{"status":"available","doknr":"OLD299292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0208.16WX6.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"16 Wx 6/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und\nRechtsbeschwerdeführers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache\nkeinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist\nim Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom\nAntragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998\nbeschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der\nTiefgarage in der Höhe, wie sie in der amtsgerichtlichen\nEntscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der\nUmlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in\nder Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem\nAnspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss\nvom 17.11.1998 ist durch den Antragsgegner nicht angefochten\nworden.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000, NZM\n2000, 1184, steht der Wirksamkeit des nicht angefochtenen\nBeschlusses nicht entgegen. Denn durch diesen Beschluss ist die\nKostenregelung in der Teilungserklärung nicht schlechthin\nabgeändert worden - hierzu hätte es nach den Regelungen in der\nTeilungserklärung einer 2/3-Mehrheit bedurft - , sondern es wurde\nnur für den Einzelfall der Erhebung einer Sonderumlage zur\nFinanzierung der Sanierungskosten für die Garagensanierung ein\nanderer Schlüssel beschlossen. Ein solcher sich auf den Einzelfall\nbeziehender Beschluss, der die Teilungserklärung als solche\nunberührt lässt, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar\n(vgl. zur Problematik Schuschke, NZM 2001, 497, 501 m. w. N.). Dass\ndie Sanierung der Tiefgarage zwischenzeitlich durchgeführt ist,\nsteht der Erhebung der Sonderumlage nicht entgegen. Etwas anderes\nkönnte allenfalls gelten, wenn die Sanierungskosten auch bereits\nendgültig abgerechnet wären. Das dies aber der Fall ist, hat der\nAntragsgegner nicht vorgetragen. Dass eine Abrechnung nur möglich\nwäre, berührt den Anspruch auf die Zahlung der vollen Sonderumlage\nnoch nicht.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG. Da es sich vorliegend um einen reinen\nZahlungsrechtsstreit handelt, der dem streitigen Zivilprozess\nweitgehend angenähert ist, entspricht es der Rechtsprechung des\nSenats, dem Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer auch die\naußergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-08/16-wx-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-08/16-wx-6-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299292","retrieved":"2026-07-09 03:23:32.670810+00:00"}}