{"status":"available","doknr":"OLD299234","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0214.17W38.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"17 W 38/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs.\n1 RpflG) und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen\nBedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger\nhat es zutreffend abgelehnt, den von den Antragstellern nach\nMaßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Festsetzung angemeldeten\nMehrvertretungszuschlag zu der Prozessgebühr ihrer\nProzessbevollmächtigten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Den\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine erhöhte\nProzessgebühr nicht erwachsen. Das gilt auch dann, wenn man mit der\nBeschwerde davon ausgehen wollte, dass der im vorangegangenen\nVerfahren der einstweiligen Verfügung verfolgte\nUnterlassungsanspruch von der von den Antragstellern gebildeten\nGesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht und als solcher\ntituliert worden ist. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der\nRechtsanwalt, der einen mehreren Personen in gesamthänderischer\nVerbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich\ndurchzusetzen beauftragt ist, in aller Regel eine auf denselben\nGegenstand bezogene und daher den Mehrvertretungszuschlag\nauslösende Tätigkeit entfaltet. Gleichwohl hat sich die den\nProzessanwälten der Antragsteller erwachsene Prozessgebühr im\nStreitfall nicht erhöht, weil es bei der Vertretung einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts an der dafür notwendigen\nVoraussetzung einer anwaltlichen Vertretung mehrerer Auftraggeber\nfehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine\nAußengesellschaft des bürgerlichen Rechts als rechts- und\nparteifähig zu behandeln. Es muss daher zwischen den\nGesamthandansprüchen der Gesellschaft und den Individualansprüchen\nder einzelnen Gesellschafter unterschieden werden. Die Auffassung,\ndass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als\nGesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr\ngrundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann, und dass ihr\ninsoweit nach außen eine - beschränkte - Rechtssubjektivität\nzukommt, muss sich auch im Kostenrecht auswirken. Sollte der\nUnterlassungsanspruch, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung war, nicht als Individualanspruch der\nGesellschafter, sondern als Gesamthandanspruch der Gesellschaft\ngeltend gemacht worden sein, so wären nicht die einzelnen\nGesellschafter Auftraggeber der Rechtsanwälte B. und Partner;\nAuftraggeber wäre vielmehr die Gesellschaft selbst als insoweit\nrechts- und parteifähiges Zuordnungsobjekt der die Gesellschaft\nbetreffenden Rechte und Pflichten. Der Rechtsanwalt, der eine\nGesamthandforderung der Gesellschaft gerichtlich geltend macht und\ngeltend zu machen beauftragt ist, wird mithin in Wahrheit für einen\neinzigen Auftraggeber tätig, mag er den Auftrag zur Prozessführung\nauch von sämtlichen, der Gesamthandgemeinschaft als Gesellschafter\nangehörenden Personen erhalten und den Rechtsstreit oder das\nVerfügungsverfahren im Namen der gesamthänderisch verbundenen\nGesellschafter betrieben haben. Unter diesen auch hier gegebenen\nUmständen ist für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages kein\nRaum (so auch OLG Nürnberg, Rechtspfleger 1997, 406/407).\n\n3\n\nSollte dagegen der Unterlassungsanspruch als Individualanspruch\nder Gesellschafter geltend gemacht worden sein, so wäre der\nGegenstand der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller\nentfalteten Tätigkeit nicht derselbe. Hierzu kann auf die\nzutreffenden und keine Ergänzung bedürfenden Gründe des\nangefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 543 ZPO a.F. in\nentspr. Anw.).\n\n4\n\nAus alledem folgt, dass es bei der Zurückweisung des Gesuchs der\nAntragsteller auf Mitfestsetzung einer - gemäß § 6 BRAGO - an die\nanwaltliche Tätigkeit zum selben Gegenstand für mehrere\nAuftraggeber anknüpfenden - Prozessgebührenerhöhung verbleiben\nmuss.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert: 325,95 EUR (= 637,50 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-14/17-w-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-14/17-w-38-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299234","retrieved":"2026-07-09 03:23:26.139363+00:00"}}