{"status":"available","doknr":"OLD299329","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0206.11U269.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"11 U 269/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herstellerin chirurgischer Instrumente; der\nBeklagte ist niedergelassener Arzt.\n\n3\n\nIm Juli 1993 kaufte der Beklagte bei der Klägerin über deren\nAußendienstmitarbeiter H. verschiedene Instrumente und medizinische\nGeräte zum Gesamtpreis von 52.693,38 DM. Am 3. September 1993\nbestellte der Beklagte bei der Klägerin ein Trokar und eine mit der\nursprünglichen Lieferung nicht ausgelieferte Faßzange, die zuvor\nmit 1.056,68 DM gutgeschrieben worden war. Diese Lieferungen\nstellte die Klägerin am 3. September 1993 mit Rechnung Nr. 418401\nüber 384,16 DM (Trokar) und Nr. 418456 (Faßzange) über 1.154,01 DM\nin Rechnung. Des weiteren berechnete die Klägerin dem Beklagten für\ndie Reparatur einer Weitwinkel-Optik einen Betrag von 3.446,03\nDM.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nden Beklagten zur Zahlung von 56.620,90\nDM (=28.949,81 EUR) zuzüglich 7.5 % Zinsen seit dem 19. Januar 1994\nzu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen, die von der Klägerin gelieferten Instrumente\nhätten bereits Ende Juli/Anfang August 1993 Roststellen\naufgewiesen, die Faßzange sei bereits vor der ersten Benutzung\ngebrochen; die von der Klägerin daraufhin neu gelieferte Zange sei\nebenfalls gerostet.\n\n9\n\nDer Beklagte hat behauptet, die Instrumente seien nicht\n(entgegen einer Zusicherung) aus \"Edelstahl\", sondern nur mit einer\nOberflächenveredelung versehen. Sämtliche Geräte seien in seiner\nPraxis stets ordnungsgemäß gereinigt und gewartet worden.\n\n10\n\nDas Landgericht hat zu dem widerstreitenden Sachvortrag der\nParteien Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens (Dr. K.). Durch Urteil\nvom 30. Oktober 1998 (Blatt 211 ff d.A.), auf das wegen aller\nweiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den\nBeklagten verurteilt, an die Klägerin 56.620,90 DM nebst 7,5 %\nZinsen seit dem 21. April 1994 zu zahlen.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zulässigen\nBerufung. Der Beklagte hat das Urteil insoweit nicht angefochten,\nals er zur Bezahlung der Positionen 10, 12, 30, 40 und 50 der\nRechnung vom 20. Juli 1993 nebst Mehrwertsteuer sowie zur Zahlung\nvon 4 % Zinsen hierauf verurteilt worden ist. Im übrigen mindert\nder Beklagte den Kaufpreis \"auf Null\", weil die Instrumente\nmangelhaft seien; die gelieferten Instrumente seien nicht rostfrei\nund daher u. a. zu Operationszwecken nicht zugelassen. Die\nTatsache, dass die von der Klägerin gelieferten Instrumente rosten,\nsei nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte zur Zahlung\nvon mehr als 25.029,35 DM (=12.797,30 EUR) nebst 4 % Zinsen seit\ndem 21. Januar 1994 verurteilt worden ist.\n\n15\n\nDie Klägerin hat und Zurückweisung der Berufung des Beklagten\ngebeten.\n\n16\n\nSie ist den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten\nentgegen getreten und hat im übrigen das angefochtene Urteil\nverteidigt.\n\n17\n\nWegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem\nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n18\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen\nDr. K.-L. K. (Blatt 331 ff d.A.) sowie durch Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens (Gutachten von Herrn Professor\nDr. B. S. vom 13. August 2001, Blatt 381 ff d.A.). Die von den\nParteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, insgesamt\n56.620,90 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die hiergegen\nerhobenen Einwendungen des Beklagten, denen der Senat durch weitere\nBeweiserhebung nachgegangen ist, sind nicht begründet:\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDas Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass\ndie Klägerin hier dem Beklagten keine besondere Eigenschaft der\nverkauften Instrumente \"zugesichert\" hat. Die Behauptung des\nBeklagten, bei den ihm verkauften Instrumenten/Geräten sei nur eine\n\"Oberflächenveredelung\" vorhanden gewesen, ist nach dem\nBeweisergebnis unzutreffend. Der Sachverständige Dr. K. hat bereits\nin dem schriftlichen Gutachten vom 24. Juli 1996 (Blatt 81 ff d.\nA.), auf das verwiesen wird, dargelegt, dass die Instrumente der\nKlägerin nicht \"oberflächenveredelt\" sind, sondern aus\nnichtrostendem Stahl von unterschiedlicher Korrosionsbeständigkeit\nbestehen; sie entsprechen, wie der Sachverständige betont hat,\ndamit aber den nationalen und internationalen DIN- und ISO-Normen.\nDie als \"nichtrostender Stahl\" gekennzeichneten Werkstoffe sind\naber keineswegs \"rostfrei\", sondern sie können unter bestimmten\n\"kritischen Einsatzbedingungen\" durchaus \"rosten\".\n\n23\n\n2.\n\n24\n\nHieraus hat das Landgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass\nvon einem Mangel der verkauften medizinischen Instrumenten nicht\nausgegangen werden kann.\n\n25\n\nDie von dem Beklagten in dem Berufungsverfahren vorgetragenen\nBedenken und Einwendungen haben den Senat veranlasst, den\nSachverständigen Dr. K. ergänzend zu seinem Gutachten zu befragen\n(Blatt 284 ff d.A.); außerdem ist der Chefarzt des St. M.-Hospitals\nin B., Herr Prof. Dr. S., mit einer gutachterlichen Stellungnahme\nbeauftragt worden. Hierauf kann im Einzelnen verwiesen werden.\n\n26\n\nDer Sachverständige Dr. K. hat sein Gutachten im Ergebnis\nbestätigt und auch seine Aussage bekräftigt, dass von einem\n\"Mangel\" der medizinischen Instrumente nicht gesprochen werden\nkönne.\n\n27\n\nDies folgt auch aus den detaillierten Ausführungen von Prof. Dr.\nS., der darlegt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden\n\"Korrosion\" von medizinischen (vor allem chirurgischen)\nInstrumenten um ein alltägliches und damit bekanntes Problem\nhandelt, das auch in der wissenschaftlichen (medizinischen)\nLiteratur ausführlich behandelt wird. So hat der von beiden\nGutachtern angesprochene \"Arbeitskreis Instrumenten-Aufbereitung\"\nin seiner Broschüre \"Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht\" (7.\nAuflage 1999) das Problem ausführlich dargestellt.\n\n28\n\nDie Darlegungen der Gutachter, insbesondere auch des\nmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S., belegen, dass sich der\närztliche Betrieb (nicht nur in den Krankenhäusern) darauf\neinstellen muss und dies unter Berücksichtigung der von den\nHerstellern empfohlenen Reinigungs- und Pflegemaßnahmen auch tut.\nSofern sich ein Arzt oder das Fachpersonal außer Stande sieht,\nVeränderungen an den medizinischen Instrumenten zu beseitigen,\nwenden sie sich an die Hersteller.\n\n29\n\nDaraus folgt:\n\n30\n\nWenn hier, wie der Beklagte behauptet hat, bereits ein bis zwei\nMonate nach Lieferung der Instrumente Fleckenbildungen, Rostansätze\noder Rostbildungen zu beobachten waren, so war dies nach den\nAusführungen der Sachverständigen nicht ungewöhnlich; dies\nbeeinträchtigte allein noch nicht die Tauglichkeit der Instrumente,\nsondern erforderte deren Überprüfung bzw. Behandlung. Dass der\nBeklagte hierfür hinreichend Sorge getragen hat, kann nach dem\nBeweisergebnis nicht angenommen werden.\n\n31\n\nDie Instrumente der Klägerin waren daher nach dem Beweisergebnis\nnicht mangelhaft, sie waren auch grundsätzlich für einen weiteren\nEinsatz in der Praxis des Beklagten geeignet.\n\n32\n\n3.\n\n33\n\nDie Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §\n97 ZPO zurückzuweisen. Der Zinsanspruch ist von dem Beklagten nicht\nsubstantiiert bestritten worden.\n\n34\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n36\n\nDie Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts\noder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerforderlich.\n\n37\n\nDie Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR (§ 26\nZiffer 8 EGZPO).\n\n38\n\nBerufungsstreitwert: 16.152,50 EUR (= 31.591,55 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-06/11-u-269-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-06/11-u-269-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299329","retrieved":"2026-07-09 03:23:35.642879+00:00"}}