{"status":"available","doknr":"OLD299200","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0215.26WF28.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"26 WF 28/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwältin B.-P. gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für den Sorgerechtsantrag auf 750 EUR durch das Amtsgericht -Familiengericht- Düren mit Beschluss vom 31.1.2002 ( 24 F 530/00) wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige\nBeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene\nGeschäftswertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.\n\n3\n\nBei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Amtsgericht\ndie nach der ständigen Rechtsprechung des Senates für eine\nAbweichung vom Regelwert von 5.000, - DM, ab 1.1.2002: 3.000 EUR (\n§ 30 III S. 1 i.V.m. II KostO) maßgeblichen Faktoren zutreffend auf\ndas vorliegende Verfahren angewandt und ist wegen der gegebenen\nBesonderheiten mit Recht zu einer angemessenen Verminderung der\nGeschäftswerte auf 750 EUR für das Sorgerechtsverfahren\ngelangt.\n\n4\n\nFür den Geschäftswert sind nach der ständigen Rechtsprechung des\nSenates neben der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die\nVermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Umfang des\nVerfahrens aus der Sicht des Gerichtes zu berücksichtigen. Auch\nwenn hier die Bedeutung der Sache für die Beteiligten als\ndurchschnittlich anzusehen sein mag, so waren doch der Umfang des\nVerfahrens, die rechtlichen Schwierigkeiten und auch die\nfinanziellen Verhältnisse jedenfalls der Antragstellerin, der\nratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als\nunterdurchschnittlich einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint\nauch dem Senat die Festsetzung des Geschäftswertes in der vom\nAmtsgericht angenommenen Höhe angemessen.\n\n5\n\nDem Umstand, dass das Sorgerecht für 5 Kinder zu regeln war, hat\ndas Amtsgericht zu Recht keine streitwerterhöhende Bedeutung\nbeigemessen, weil eine differenzierende Betrachtung der Kinder hier\nnicht in Frage stand.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet auch ihre\nEinwirkung auf die Antragstellerin mit dem Ziel der Rücknahme des\nAntrags auf Übertragung der Alleinsorge im Termin zur mündlichen\nVerhandlung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung,\nda die Herbeiführung einer unstreitigen Regelung gerade in\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oberstes Ziel aller\nOrgane der Rechtspflege zu sein hat, so dass die anwaltlichen\nBemühungen um eine Antragsrücknahme bei der Festsetzung des\nGeschäftswertes jedenfalls im Regelfall keine Auswirkungen\nhaben.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 III\nKostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/26-wf-28-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/26-wf-28-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299200","retrieved":"2026-07-09 03:23:22.910207+00:00"}}