Bedenken jedenfalls dann in der Sache zu bescheiden,\nwenn er erfolglos bleibt.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidung folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nBerufungsstreitwert:\n\n26\n\nBerufung der Klägerin: 44.437,73 DM\n\n27\n\nAnschlussberufung des Beklagten: 22.500,00 DM\n\n28\n\n-------------------\n\n29\n\n66.937,73 DM (34.224,72 EUR)\n\n30\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,- EUR\n\n31\n\nDer Senat bemisst den Feststellungsantrag - wie in erster\nInstanz - weiterhin mit 4.000,- DM. Hierbei ist der Sach- und\nStreitstand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu\nberücksichtigen. Bis dahin hat die Klägerin etwaige materielle oder\nweitere immaterielle Schäden nicht substantiiert dargetan. Sie hat\n- wie schon ausgeführt - eingeräumt, dass Nachteile in ihrem\nberuflichen Fortkommen wohl nicht beweisbar seien; berufliche\nAusfallzeiten sind in der Berufungsbegründung nur sehr pauschal\nangesprochen. Was danach an weiteren Schäden auszugleichen ist, ist\nnach dem Akteninhalt völlig offen. Auch in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat hat sich die Klägerin bis auf die\nallgemein gehaltene Bemerkung, es stünden erhebliche materielle\nSchäden zum Ausgleich an, nicht substantiiert geäußert. Soweit\nnunmehr der Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung Schadensersatzforderungen der\nKlägerin in 6-stelliger Höhe behauptet, kann dies prozessual nicht\nmehr berücksichtigt werden. Zu einer Wiedereröffnung der\nordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung sieht der Senat\nkeinen Anlass.\n\n32\n\nEine Zulassung der Revision, wie vom Beklagten beantragt, kommt\nnicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F.\nliegen ersichtlich nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-20/5-u-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-20/5-u-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299117","retrieved":"2026-07-09 03:23:14.623062+00:00"}}