{"status":"available","doknr":"OLD299326","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0206.27WF255.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"27 WF 255/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie als Beschwerde anzusehende Erinnerung (§§ 567 Abs. 1 ZPO, 11\nAbs. 1 RPflG) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht\nund mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der\nAntragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung\nnach § 727 ZPO zurückgewiesen.\n\n3\n\nDas Vorbringen in dem Schriftsatz vom 26.11.2001 führt zu keiner\nanderen Beurteilung. Zwar hat das Land vertreten durch den Kreis\nmit dem Urteil vom 08.09.1999 gemäß § 7 Abs. 4 UnterhVG einen Titel\nauch über künftige Leistungen erwirkt. Der Übergang künftiger\nUnterhaltsansprüche ist jedoch von der tatsächlichen Gewährung von\nUnterhaltsvorschussleistungen abhängig; insoweit handelt es sich um\neinen aufschiebend bedingten Forderungsübergang auf das Land.\nGrundsätzlich ist daher in einer der Klage auf künftige Leistungen\nstattgebenden Entscheidung die - der gesetzlichen Regelung des\nForderungsübergangs in § 7 Abs. 1 UnterhVG entsprechende -\nBedingung in das Urteil aufzunehmen, dass künftig\nUnterhaltsvorschussleistungen in Höhe der bisherigen monatlichen\nLeistungen auch weiterhin gezahlt werden (vgl. zu der alten Fassung\ndes § 91 BSHG BGH NJW 1992, 1624, 1626; siehe zu der vergleichbaren\nKonstellation bei § 91 BSHG Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 91,\nRn. 179). In seinem Urteil vom 08.09.1999 hat das Amtsgericht diese\nrechtliche Situation zwar nicht im Tenor, jedoch in den\nUrteilsgründen dadurch in hinreichender Weise zum Ausdruck\ngebracht, dass es ausgeführt hat, mit der Erbringung von\nUnterhaltsleistungen des Klägers gehe auch ein zukünftiger Anspruch\nüber.\n\n4\n\nDa die Bedingung infolge des Wegfalls der\nUnterhaltsvorschussleistungen für den maßgeblichen Zeitraum nicht\nmehr erfüllt ist, verfügt das Land in Bezug auf den Unterhalt ab\ndem 01.09.1999 nicht über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel und\nkann die Antragstellerin dem gemäß auch nicht Rechtsnachfolgerin\ndes Landes geworden sein. Unter diesen Umständen muss eine\nUmschreibung des Titels auf die Antragstellerin nach § 727 ZPO\nausscheiden.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 3.588 DM (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs\nnach § 17 Abs. 1 GKG)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-06/27-wf-255-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-06/27-wf-255-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299326","retrieved":"2026-07-09 03:23:35.386308+00:00"}}