{"status":"available","doknr":"OLD299122","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0220.13U188.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"13 U 188/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDem Antrag der Klägerin vom 17.01.2002 ist in dem vorstehend\nbezeichneten Umfang gemäß § 769 Abs.1 ZPO stattzugeben. Das\nLandgericht hat mit dem von der Beklagten mit der Berufung\nangefochtenen Urteil vom 16.08.2001, auf das Bezug genommen wird,\ndie Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des\nNotars Dr. N. vom 18.12.1996 (2186/96) für unzulässig erklärt,\nsoweit es die Vollstreckung gegen die Klägerin aufgrund der in\nZiffer 4 jener Urkunde enthaltenen Übernahme der persönlichen\nHaftung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung angeht. Die\nBeklagte betreibt die vom Landgericht für unzulässig erklärte\nZwangsvollstreckung gleichwohl weiter. Die Klägerin hat glaubhaft\ngemacht, dass sie nicht imstande ist, die im - von der Beklagten -\nangefochtenen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung von 478.000,00\nDM zu erbringen. Da die Berufung der Beklagten indessen aus den\nzutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf\nErfolg verspricht, überwiegt das Interesse der Klägerin, die\nBeklagte an einer Fortsetzung der vom Landgericht für unzulässig\nerklärten Zwangsvollstreckung während des laufenden\nBerufungsverfahrens zu hindern.\n\n3\n\nDie Berufungsbegründung der Beklagten zeigt nichts auf, was die\nGründe entkräften könnte, aus denen die Zivilkammer - der\nGrundsatzentscheidung des BGH vom 05.03.1991 (BGHZ 114, 9 = ZIP\n1991, 503 = WM 1991, 758 = NJW 1991, 1677) folgend - die\nZwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden in dem tenorierten\nUmfang für unzulässig erklärt hat. Danach stellt es eine\nunangemessene Benachteiligung dar, einen zur Bestellung einer\nGrundschuld bereiten Dritten formularmäßig außerdem noch - wenn\nauch auf den Betrag der dinglichen Sicherheit begrenzt - zum\npersönlichen Mitschuldner aufgrund abstrakten Schuldversprechens zu\nmachen; darin liegt eine dem Grundgedanken der Grundschuldregelung\nzuwider laufende unangemessene Haftungserweiterung, die nach § 9\nAbs.2 Nr.1 AGBG unwirksam ist. Die Kammer hat zutreffend darauf\nhingewiesen, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der\nKlägerin an den zugrunde liegenden Krediten der Hauptschuldnerin\nnicht ausreicht, die mit der Grundschuldbestellung verbundene\nformularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung vor einer\nUnwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG zu\nbewahren. Der Sicherung für eigene - auch gemeinsame -\nKreditverpflichtungen mag zwar die Sicherung von Krediten für\ngemeinsame geschäftliche Zwecke (wie bei\nGesellschafter-/Geschäftsführerbürgschaften für Kredite \"ihrer\"\nGmbH) gleich stehen. Die Klägerin war jedoch an der\nHauptschuldnerin nicht geschäftlich beteiligt. Unstreitig war die\nKlägerin auch nicht (Mit-)Darlehensnehmerin, sondern lediglich\nBürgin.\n\n4\n\nOb die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Übernahme der\npersönlichen Haftung durch einen am Kreditverhältnis unbeteiligten\nDritten, der eine Grundschuld zur Sicherung von Forderungen gegen\nden Kreditnehmer bestellt, nicht auch für den Fall gilt, dass ein\nBürge zur Sicherung seiner Haftung eine Grundschuld bestellt und\ndie persönliche Haftung übernimmt (bejahend: Merkel in:\nBankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 94 Rz. 249), bedarf hier keiner\nEntscheidung. Aus den die Grundschuldbestellung vom 18.12.1996\nbetreffenden Sicherungszweckerklärungen vom 17.12.1996 ergibt sich\n- anders als die Berufung meint - nämlich nicht, dass mit der\nGrundschuld auch die eigene Verpflichtung der Klägerin als Bürgin\nbesichert werden sollte. Die Formulierung in Teilziffer 1.1. \"aus\nBürgschaften sowie sonstigen Verpflichtungen für Dritte...\"\nbetrifft - wie auch die anderen Beispielsfälle für die zu\nsichernden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - lediglich\nAnsprüche der Gläubigerin gegen den/die genannten\nKreditnehmer/persönliche Schuldner, nicht aber Ansprüche der\nGläubigerin gegen Personen, die sich für den/die Kreditnehmer\nverbürgt haben. Soweit in einer der drei Sicherungszweckerklärungen\nvom 17.12.1996 auch die Klägerin als Kreditnehmerin genannt ist\n(Bl. 14 AnlH), trifft dies unstreitig nicht zu. Da in der\nnotariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 18.12.1996 aber - wie\nim Eingang der Urkunde zum Ausdruck kommt - davon ausgegangen wird,\ndie Klägerin (und ihr Ehemann) seien auch \"Darlehensnehmer und\npersönlich haftende Schuldner\", dürfte die Klausel über die\npersönliche Haftungsübernahme unbeschadet einer jedenfalls\nhinsichtlich der persönlichen Haftung der Klägerin von falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgehenden notariellen Belehrung\nauch schon wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam sein.\n\n5\n\nDie in den von der Beklagten verwendeten formularmäßigen\nSicherungszweckerklärungen (in Teilziffer 3) enthaltene Klausel\nüber die persönliche Haftungsübernahme (mit dem in einer Fußnote\nversteckten Hinweis, dass die persönliche Haftung nur von\nSchuldnern oder Bürgen übernommen werden könne) hält aus den\ngleichen Gründen wie die entsprechende Klausel in der\nGrundschuldbestellungsurkunde der AGB-Kontrolle nicht stand. Zwar\nunterliegt die mit der Grundschuldbestellung verbundene\nSicherungsabrede, für die ein gesetzliches Leitbild fehlt, freier\nVereinbarung. Die Erweiterung der dinglichen Haftung eines Dritten\nauf seine persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag ist als\nKlausel in einer formularmäßigen Zweckerklärung für die Grundschuld\nindessen auch dann überraschend und unangemessen, wenn der Dritte\ndie Bürgschaft für die dinglich besicherte Forderung übernommen\nhat.\n\n6\n\nFür die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels kommt es\nselbstverständlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin auf ein\nentsprechendes Verlangen der Gläubigerin durch gesonderte\nnotarielle Urkunde eine derartige Haftungserweiterung übernommen\nhätte, wie die Berufung unterstellt (offenbar im Hinblick auf den\nHinweis im Grundsatzurteil des BGH, a.a.O., dass es dem\nKreditinstitut, wenn ihm die Einräumung der dinglichen Sicherheit\nnicht ausreichend erscheine, \"unbenommen\" bleibe, \"durch eine\ngesonderte Vereinbarung die persönliche Haftung des zur Sicherung\nbereiten Dritten zu begründen\").\n\n7\n\nDa die Beklagte die Vollstreckung lediglich aus der Urkunde vom\n18.12.1996 betreibt und der Senat auch keinen Anlass zu der\nBesorgnis sieht, die Beklagte werde stattdessen die Vollstreckung\naus der Urkunde vom 22.01.1998 einleiten, obwohl hierfür dieselben\nrechtlichen Erwägungen gelten, besteht zu weitergehenden\nEilmaßnahmen i.S.d. § 769 ZPO keine Veranlassung. Mit dem auf den\nAntragseingang abgestellten Wirkungsbeginn der\nEinstellungsanordnung trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass §\n769 ZPO eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nur gegen\nSicherheitsleistung erlaubt, die Beklagte indessen keine Vorteile\ndaraus ziehen soll, dass der Senat erst nach Gewährung rechtlichen\nGehörs über den Einstellungsantrag entschieden hat, ohne bereits\nfür diese Zeitspanne eine vorläufige Anordnung zu treffen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-20/13-u-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-20/13-u-188-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299122","retrieved":"2026-07-09 03:23:15.083328+00:00"}}