{"status":"available","doknr":"OLD299205","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0215.14UF30.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"14 UF 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen eine \"Entscheidung\" des\nAmtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.2.2002 über den Antrag, den\nEheleuten S. die Durchführung einer Abtreibung ihres ungeborenen\nKindes bis vorläufig 1.3.2002 zu untersagen und sicherzustellen,\ndass Frau F. S. in persönlichem Gespräch und ohne Beeinflussung des\nHerrn G. S. das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin\nabschließen oder fortsetzen kann.\n\n4\n\nDazu wird vorgetragen, dass Frau F. S. am 29.1.2002 mit der\nBitte um Beratungshilfe bei der Schwangerenberatung Sch. e.V.\n(i.G.) erschienen sei. Sie sei mit dem 2. Kind in der 3.Woche\nschwanger und wolle das Kind behalten, ihr Ehemann, demnächst\nReferendar im Fach Biologie, verlange jedoch die Abtreibung, da sie\nbereits ein Kind hätten. Der später ebenfalls in der\nBeratungsstelle erschienene Ehemann habe sich lautstark in den\nBeratungsraum gedrängt und seine Frau gezwungen, die\nBeratungsstelle zu verlassen.\n\n5\n\nAlle Versuche der Beratungsstelle, wieder Kontakt mit Frau F. S.\naufzunehmen, seien gescheitert, da die Telefongespräche jeweils von\nHerrn S. entgegengenommen worden seien, der ein Gespräch mit seiner\nFrau nicht zugelassen habe. Trotz eines mit Hilfe des\nGerichtsvollziehers zugestellten Schreibens vom 30.1.2002 sei Frau\nS. dann bis zum 14./15. 2. 2002 nicht mehr bei der Beratungsstelle\nerschienen, so dass befürchtet werden müsse, sie werde von ihrem\nMann unter Druck gesetzt, die Abtreibung doch vornehmen zu lassen.\nAm 13.2.2002 habe ferner eine unbekannte Person - vielleicht von\nP.F. - bei der Beratungsstelle angerufen und habe in scharfem Ton\ngerügt, dass die Beratungsstelle Sch. keine\nBeratungsbescheinigungen ausstelle. Daraus sei zu schließen, dass\nam 13.2.2002 ein Beratungsgespräch bei einer anderen\nBeratungsstelle geführt worden sei, dass mit der Ausstellung einer\nBeratungsbescheinigung geendet habe. Am 16.2. (Samstag) oder\nspätestens 18.2. 2002 sei mit der Durchführung der Abtreibung zu\nrechnen.\n\n6\n\nGemäß § 1666 BGB habe das Familiengericht sofort von amtswegen\neinzuschreiten, da davon auszugehen sei, dass Frau F. S. von ihrem\nMann zur Abtreibung gedrängt werde. Das sei eine mißbräuchliche\nAusnutzung der elterlichen Sorge durch den Ehemann.\n\n7\n\nEin solches sofortiges Tätigwerden habe das Amtsgericht Bergisch\nGladbach am 15.2.2002 abgelehnt, da die Sache weiterer Prüfung\nbedürfe.\n\n8\n\nIn der Untätigkeit des Amtsgerichts sei eine Zwischenverfügung\nim Sinne des\n\n9\n\n§ 19 FGG zu sehen, die mit der Beschwerde angefochten werden\nkönne. Bei dieser Sachlage sei der Senat zu einer unverzüglichen\neigenen Entscheidung verpflichtet, die bis 15.30 Uhr\n(Beschwerdeeingang gegen 13.15 Uhr) am 15.2.2002 ergehen müsse.\nSoweit sich die Rechtsgrundlage dafür nicht aus § 1666 BGB ergebe,\nsei sie in Art. 1, 2 GG zu finden.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, da eine Entscheidung des\nerstinstanzlichen Gerichts noch nicht vorliegt, eine solche\nEntscheidung setzt § 19 FGG aber voraus. Da dieses\nZulässigkeitsmerkmal schon fehlt, kann dahinstehen, ob eine\nBeschwerdeberechtigung der Antragstellerin (§ 20 I FGG) gegeben\nist.\n\n12\n\nIm bloßen Nichterlass einer Entscheidung am Tage des\nAntragseingangs oder am Tag danach kann eine stillschweigende\nablehnende Entscheidung nicht gesehen werden, denn das Gericht hat\nausweislich des vorgelegten Vermerks eine weitere Prüfung des\nAntrags für erforderlich gehalten. Jedenfalls wenn - wie im\nStreitfall - die Rechtslage unklar und zweifelhaft ist, kann dem\nGericht die Möglichkeit der Überprüfung in angemessener Zeit nicht\nabgeschnitten werden. Das gilt auch dann, wenn Eilbedürftigkeit\neiner Entscheidung vorgetragen wird, denn mit der Entscheidung wird\nin Rechte Dritter eingegriffen. Zwar kann im Einstweiligen\nRechtsschutz von der Anhörung des Gegners abgesehen werden, wenn\nandernfalls der Zweck des Verfahrens gefährdet würde, das ändert\naber nichts daran, dass das Gericht Gelegenheit haben muss, die\nSach- und Rechtslage vor seiner Entscheidung zu überprüfen.\n\n13\n\nEs kann dahinstehen, ob auch im FGG-Verfahren eine\nUntätigkeitsbeschwerde möglich ist (dazu Keidel/Kuntze/Kahl, FGG,\n14. Aufl. (1999) § 19 Rn. 8 m.w.N.), denn eine solche setzt\njedenfalls voraus, dass ein Gericht die Behandlung einer\nAngelegenheit nachhaltig ablehnt, davon kann bei der ausdrücklichen\nErklärung, vor der Entscheidung müsse die Sach- und Rechtslage\ngeprüft werden, keine Rede sein.\n\n14\n\nDer Senat kann auch nicht selbst an Stelle des Amtsgerichts\nentscheiden. Er ist ein Beschwerdegericht, dessen Tätigkeit\nvoraussetzt, das eine Entscheidung angegriffen wird. Eine ganz\nandere Frage ist, ob und wann der Senat die Entscheidung von\nAngelegenheiten, die in Zusammenhang mit einer angefochtenen\nEntscheidung stehen , an sich ziehen kann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a I FGG.\n\n16\n\nBeschwerdewert: 3000,- EUR (Regelwert nach §§ 131 II, 30 II\nKostO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/14-uf-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/14-uf-30-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299205","retrieved":"2026-07-09 03:23:23.320408+00:00"}}