{"status":"available","doknr":"OLD299204","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0215.13U179.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"13 U 179/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg, § 114 ZPO. Das Landgericht hat die\nVollstreckungsgegenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn das\nnotarielle Schuldversprechen vom 18.1.1994, aus dem die Beklagte\ndie Zwangsvollstreckung betreibt, ist ebensowenig wie die zugrunde\nliegende Darlehensverpflichtung wegen finanzieller Überforderung\nder Klägerin gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.\n\n3\n\nDie Mithaftung oder Bürgschaft eines Ehegatten kann\nsittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge durch die\nVerpflichtung wirtschaftlich eindeutig überfordert wird und die\nVerpflichtung als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen\nist. Darüber hinaus müssen regelmässig besondere Umstände\nvorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gläubiger in\nverwerflicher Weise auf die Entschließung des Mithaftenden\neingewirkt hat (vgl. BGHZ 120, 272, 276; 137, 329, 332 f.; WM 01,\n1330, 1332). Allerdings kann eine krasse finanzielle Überforderung\n- auf die sich die Klägerin hier beruft - auch ohne Hinzutreten\nbesonderer Umstände zur Sittenwidrigkeit führen, wenn unter keinem\nGesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers\nan einer Mitverpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar ist\n(vgl. BGH WM 01, 1331; 01, 402, 403 f.; 00, 410, 411 - IX.\nZivilsenat; BGH NJW 99, 2584, 2586 - XI. Zivilsenat). In diesem\nFall ist - widerlegbar - zu vermuten, dass sich der Mithaftende nur\naufgrund seiner emotionalen Verbundenheit mit dem Hauptschuldner\nauf die Verpflichtung eingelassen und die Bank dies in\nverwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGH a.a.O.; Nobbe/Kirchhof BKR\n01, 5, 8). Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach\ninzwischen übereinstimmender BGH-Rechtsprechung vor, wenn bereits\nbei Vertragsschluss feststeht, dass der Mithaftende mit seinen\neigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten\nTilgungsleistungen erbringen und innerhalb der festgelegten\nKreditlaufzeit nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen\nzahlen kann (vgl. BGH WM 01, 1331; 00, 411; BKR 02, 86, 87;\nNobbe/Kirchhof a.a.O. S. 8). Dabei sind für die erforderliche\nZukunftsprognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses maßgebend.\n\n4\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Anwendung des § 138 Abs. 1\nBGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht:\n\n5\n\na) Für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist - anders als die\nKlägerin meint - allein auf die Darlehensverträge vom\n29.4./3.5.1993 sowie vom 19.8./24.8./26.8.1993 und die damals\nbestehenden Verhältnisse abzustellen. Der durch das notarielle\nSchuldversprechen gesicherte Kredit vom 21.1.1994 stellt unstreitig\nein reines Umschuldungsdarlehen dar, dessen Zinskonditionen die\nKlägerin finanziell erkennbar weniger belasten als die abgelösten\nDarlehensverpflichtungen.\n\n6\n\nb) Dass die Mithaftung für die Kredite vom 29.4./3.5.1993 und\nvom 19.8./24.8./26.8.1993 über insgesamt 55.000,00 DM nebst Zinsen\ndie Klägerin finanziell krass überforderte, ist nicht dargelegt:\nUnstreitig dienten die Kredite, für die die Klägerin die Mithaftung\nübernommen hat, der Eröffnung bzw. der Fortführung des\nFleischereifachgeschäftes, mit dem der frühere Ehemann der Klägerin\nsich im Mai 1993 selbständig gemacht hatte und in dem die Klägerin\nvom 1.6.1993 an als Angestellte tätig war. Nach der\nLiquiditätsübersicht des Steuerberaters F. vom 20.4.1993 (Bl. 26\nGA), die der Beklagten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung\nunstreitig vorgelegen hat, war für die Klägerin ein jährliches\nBruttogehalt von 36.000,00 DM, d.h. 3.000,00 DM monatlich\nveranschlagt. Dies entsprach, wovon auch die Klägerin im\nSchriftsatz vom 28.12.1999 ausgeht, einem monatlichen\nNettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000,00 DM. Von diesem Betrag\nwaren, da für die Klägerin damals noch keine Unterhaltspflicht\nbestand, monatlich 553,70 DM pfändbar. Die monatliche Zinsbelastung\naus den drei Krediten belief sich dagegen auf nur 404,16 DM und\nhätte daher mit dem pfändungsfreien Teil des Gehaltes getragen\nwerden können. Hiervon durfte jedenfalls die Beklagte - auch noch\nbei Abschluss der Kreditverträge vom 19.8./24.8./26.8.1993 -\nausgehen. Eine Kenntnis davon, dass sich die Einkommenssituation\nder Klägerin aufgrund der im Januar 1994 anstehenden Geburt der\nTochter voraussichtlich verschlechtern, zumindest die\nPfändungsfreigrenze erhöhen würde, ist weder behauptet noch\nersichtlich.\n\n7\n\nDass die Klägerin ausweislich der vorgelegten\nGehaltsabrechnungen (Bl. 86, 87 GA) im Juli und August 1993\ntatsächlich nur einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 766,79 DM\nerhielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit ist eine\nKenntnis der Beklagten nicht dargelegt. Soweit eine Vermutung\ndafür, dass die Klägerin die Mithaftung allein aus emotionaler\nVerbundenheit übernommen und die Beklagte dies in verwerflicher\nWeise ausgenutzt hat, überhaupt noch in Betracht kommt, wäre sie\nangesichts der fehlenden Kenntnis der Beklagten jedenfalls\nwiderlegt.\n\n8\n\nDie Aufgabe des Fleischereigeschäftes durch den früheren Ehemann\nder Klägerin im September 1993 ist unerheblich, denn für die\nSittenwidrigkeit eines Kreditvertrages kommt es allein auf die im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände an (vgl. BGH NJW\n99, 2584, 2587 f.).\n\n9\n\nc) Besondere, der Beklagten zurechenbare Umstände, aus denen\nsich eine unlautere Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit\nder Klägerin ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die\npauschale Behauptung der Klägerin, sie sei zur Übernahme der\nMithaftung gedrängt worden, reicht insoweit nicht aus.\n\n10\n\nDie danach wirksame Mithaftung der Klägerin ist nicht nach den\nGrundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB\nerloschen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass weder\ndie spätere Aufgabe des Fleischereibetriebes durch ihren früheren\nEhemann noch das Scheitern ihrer Ehe die Geschäftsgrundlage für\nihre Mitverpflichtung entfallen lassen, denn diese Umstände liegen\nallein in ihrem Risikobereich (vgl. BGH NJW 95, 592, 593). Eine\nAnwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt\nallenfalls dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien\nübereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die\nMithaftungsübernahme ausschließlich späteren Vermögensverlagerungen\ndes Kreditnehmers vorbeugen sollte. In einem solchen Fall steht dem\nMithaftenden oder Bürgen, wenn wegen Änderung seiner persönlichen\nBeziehung zum Hauptschuldner - wie im Falle einer Ehescheidung -\nnicht mehr mit künftigen Vermögensverlagerungen zu rechnen ist, der\nEinwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (vgl. BGHZ 128, 230,\n236 ff.; BGH NJW 96, 2088; NJW 97, 1003; Nobbe/Kirchhof a.a.O. S.\n11). Für die Annahme einer derartigen Zweckbestimmung ist schon\nangesichts des - der Beklagten bei Vertragsschluss erkennbaren -\nEigeninteresses der Klägerin an der Kreditgewährung kein Raum.\nEntsprechende Anhaltspunkte sind auch weder vorgetragen noch\nersichtlich.\n\n11\n\nAuch das notarielle Schuldversprechen mit\nUnterwerfungserklärung vom 18.1.1994 verstößt nicht gegen § 138\nAbs. 1 BGB.\n\n12\n\nDass das Fleischereigeschäft zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr\nbestand, ändert nichts, denn das zu Sicherungszwecken abgegebene\nSchuldversprechen hat nach dem Vorbringen der Parteien hinsichtlich\ndes Schuldbetrages von 56.000 DM nicht zu einer zusätzlichen\nfinanziellen Belastung der Klägerin geführt.\n\n13\n\nAllerdings hat sich die Klägerin auch zur Zahlung von 12 %\nJahreszinsen an die Beklagte verpflichtet, während der durch das\nSchuldversprechen gesicherte Umschuldungskredit vom 21.1./27.1.1994\nlediglich einen Zinssatz von nominal 6,5 % jährlich vorsieht. Aus\ndieser Zinsdifferenz folgt aber keine sittenwidrige finanzielle\nÜberforderung der Klägerin. Dass eine Unterwerfungserklärung über\nden ihr zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch\nhinausgeht, entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist\nrechtlich unbedenklich (vgl. BGH NJW 00, 951, 952; 96, 2165, 2166).\nIm übrigen kann der Vollstreckungsschuldner den Einklang zwischen\nvollstreckbar gestellter und materieller Forderung grundsätzlich im\nRahmen der Vollstreckungsabwehrklage wieder herstellen (BGH NJW 96,\n2166).\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall kann der Klägerin aber auch für eine auf\ndie Geltendmachung der Zinsdifferenz beschränkte Berufung keine\nProzesskostenhilfe bewilligt werden, denn insoweit fehlt es an der\ngem. § 511 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Beschwer: Nach § 4 Abs. 1\nHs. 2 ZPO, der auch die Rechtsmittelbeschwer betrifft (vgl.\nMünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 4 Rdnr. 18), bleiben Zinsen\nbei der Wertberechnung außer Betracht, wenn sie als\nNebenforderungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei einer\nVollstreckungsabwehrklage, wenn sie - wie hier - nicht nur gegen\ndie Nebenforderungen erhoben wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22.\nAufl. § 3 \"Vollstreckungsabwehrklage\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/13-u-179-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-15/13-u-179-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299204","retrieved":"2026-07-09 03:23:23.236548+00:00"}}