{"status":"available","doknr":"OLD299187","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0218.14WF17.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"14 WF 17/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit der Klage macht die Klägerin rückständige\nNutzungsentschädigung und laufende Nutzungsentschädigung ab Mai\n2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück gegen\nden Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung wohnt.\nSeit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im\nLauf des September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus\nausgezogen.\n\n4\n\nIm Verfahren 25 0 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die\nKlägerin auf Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete\nAufwendungen für das Haus in Anspruch.\n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das\nVerfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beim\nLandgericht Köln nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt, da im\nRahmen der Billigkeitsabwägung gem. §§ 1361b BGB, 3 HausratVO\njedenfalls für die Höhe einer Nutzungsentschädigung zu\nberücksichtigen sei, ob der Beklagte Ausgleichszahlungen\nbeanspruchen könne.\n\n6\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der\nKlägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, da das Amtsgericht\nein Hausratverfahren nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt hat.\nAuch im FGG-Verfahren, das keine ausdrückliche Regelung zur\nAussetzung enthält, kommt eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit in\nBetracht, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für\nerforderlich hält und den Parteien die Verzögerung des\nRechtsstreits zugemutet werden kann (Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 14.\nAufl. (1999), § 12 Rn. 64 ff.; § 19 Rn. 13 Bumiller/Winkler, FGG,\n7. Aufl. (1999), § 12 Rn. 39 und § 19 Rn.6 jeweils m.w.N.).\n\n9\n\nÜberprüft werden kann die Entscheidung des Amtsgerichts durch\ndas Beschwerdegericht daraufhin, ob überhaupt ein Fall der\nVorgreiflichkeit vorliegt, aber ansonsten nur auf Ermessensfehler,\nda das Beschwerdegericht nicht seine Ermessensentscheidung an\nStelle der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts setzen\nkann.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht einen Fall der Vorgreiflichkeit\nangenommen, da die Entscheidung darüber, ob der Beklagte den\nAusgleich von Aufwendungen verlangen kann, für die Bemessung der\nNutzungsentschädigung von Bedeutung sein kann, denn die Höhe der\nVergütung, die festgesetzt werden kann, obwohl § 3 HausratVO dies\nnicht ausdrücklich vorsieht (BayObLG FamRZ 1974, 22 (24), muss der\nBilligkeit entsprechen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, 3.\nAufl. (1998), § 3 HausratVO Rn.11). Dies entspricht auch der\nausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 1361b III BGB i.d.F. ab\n1.1.2002. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung kann der Ausgang\ndes Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln erheblich sein, zumal\nzweifelhaft ist, ob nicht auch das Familiengericht eine\nAusgleichzahlung wegen etwaiger Aufwendungen festsetzen könnte, die\ndann möglicherweise mit der Nutzungsentschädigung zu verrechnen\nwäre. Das alles kann aber nur geschehen, wenn zunächst geklärt ist,\nob die Entscheidung über derartige Ansprüche nicht durch das\nLandgericht Köln ergeht.\n\n11\n\nErmessensfehler des Amtsgerichts bei der Aussetzungsentscheidung\nsind nicht festzustellen. Insbesondere ist das Zuwarten der\nBeschwerdeführerin zumutbar, da es nur um eine Geldforderung\ngeht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a I 2 FGG.\n\n13\n\nBeschwerdewert: 1000 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-18/14-wf-17-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-18/14-wf-17-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299187","retrieved":"2026-07-09 03:23:21.784252+00:00"}}